Benutzer keksi schrieb:
Benutzer ippel schrieb:
Hier schreibt ein Finanzwirtschaftler mit schlechten Rechtnoten :-)
Offensichtlich! Ich weiß auch warum... ;-)
Deiner Freundin wurde kein Gegenstand mittlerer Art und Güte
verkauft, der Kaufvertrag ist mithin nicht zustandegekommen.
Autsch, voll daneben. Ein Kaufvertrag kommt durch Abgabe zweier inhaltlich übereinstimmender Willenserklärungen zustande. Freundin sagt: Ich mag die Anlage haben für x,- DM.
Verkäufer: Toll! Sollst Du haben.
Ergebnis: Kaufvertrag.
Nun ist die Anlage wirklich nicht mittlerer Art und Güte, das stimmt. Dafür gibts die Gewährleistungsrechte Wandlung und Minderung. Allerdings darf der Händler vorher drei mal....
Leider auch nur bedingt richtig
Nachbessern darf der Händler nur gemäß seinen AGBs, wenn die
Freunden diese nicht erhielt (z.B. auf der Rückseite der
Rechnung) bzw. nicht sehen konnte (z.B. Aushang nur im Zimmer
des Chefs) sind diese für Sie nicht bindend.
Dann gelten die üblichen Gewährleistungsrechte des BGB für
"Gattungskäufe"; Wandlung, Minderung usw. gemäß § 440 ff. BGB
Viele Grüße aus Hamburg
Matthias Schepe