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Rückwärtssuche durch TKG-Novelle zulässig


16.05.2004 20:13 - Gestartet von fruli
Hi,

bisher verstieß ja das Anbieten von Software zur Rufnummern-Rückwärtssuche (ReverZ, Rufident, etc) in Deutschland gegen den lauteren Wettbewerb.

Durch die TKG-Novelle jetzt offensichtlich nicht mehr:

http://tomorrow.de/news?id=74054
[QUOTE]
14.5.2004 Der Bundesrat hat den Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zum neuen Telekommunikationsgesetz gebilligt.
[...]
Rückwärtssuche: Auskunft über Anschlussinhaber
Eine weitere Neuregelung betrifft die Telefonauskunft. Danach können Name und Anschrift eines Teilnehmers auch dann erfragt werden, wenn nur die Rufnummer bekannt ist. Voraussetzung ist allerdings, dass der betroffene Teilnehmer in einem Teilnehmerverzeichnis eingetragen ist und der Weitergabe seiner Daten nicht widersprochen hat.
[/QUOTE]

Andere Quelle: http://www.badische-zeitung.de/nachrichten/wirtschaft/computer/67,873b08837173845c828336209ca27f09.html

So long.
fruli
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[1] gartencastro antwortet auf fruli
16.05.2004 23:00
Voraussetzung ist allerdings, dass der betroffene Teilnehmer in einem Teilnehmerverzeichnis eingetragen ist und der Weitergabe seiner Daten nicht widersprochen hat.
[/QUOTE]


Was heißst das? Teilnehmerverzeichnis ist auch nur Telefonbuch? Wenn mit "§" gekennzeichnet, wirst du im Telefonbuch verzeichnet, deine Daten können bei der Auskunft weitergegeben werden, so wie du es wünschst. Auf CD's wirst du aber nicht verzeichnet.
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[1.1] fruli antwortet auf gartencastro
17.05.2004 11:40
Hi,

Benutzer gartencastro schrieb:

>> Voraussetzung ist
>> allerdings, dass der betroffene Teilnehmer in einem
>> Teilnehmerverzeichnis eingetragen ist und der Weitergabe
>> seiner Daten nicht widersprochen hat. [/QUOTE]

Was heißst das? Teilnehmerverzeichnis ist auch nur Telefonbuch?

Ja, Telefonbuch ist klarerweise ein Teilnehmerverzeichnis.

Wenn mit '§' gekennzeichnet, wirst du im Telefonbuch verzeichnet, deine Daten können bei der Auskunft weitergegeben werden, so wie du es wünschst.

Auch per Onlineauskunft?

Auf CD's wirst du aber nicht verzeichnet.

Die Details werden wir schon noch erfahren.

Konsequent wäre es IMHO, wenn zu '§'-Rufnummern dann der Anschlussinhaber per Auskunft erfragt werden könnte.

So long.
fruli
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[1.2] pistazienfresser antwortet auf gartencastro
17.05.2004 12:58
Benutzer gartencastro schrieb:
Voraussetzung ist allerdings, dass der betroffene Teilnehmer in einem Teilnehmerverzeichnis eingetragen ist und der Weitergabe seiner
Daten nicht widersprochen hat.
[/QUOTE]


Was heißst das? Teilnehmerverzeichnis ist auch nur Telefonbuch? Wenn mit "§" gekennzeichnet, wirst du im Telefonbuch verzeichnet, deine Daten können bei der Auskunft weitergegeben werden, so wie du es wünschst. Auf CD's wirst du aber nicht verzeichnet.
Offenbar wird sowieso nur die Telefonauskunft ermöglicht.
Meiner Meinung nach geht selbst dies erst, wenn jemand konkret über die Möglichkeit der Auskunft des Namens aufgrund der Telefonnummer belehrt wurde und nicht widersprochen hat, denn § 103 Abs. 3 TKG wird lauten:
"(3) Die Telefonauskunft von Namen und Anschrift eines Teilnehmers, von dem nur die Rufnummer bekannt ist, ist zulässig, wenn der Teilnehmer, der in ein Teilnehmerverzeichnis eingetragen ist, nach einem Hinweis seines Diensteanbieters auf seine Widerspruchsmöglichkeit nicht widersprochen hat."
vgl. in den Bundesratsdrucksachen 379/04, 379/1/04, 379/04 (B):
http://www3.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2004/0379_2D04,property=Dokument.pdf
Gruß pistazienfresser
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[1.2.1] fruli antwortet auf pistazienfresser
17.05.2004 13:40
Benutzer pistazienfresser schrieb:

103 Abs. 3 TKG wird lauten: '(3) Die Telefonauskunft von Namen und Anschrift eines Teilnehmers, von dem nur die Rufnummer bekannt ist, ist zulässig, wenn der Teilnehmer, der in ein Teilnehmerverzeichnis eingetragen ist, nach einem Hinweis seines Diensteanbieters auf seine Widerspruchsmöglichkeit nicht widersprochen hat.'

Offenbar wird sowieso nur die Telefonauskunft ermöglicht. Meiner Meinung nach geht selbst dies erst, wenn jemand konkret > über die Möglichkeit der Auskunft des Namens aufgrund der Telefonnummer belehrt wurde und nicht widersprochen hat,

Ob hiermit tatsächlich explizit nur die Auskunft per 118xx ermöglicht wird, wage ich mal zu bezweifeln.

Eine 'Telefonauskunft' kann IMHO auch ganz einfach eine Auskunft nach einem Teilnehmereintrag eines Telefonanschluß-Inhabers auf beliebigem technischen Weg (Sprache/SMS/Web/Wap/Auskunfts-CD) bedeuten.

und zur Widerspruchs-Hürde:

nach diesem Passus würde es genügen, wenn alle Carrier einfach mit der nächsten Telefonrechnung eine entsprechende Information über die nun mögliche Abfrage des Auskunftsdatensatzes aufgrund der Rufnummer verschicken und auf die Widerspruchsmöglichkeit hinweisen. Bei Nichteingang eines Widerspruchs binnen 4 Wochen kann dann großflächig freigeschaltet werden.

Schon alleine aufgrund der Trägheit der Masse wird dann nur ein Bruchteil der Leute dagegen Widerspruch einlegen, womit effektiv so gut wie alle Nummern per Rückwärtssuche abfragbar wären.

BTW: bei der breitflächigen Freischaltung der abgehenden CLI-Übermittlung hätte IMHO genau gleich verfahren werden sollen (wie in den meisten Nachbarländern), dann wäre diese Funktion auch bei abgehenden Anrufen von Alt-Anschlüssen von vor 1996 breitflächig für den Angerufenen von Nutzen.

So long.
fruli
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[1.2.1.1] pistazienfresser antwortet auf fruli
17.05.2004 15:20
Benutzer fruli schrieb:
Benutzer pistazienfresser schrieb:

103 Abs. 3 TKG wird lauten: '(3) Die Telefonauskunft von Namen und Anschrift eines Teilnehmers, von dem nur die Rufnummer bekannt ist, ist zulässig, wenn der Teilnehmer, der in ein Teilnehmerverzeichnis eingetragen ist, nach einem Hinweis seines Diensteanbieters auf seine Widerspruchsmöglichkeit nicht widersprochen hat.'

Offenbar wird sowieso nur die Telefonauskunft ermöglicht. Meiner Meinung nach geht selbst dies erst, wenn jemand konkret > über die Möglichkeit der Auskunft des Namens
aufgrund der
Telefonnummer belehrt wurde und nicht widersprochen hat,

Ob hiermit tatsächlich explizit nur die Auskunft per 118xx ermöglicht wird, wage ich mal zu bezweifeln.

Eine 'Telefonauskunft' kann IMHO auch ganz einfach eine Auskunft nach einem Teilnehmereintrag eines Telefonanschluß-Inhabers auf beliebigem technischen Weg (Sprache/SMS/Web/Wap/Auskunfts-CD) bedeuten.
Tja, war ich wohl zu optimistisch. Bei Sprache/SMS/Web/Wap bin ich deiner Meinung, dass alles unter die Widerspruchslösung nach § 103 der Novelle des TKG fällt.
Hinsichtlich der Auskunfts-CD dürfte aber eher § 102 der Novelle einschlägig sein (Teilnehmerverzeichnisse).vgl:
http://dip.bundestag.de/btd/15/023/1502316.pdf
Das dürfte aber noch unangenehmer sein, da gem. § 102 des neuen TKG überhaupt keine Unterschiede in der Eintragung zwischen gedrucken und elektronischen Verzeichnissen gemacht werden können.
Ob Auskunft-CDs die Möglichkeit einer Invertsuche/Rückwärtssuche bieten dürfen, steht offenbar nicht ausdrücklich im Gesetz. Da dürfen sich wieder Kommentartoren und Gerichte die Köpfe zerbrechen, ob sie eher § 102 oder eher § 103 für einschlägig halten.
Allerdings scheint sich in der Formulierung kein großer Unterschied zwischen der Novelle und den bisherigen §§ 13, 14 TDSV zu ergeben.
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/tdsv_2000/index.html
Wenn die Funktion der Rückwärtssuche für bisherige Auskunfts-CDs unzulässig war, so könnte man dies auf die neue Rechtslage e n t s p e c h e n d anwenden. Dann wäre die Rückwärtssuche nun wohl auch verboten, wenn nicht ausgeschlossen wäre, dass auch solche Rufnummern zugeordnet würden, bei denen der Nutzer nicht widersprochen hat.
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/tdsv_2000/index.html
Herzlichen Glückwunsch an die Damen und Herren Gesetzgeber zu dieser Formulierungskunst!( Vielen Dank insbesondere dem C-beherrschen Bundesrat für die Widerspruchslösung statt der Zustimmungslösung des Bundestages!(
Gruss Pistazienfresser

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[1.2.1.1.1] pistazienfresser antwortet auf pistazienfresser
18.05.2004 17:27
Benutzer pistazienfresser schrieb:
Tja, war ich wohl zu optimistisch. Bei Sprache/SMS/Web/Wap bin ich deiner Meinung, dass alles unter die Widerspruchslösung nach § 103 der Novelle des TKG fällt.
Hinsichtlich der Auskunfts-CD dürfte aber eher § 102 der Novelle einschlägig sein (Teilnehmerverzeichnisse).vgl: http://dip.bundestag.de/btd/15/023/1502316.pdf Das dürfte aber noch unangenehmer sein, da gem. § 102 des neuen TKG überhaupt keine Unterschiede in der Eintragung zwischen gedrucken und elektronischen Verzeichnissen gemacht werden können.
Ob Auskunft-CDs die Möglichkeit einer Invertsuche/Rückwärtssuche bieten dürfen, steht offenbar nicht ausdrücklich im Gesetz. Da dürfen sich wieder Kommentartoren und Gerichte die Köpfe zerbrechen, ob sie eher § 102 oder eher § 103 für einschlägig halten.
Allerdings scheint sich in der Formulierung kein großer Unterschied zwischen der Novelle und den bisherigen §§ 13, 14 TDSV zu ergeben.
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/tdsv_2000/index.h
tml Wenn die Funktion der Rückwärtssuche für bisherige Auskunfts-CDs unzulässig war, so könnte man dies auf die neue Rechtslage e n t s p e c h e n d anwenden.
Das scheint auch nach der bisherigen Rechtslage verboten gewesen zu sein, somit würde ich auch nach der neuen Rechtslage davon ausgehen, dass zumindest für Leute, die der Rückwärtssuche widersprochen haben, diese Suche auch nicht mit Programmen auf Auskunfts-CDs möglich sein darf.
https://www.teltarif.de/arch/2000/kw47/...
http://www.olg-koeln.nrw.de/home/presse/archiv/2000/Rufnummer_identifikation.htm
http://www.olg-koeln.nrw.de/home/presse/archiv/urteile/2000/6U105-00.htm

Gruss Pistazienfresser