Benutzer grafkrolock schrieb:
Du machst meines Erachtens in Deinem Artikel einen Denkfehler. Die AGBen von Facebook und Co. sind für einen Besucher der Webseite irrelevant! Ein Geschäftsverhältnis besteht zwischen dem angemeldeten Benutzer und dem Betreiber, definitv aber nicht zwischen dem Betreiber und dem Besucher. Insofern spielt keine Rolle, was da drinsteht.
Du hast Recht damit, dass das Geschäftsverhältnis zwischen Bewerber und Facebook nicht auf den AG wirkt. Darum geht es aber nicht. Der Hinweis auf die AGB des Sozialnetzwerks ("nur für private Zwecke") soll lediglich die "Natur" der Daten verdeutlichen, die zur Absicht des Betroffenen passt. Eines der BDSG-Prinzipien ist die Zweckbindung. Es kommt, wie die beiden Rechtsanwälte und Autoren des Artikels verdeutlichen, wesentlich auf die Absicht des Betroffenen an. Zu welchem Zweck hat er die Partybilder bei Facebook eingestellt? Für seine privaten Freunde? Ja. Für potentielle Arbeitgeber? Sicher nicht. :-) Wenn der Arbeitgeber für die Entscheidung über die Einstellung Daten über den Bewerber braucht, muss er sie gem. § 4 BDSG direkt beim Bewerber erheben, nicht bei Facebook.
Als passiv lesender Aufrufer einer öffentlichen Webseite gehe ich keinerlei Verpflichtungen gegenüber irgendjemandem ein.
Du bist nicht "passiv lesender Aufrufer einer öffentlichen Webseite" sondern musst registriertes und eingeloggtes Mitglied des entsprechenden Sozialnetzwerks sein, um die Daten überhaupt sehen zu können. Das ist zumindest die Voraussetzung für die Aussage des Artikels. Wenn die Datenschutz-Einstellung hingegen vom Bewerber so gewählt ist, dass jeder die Daten über Google finden kann (also auch ohne eingeloggtes Mitglied zu sein), sind das "öffentliche Daten".
Zum anderen aber würde ich die Behauptung aufstellen, daß es nicht nur einen Schutz privater Daten gibt, sondern umgekehrt auch eine Verpflichtung der Person, private Daten mit der angemessenen Vertraulichkeit zu behandeln.
Nein, man darf nicht einfach alle möglichen Daten erheben und sagen "hätte der Betroffene halt besser aufpassen sollen". So funktioniert das nicht. Man braucht eine Rechtsgrundlage, um die Daten überhaupt erheben zu dürfen, denn das BDSG sagt ganz klar, dass zunächst alles verboten ist. Danach definiert es zulässige Ausnahmen. Wowereit.
Abgesehen davon: Genau dafür, nämlich um die von Dir geforderte Vertraulichkeit zu ermöglichen, gibt es bei den gängigen Sozialnetzwerken fein abgestufte Freigabe-Berechtigungen, z. B. sichtbar "nur für genau definierte Kontakte", "nur für direkte Kontakte ersten Grades", "nur für Freunde und Freunde ersten Grades meiner Freunde", etc.
Ich kann mich ja nicht auf die Straße stellen, allerhand Privates laut rausschreien und dann in Anspruch nehmen, daß diese Daten nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden dürfen.
Um den Vergleich wenigstens etwas passender zu machen: Du schreist nicht draußen auf der Straße, sondern in einem Raum eines (öffentlich zugänglichen) Gebäudes. Bevor Du losbrüllst, hast Du also zumindest die Gelegenheit zur Kenntnis zu nehmen, wer Deine Zuhörer sind. :-)