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Juristischer Rat!


25.02.2001 16:48 - Gestartet von freechatter!
Hallo ihr Juristen!

Wenn wir es gerade von Gewährleistungsansprüchen haben, wie sieht das nochmal bei Dingen aus, die von Beginn an schon defekt waren?
Es geht dabei konkret um eine Freundin, die vor 1 Woche eine defekte Anlage gekauft hat und sie aufgrund fehlenden Autos erst morgen zurückbringen kann.
Also ich weiss, daß die meisten Händler sich das Recht auf Nachbesserung über die AGBs offenhalten (bis zu 3 Versuche sind zulässig), aber wie sieht es mit Gegenständen aus, die gleich zu Beginn defekt waren/sind? Muss man die auch nachbessern lassen? Oder kann man da was über das Umtauschrecht machen?
Danke für euere Hilfe!

Ein BWL-ler mit schlechten Recht-Noten! ;)
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[1] ippel antwortet auf freechatter!
25.02.2001 17:43
Hier schreibt ein Finanzwirtschaftler mit schlechten Rechtnoten :-)

Deiner Freundin wurde kein Gegenstand mittlerer Art und Güte verkauft, der Kaufvertrag ist mithin nicht zustandegekommen. Die Gewährleistungsrechte des BGB greifen deshalb nicht. Mit anderen Worten, man kann hingehen, den Gegenstand zurückgeben und sein Geld wiederbekommen. Wenn die AGB aber etwas anderes sagen und diese gültig sind (beim Kauf hatte man in genügender Weise Einblick in dieselben), ist da nicht viel zu machen. Dann wird der Händler wohl auf die Reparaturversuche bestehen und ist im Recht.
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[1.1] keksi antwortet auf ippel
25.02.2001 17:59
Benutzer ippel schrieb:

Hier schreibt ein Finanzwirtschaftler mit schlechten Rechtnoten :-)
Offensichtlich! Ich weiß auch warum... ;-)

Deiner Freundin wurde kein Gegenstand mittlerer Art und Güte verkauft, der Kaufvertrag ist mithin nicht zustandegekommen.
Autsch, voll daneben.
Ein Kaufvertrag kommt durch Abgabe zweier inhaltlich übereinstimmender Willenserklärungen zustande.
Freundin sagt: Ich mag die Anlage haben für x,- DM.
Verkäufer: Toll! Sollst Du haben.
Ergebnis: Kaufvertrag.

Nun ist die Anlage wirklich nicht mittlerer Art und Güte, das stimmt. Dafür gibts die Gewährleistungsrechte Wandlung und Minderung. Allerdings darf der Händler vorher drei mal....

"Schuster, bleib bei Deinen Leisten."
Na ja, kann ja mal passieren. ;-)
Keksi (mit nicht wirklich guten BWL-Noten)
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[1.1.1] schepe antwortet auf keksi
25.02.2001 19:08
Benutzer keksi schrieb:

Benutzer ippel schrieb:

Hier schreibt ein Finanzwirtschaftler mit schlechten Rechtnoten :-)
Offensichtlich! Ich weiß auch warum... ;-)

Deiner Freundin wurde kein Gegenstand mittlerer Art und Güte
verkauft, der Kaufvertrag ist mithin nicht zustandegekommen.
Autsch, voll daneben. Ein Kaufvertrag kommt durch Abgabe zweier inhaltlich übereinstimmender Willenserklärungen zustande. Freundin sagt: Ich mag die Anlage haben für x,- DM.
Verkäufer: Toll! Sollst Du haben.
Ergebnis: Kaufvertrag.

Nun ist die Anlage wirklich nicht mittlerer Art und Güte, das stimmt. Dafür gibts die Gewährleistungsrechte Wandlung und Minderung. Allerdings darf der Händler vorher drei mal....
Leider auch nur bedingt richtig

Nachbessern darf der Händler nur gemäß seinen AGBs, wenn die
Freunden diese nicht erhielt (z.B. auf der Rückseite der
Rechnung) bzw. nicht sehen konnte (z.B. Aushang nur im Zimmer
des Chefs) sind diese für Sie nicht bindend.
Dann gelten die üblichen Gewährleistungsrechte des BGB für
"Gattungskäufe"; Wandlung, Minderung usw. gemäß § 440 ff. BGB

Viele Grüße aus Hamburg

Matthias Schepe
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[1.1.1.1] keksi antwortet auf schepe
25.02.2001 19:33
Benutzer schepe schrieb:

Leider auch nur bedingt richtig

Nachbessern darf der Händler nur gemäß seinen AGBs, wenn die Freunden diese nicht erhielt (z.B. auf der Rückseite der Rechnung) bzw. nicht sehen konnte (z.B. Aushang nur im Zimmer des Chefs) sind diese für Sie nicht bindend.
Selbstverständlich hast Du recht. Ich bin nur vom Normalfall ausgegangen. Der ist nun mal so, daß die AGB irgendwo im Laden rumliegen und auch drin steht, daß der Händler drei mal nachbessern darf.

Keksi
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[1.1.2] ippel antwortet auf keksi
25.02.2001 21:41
Benutzer keksi schrieb:

Benutzer ippel schrieb:

Hier schreibt ein Finanzwirtschaftler mit schlechten Rechtnoten :-)
Offensichtlich! Ich weiß auch warum... ;-)

Zum Glück hat unser Finanzamt einen eigenen Juristen :-)