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schlecht recherchiert


08.11.2021 17:00 - Gestartet von HaBu
Liebes Teltarif-Team,

ich störe mich an der Formulierung "Andererseits gilt aber normalerweise für alte Verträge Bestandsschutz, wenn neue Gesetze kommen. Und das würde bedeuten..."

Bitte fragt doch mal einen Anwalt, die BNetzA oder sonst einen Juristen, der sich da auskennt, wie der Paragraph im TKG zu verstehen ist. Es hilft doch nichts, hier Vermutungen aufzustellen und jeder Leser kann sich selbst überlegen, wie er es gerne hätte.

Bitte mehr Fakten, weniger Vermutungen.
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[1] taggehoertmir antwortet auf HaBu
09.11.2021 21:14
Benutzer HaBu schrieb:
Liebes Teltarif-Team,

ich störe mich an der Formulierung "Andererseits gilt aber normalerweise für alte Verträge Bestandsschutz, wenn neue Gesetze kommen. Und das würde bedeuten..."


Ich wüsste auch gerne, welche Möglichkeiten es gibt. Man könnte auch mal bei der Verbraucherzentrale anfragen. Ist ja für die auch leichter, wenn dort ein Medium, wie teltarif fragt, als wenn ganz viele Einzelpersonen fragen.
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[2] nios32 antwortet auf HaBu
11.11.2021 07:17
Benutzer HaBu schrieb:
Liebes Teltarif-Team,

ich störe mich an der Formulierung "Andererseits gilt aber normalerweise für alte Verträge Bestandsschutz, wenn neue Gesetze kommen. Und das würde bedeuten..."

Bitte fragt doch mal einen Anwalt, die BNetzA oder sonst einen Juristen, der sich da auskennt, wie der Paragraph im TKG zu verstehen ist. Es hilft doch nichts, hier Vermutungen aufzustellen und jeder Leser kann sich selbst überlegen, wie er es gerne hätte.

Bitte mehr Fakten, weniger Vermutungen.

Dir ist hoffentlich mittlerweile klar, was für einen lächerlichen Kommentar du hier abgegeben hast.
Unser Rechtssystem hast du jedenfalls noch nicht verstanden.
Kein (guter) Anwalt wird dir sagen, dieses Gesetz ist so oder so zu verstehen, solange es kein BGH Urteil dazu gibt.
Der Teltarif Artikel ist in Anbetracht der aktuellen Sachlage hervorragend recherchiert.
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[2.1] HaBu antwortet auf nios32
11.11.2021 12:33
Benutzer nios32 schrieb:
Kein (guter) Anwalt wird dir sagen, dieses Gesetz ist so oder so zu verstehen, solange es kein BGH Urteil dazu gibt. Der Teltarif Artikel ist in Anbetracht der aktuellen Sachlage hervorragend recherchiert.

Ich glaube ein Jurist könnte durchaus erkennen, dass das TKG hier eine spezialgesetzliche Regelung zu § 309 Nummer 9b BGB schafft und dass diese Vorrang vor der allgemeinen Regelung im BGB hat.

Zumindest die Juristen der Verbraucherzentrale haben das erkannt: "Das Gesetz tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft und zwar für alle Verträge, egal ob Sie Ihren Vertrag davor oder danach abgeschlossen haben." Quelle: https://www.verbraucherzentrale.de/aktuelle-meldungen/digitale-welt/telefon-handy-und-internetvertraege-wichtige-neue-kundenrechte-65879
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[2.1.1] helmut-wk antwortet auf HaBu
12.11.2021 15:24
Benutzer HaBu schrieb:
Ich glaube ein Jurist könnte durchaus erkennen, dass das TKG hier eine spezialgesetzliche Regelung zu § 309 Nummer 9b BGB schafft und dass diese Vorrang vor der allgemeinen Regelung im BGB hat.

Nur ob das jeder Jurist "erkennt" (also so auslegt), das ist hier die Frage.

Zumindest die Juristen der Verbraucherzentrale haben das erkannt:

Wär nicht das erste Mal, dass Juristen unterschiedlicher Meinung sind.

Es gibt also mehrere Möglichkeiten:
(1) Die Sache ist so eindeutig, dass auch die Vertragsanbieter das wie die Verbraucherzentralen sehen, und es nur ausnahmsweise (bei windigen Unternehmen) zu Streitfällen kommt.
(2) Es wird viele Streitfälle wegen Altverträgen geben, aber die Urteile der Gerichte fallen so eindeutig aus, dass die Unternehmen noch vor Ende 22 aufgeben und sich die Auslegung der Verbraucherschützer durchsetzt.
(3) Es kommt wie im teltarif-Artikel beschrieben.
(4) Die Anbieter stellen sich juristisch auf den Standpunkt, dass die Regelung für Altvertäge nicht greift, aber wenn jemand protestiert, wird so geräuschlos wie möglich "aus Kulanzgründen" nachgegeben. Mangels gerichtlicher Klärung bleibt das somit "für immer" umstritten.

Wir werden ja sehen wie es kommt.
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[2.1.1.1] bodoo antwortet auf helmut-wk
20.11.2021 00:49
Benutzer helmut-wk schrieb:
Wir werden ja sehen wie es kommt.

Ja, hat der Gesetzgeber wieder verbockt, noch nicht mal einen unternehmerfreundlichen späteren Termin, z.B. 01.01.2024 klar benannt. Und das in Kenntnis, dass 24 Monate die normale Kalkulationsbasis sind.

Wenn man sich an der Rechtsprechung zur Modem(router)freiheit im TKG aus 2016 orientiert, sind eventuell wieder verbraucherfreundliche Urteile zu erwarten.
Leider war die Streifrage zu Altverträgen hinsichtlich der Herausgabe von Login-Daten (PPP, VoIP) auf Ebene eines Landgerichtes hängen geblieben.

Wenn die Rechtsprechung zu Altverträgen sich hinzieht, werden das immer weniger Verbraucher sein, die es betrifft, schließlich nur noch diejenigen, die nie an Ihre Verträge gehen und sowieso schon x-mal die 12-monatige Verlängerung zu Listenpreisen mitgemacht haben.

Und selbst bei Rechtsprechung gibt es immer noch die zwei Varianten, Verbraucher die mit laufenden +12 Monaten in die neue Rechtslage hinein gehen, und andererseits welche, die innerhalb der neuen Rechtslage einen neuen +12-Monate-Termin wieder erreichen.
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[2.1.1.2] Kai Petzke antwortet auf helmut-wk
01.12.2021 12:35
Benutzer helmut-wk schrieb:

Nur ob das jeder Jurist "erkennt" (also so auslegt), das ist hier die Frage.

Jep. Wir haben daher einen Juristen, nämlich Fabian Widder, befragt und folgende Antwort bekommen:

Danach spricht Vieles dafür, dass die Neuregelung per heute auch für bereits laufende Verträge gilt. Das heißt nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit nach Beginn eines Vertrages oder nach einem Verlängerungszeitraum der vor dem 01.12.2021 begonnen hat ist der Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat kündbar.

Man beachte die Formulierung "spricht vieles dafür" - also auch Herr Widder sieht das nicht zu 100% eindeutig formuliert. Des weiteren unterstützt auch Widder die von mir im Editorial bevorzugte mittlere Variante: "Nach einem Verlängerungszeitraum, der vor dem 01.12.2021 begonnen hat, ist der Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat kündbar". Man beachte hier das Wort "nach" - man kann nach Widders Auffassung erst nach dem Verlängerungszeitraum kündigen, nicht mittendrin.

Ansonsten haben wir gute Nachrichten, was die Anbieter Kündigungen in der Praxis handhaben wollen - dazu bald mehr.