Benutzer gartencastro schrieb:
Voraussetzung ist allerdings, dass der betroffene Teilnehmer in einem Teilnehmerverzeichnis eingetragen ist und der Weitergabe seiner
Daten nicht widersprochen hat.
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Was heißst das? Teilnehmerverzeichnis ist auch nur Telefonbuch? Wenn mit "§" gekennzeichnet, wirst du im Telefonbuch verzeichnet, deine Daten können bei der Auskunft weitergegeben werden, so wie du es wünschst. Auf CD's wirst du aber nicht verzeichnet.
Offenbar wird sowieso nur die Telefonauskunft ermöglicht.
Meiner Meinung nach geht selbst dies erst, wenn jemand konkret über die Möglichkeit der Auskunft des Namens aufgrund der Telefonnummer belehrt wurde und nicht widersprochen hat, denn § 103 Abs. 3 TKG wird lauten:
"(3) Die Telefonauskunft von Namen und Anschrift eines Teilnehmers, von dem nur die Rufnummer bekannt ist, ist zulässig, wenn der Teilnehmer, der in ein Teilnehmerverzeichnis eingetragen ist, nach einem Hinweis seines Diensteanbieters auf seine Widerspruchsmöglichkeit nicht widersprochen hat."
vgl. in den Bundesratsdrucksachen 379/04, 379/1/04, 379/04 (B):
http://www3.bundesrat.de/
coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2004/0379_2D04,property=Dokument.pdf
Gruß pistazienfresser