Benutzer spezi10 schrieb:
Benutzer wolfbln schrieb:
Benutzer spezi10 schrieb:
Ob man es von der Idee her falsch findet oder nicht: die gegenwärtigen EU-Regeln scheinen Zero Rating zuzulassen, selektives Drosseln aber nicht.
Genau dieses Verfahren ist jetzt vor dem EuGH anhängig. Die Telekom (zu 1/3 in Bundesbesitz) klagt gegen die Bundesrepublik Deutschland, die ihr in Form der BNetzA StreamOn verbieten will.
[...]
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2017 untersagte die Bundesnetzagentur insbesondere, in der Zubuchoption „StreamOn“ die Datenübertragungsrate für Videostreaming auf bis zu 1,7 Mbit/s zu reduzieren.
Auch hier geht es wieder nicht um ZeroRating an sich, sondern um selektive Drosselung. Nur eben jetzt in die andere Richtung: in Ungarn wurde das ZeroRating-Angebot nicht gedrosselt, selbst wenn das Datenvolumen aufgebraucht war und alles andere gedrosselt wird.
Bei der Telekom geht es um die grundsätzliche Drosselung von Videos, solange ZeroRating für diese aktiv ist. Die Telekom argumentiert hier damit, dass User das ja ein- und ausschalten können.
Wenn die Telekom vor dem EuGH verliert, kann sie StreamOn so Weiterbetreiben, wie sie es seit einem Jahr macht. Denn seit August 2019 hat sie die Anforderungen der Bundesnetzagentur erstmal umgesetzt. Und um das grundsätzliche ZeroRating geht es ja wie gesagt nicht.
Nein, das ist so nicht ganz richtig. Der Rechtsstreit zwischen BNetzA und Telekom geht zwar um die Drosselung im Speziellen. Das deutsche Gericht hatte aber auch grundsätzliche Probleme mit dem Zero-Rating und hat Brüssel darum um Klärung gebeten.
In der Erklärung des Gerichts heißt es wörtlich:
"Das Gericht möchte vom Europäischen Gerichtshof vornehmlich wissen, ob Vereinbarungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 zwischen Anbietern von Internetzugangsdiensten und Endnutzern namentlich über Merkmale von Internetzugangsdiensten wie Preis, Datenvolumina oder Geschwindigkeit den Anforderungen des Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 und dem dort geregelten Gleichbehandlungsgrundsatz genügen müssen"
In Art.3 Abs.2 steht;
" Vereinbarungen zwischen Anbietern von Internetzugangsdiensten und Endnutzern über die gewerblichen und technischen Bedingungen und die Merkmale von Internetzugangsdiensten wie Preis, Datenvolumina oder Geschwindigkeit sowie die Geschäftspraxis der Anbieter von Internetzugangsdiensten dürfen die Ausübung der Rechte der Endnutzer gemäß Absatz 1 nicht einschränken."
im Art.3 Abs.1 steht:
"Endnutzer haben das Recht, über ihren Internetzugangsdienst, unabhängig vom Standort des Endnutzers oder des Anbieters und unabhängig von Standort, Ursprung oder Bestimmungsort der Informationen, Inhalte, Anwendungen oder Dienste, Informationen und Inhalte abzurufen und zu verbreiten, Anwendungen und Dienste zu nutzen und bereitzustellen und Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen."
im Art.3. Abs. 3 steht:
"Anbieter von Internetzugangsdiensten behandeln den gesamten Verkehr bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten gleich, ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Störung, sowie unabhängig von Sender und Empfänger, den abgerufenen oder verbreiteten Inhalten, den genutzten oder bereitgestellten Anwendungen oder Diensten oder den verwendeten Endgeräten."
Abs. 2 betrifft also die Vereinbarungen von Internetzugangsdiensten wie der Telekom und ihren Kunden. Abs. 3 beschreibt die Netzneutralität.
Das Gericht will also schon vom EuGH wissen, ob die Netzneutralität auch auf Vereinbarungen hinsichtlich Merkmalen wie Volumen, Preis oder Geschwindigkeit zutrifft oder nur den allgemeinen Vorgaben von Abs. 1. Wenn die Netzneutralität hinsichlich Volumen und/oder Preis auch gelten würde, wäre StreamOn nicht haltbar, da hier sehr deutlich Volumen und Preis sich unterscheiden je nach Inhalt.