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Thema verfehlt


11.03.2013 18:44 - Gestartet von der_inquisitor
Der Artikel muß leider als völlig verfehlt bezeichnet werden. Dasselbe gilt für den zugrundeliegenden Artikel von anwaltsauskunft.de (http://anwaltauskunft.de/rat-und-tat/tipps-des-monats/tipps-1213), für die hier offenbar Werbung gemacht werden soll.

Daß ein Verkäufer grundsätzlich schadensersatzpflichtig ist, wenn er die verkaufte Ware nicht liefert, ist spätestens seit Inkrafttreten des BGB vor über hundert Jahren eine Selbstverständlichkeit.

Im vorliegenden Fall war die Besonderheit, daß der Verkäufer durch die eingetretene nachträgliche Unmöglichkeit (anderweitige Veräußerung des Bruders) gem. § 275 Abs. 1 Var. 1 BGB von seiner Leistungspflicht befreit wurde. Der Käufer hat dann offenbar Schadensersatz wegen Nichtleistung gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 281 Abs. 1 BGB geltend gemacht, der Verkäufer sich aber versucht mit der Behauptung fehlenden Vertretenmüssens für die eingetretete Unmöglichkeit zu exkulpieren. Das Gericht hat den zwischenzeitlichen anderweitigen Verkauf durch den Bruder des Verkäufers jedoch als Pflichtverletzung erkannt, da ihm ein Organisationsverschulden vorgeworfen werden kann, wenn er keine Vorkehrungen gegen solche konkurrierende Verkäufe trifft.

Der Tenor des Urteils muß also in etwa lauten: "Keine Exkulpation bei durch anderweitige Veräußerung durch Erfüllungsgehilfen herbeigeführter nachträglicher Unmöglichkeit."

Nicht nur, daß Sachverhalt und Tenor hier völlig falsch dargestellt sind, ist die Entscheidung des Gerichts auf den ersten Blick absolut unspektakulär.
Selbst wenn das Urteil in diesem Artiekl korrekt dargestellt worden wäre und der Leser zivilrechtlich vorgebildt wäre, müßte man schon den vollständigen Vortrag der Parteien wiedergeben, damit man daraus eine Erkenntis ziehen könnte.

Mangels juristischer Kompetenz und regelmäßiger Falschdarstellungen juristischer Sachverhalte kann ich der teltarif Redaktion nur anraten auf juristische Berichterstattung zu verzichten. Die aktuellen Gerüchte über das Motorola NXT und das Samsung Galaxy S IV wären für die teltarif Leserschaft ohnehin weitaus interessanter als dieses völlig unspektakuläre Urteil.
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[1] peanutsger antwortet auf der_inquisitor
11.03.2013 23:54
Welch rares Erlebnis!

Kompetente juristische Stellungnahme zu einem Artikel, der (höflich ausgedrückt) "zu vereinfacht dargestellt" rechtliche Erkenntnis verbreiten wollte.
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[2] klappehalten antwortet auf der_inquisitor
12.03.2013 07:32
Ganz klar, so hätte es dann wenigstens jeder verstanden!

:D
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[2.1] der_inquisitor antwortet auf klappehalten
12.03.2013 17:00
Benutzer klappehalten schrieb:
Ganz klar, so hätte es dann wenigstens jeder verstanden!

:D
Um das Urteil zu verstehen braucht man Vorkenntnisse im Leistungsstörungsrecht, die sicherlich 95% der Bevölkerung einschließlich der teltarif Redaktion nicht besitzen. Die aufgeworfenen Fragen der Haftung für Erfüllungsgehilfen, der Exkulpation sowie des Bezugspunkts des Vertretenmssens beim Schadensersatz statt der Leistung lassen sich schlicht nicht in einem so kurzen Artikel für Laien darstellen.
Im übrigen hat der Artikel auch für Juristen keinerlei Informationsgehalt, da der Sachverhalt nicht nur unrichtig dargestellt ist, sondern man schon den genauen Parteienvortrag kennen müßte, um das Urteil nachvollziehen zu können.
Insofern ist der Artikel aus gleich drei Gründen sinnlos:
1. Das Urteil ist falsch dargestellt.
2. Kaum jemand besitzt die erforderlichen Rechtskenntnisse um das Urteil würdigen zu können.
3. Selbst wer Rechtskenntnisse hat, kann mangels Details daraus keinerlei Erkenntnis gewinnen.
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[3] bastian antwortet auf der_inquisitor
12.03.2013 11:54
"durch Veräußerung des Bruders ..."

Der Bruder ist aber nicht veräußert worden, sondern der Bruder hat die Buchsen verhökert. LOL

Wenn Du so Schriftsätze formuliert, hat der Richter auch mal was zu lachen :)

Gruß
Bastian


PS: Ich dachte immer, jeder Jurist müsste auch gut formulieren können.
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[3.1] der_inquisitor antwortet auf bastian
12.03.2013 16:49
Benutzer bastian schrieb:
"durch Veräußerung des Bruders ..."

Der Bruder ist aber nicht veräußert worden, sondern der Bruder hat die Buchsen verhökert. LOL

Wenn Du so Schriftsätze formuliert, hat der Richter auch mal was zu lachen :)

Gruß
Bastian


PS: Ich dachte immer, jeder Jurist müsste auch gut formulieren können.

Schriftsätze lese ich im Gegensatz zu meinen Kommentaren auch nochmals. In der Tat fehlt das Wörtchen "seitens" im gerügten Satz und im übrigen kann ich durchaus auch noch besser formulieren.