Benutzer mafro schrieb:
In jedem Fall erhältst du einen Negativeintrag bei Schufa und Co.
Das stimmt so nicht - Schufa-Einträge gibt es nur, wenn die nicht bezahlte Forderung UNBESTRITTEN ist. Ich hatte es zwar nicht geschrieben, aber eigentlich versteht es sich von selbst, dass man natürlich dem Anbieter gegenüber der Forderung widersprochen hat (was ja hier im Artikel auch der Fall war).
Der Anbieter setzt ja das Inkassobüro in Marsch, wenn der Kunde GAR NICHT reagiert hat, oder der Anbieter dessen Einspruch nicht anerkennt und auf der Forderung beharrt. Und in letzterem Falle (also mit Einspruch des Kunden) darf er auch keinen Schufa-Eintrag veranlassen.
Und du merkst es noch nicht mal, weil dein Mobilfunkbetreiber dich nicht informiert.
Stimmt ebenfalls nicht. Siehe $28a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
http://www.anwalt.de/
rechtstipps/unzulaessige-drohung-mit-schufa-eintrag_047219.html
Denn nach § 28a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind Betroffene unter anderem vorab zu informieren, wenn Gläubiger ihre Daten wegen einer fälligen Forderung an eine Auskunftei wie etwa die Schufa übermitteln wollen. Dieser Hinweis ist frühestens in der ersten Mahnung möglich. Zudem erfolge laut Wortlaut eine Eintragung ja nur bei unbestrittenen Forderungen.
D.h., ein Schufa-Eintrag ist nur zulässig,
- wenn die Forderung unbestritten ist und,
- der Betreffende vorab informiert wurde.