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Naja


04.06.2010 13:37 - Gestartet von grafkrolock
Warum sollte das Durchstöbern sozialer Netzwerke auch verboten sein? Und mit welcher konkreten Begründung? Wenn die Firma es nicht dürfte, würde es halt der Chef "privat" tun. Der Mitarbeiter hat die Daten dort schließlich selbst veröffentlicht.

Wenn ich meinen Müll auf die Straße stelle, ohne ihn zu schreddern, muß ich auch damit rechnen, daß Leute darin rumwühlen, für die ich das eigentlich nicht gedacht hatte.
Es gibt keinen Grund, das zu verbieten.
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[1] calin.rus antwortet auf grafkrolock
10.06.2010 16:20
Benutzer grafkrolock schrieb:

Warum sollte das Durchstöbern sozialer Netzwerke auch verboten sein? Und mit welcher konkreten Begründung?

Weil es keine "öffentlichen Daten" sind und daher die Rechtsgrundlage bereits für die Erhebung fehlt. Netzwerke wie Facebook und StudiVZ etc. sind im Gegensatz bspw. zu Xing per Definition (lt. den eigenen AGB) für private Zwecke. Das bedeutet, der Bewerber hat die Daten gerade nicht zum Zwecke der Anbahnung neuer Arbeitsverhältnisse eingestellt. Daran ändert auch nichts, dass der Arbeitgeber sich "einfach so" im Sozialnetzwerk anmelden kann. Die Daten sind für ihn tabu. Etwas ausführlicher schrieb ich hier:
<http://www.google.com/url?url=http://groups.google.de/g/b2b7fefa/t/fc9d67384ed55b6f/d/4ff77f9253ae3035%3F­hl%3Dde%26­q%3D%234ff­77f9253ae3­035&ei=IvQ­QTI6aKMLG_­QbF0vi1DQ&­sa=t&ct=re­s&cd=1&sou­rce=groups­&usg=AFQjC­NEahtOE8Ic­xS1vjuKO1wbxFPXGWAg>
(Bitte wirklich lesen, bevor Widerspruch kommt :-)
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[1.1] grafkrolock antwortet auf calin.rus
10.06.2010 17:11
Benutzer calin.rus schrieb:
Weil es keine "öffentlichen Daten" sind und daher die Rechtsgrundlage bereits für die Erhebung fehlt.
Du machst meines Erachtens in Deinem Artikel einen Denkfehler. Die AGBen von Facebook und Co. sind für einen Besucher der Webseite irrelevant! Ein Geschäftsverhältnis besteht zwischen dem angemeldeten Benutzer und dem Betreiber, definitv aber nicht zwischen dem Betreiber und dem Besucher. Insofern spielt keine Rolle, was da drinsteht. Als passiv lesender Aufrufer einer öffentlichen Webseite gehe ich keinerlei Verpflichtungen gegenüber irgendjemandem ein.

Zum anderen aber würde ich die Behauptung aufstellen, daß es nicht nur einen Schutz privater Daten gibt, sondern umgekehrt auch eine Verpflichtung der Person, private Daten mit der angemessenen Vertraulichkeit zu behandeln. Ich kann mich ja nicht auf die Straße stellen, allerhand Privates laut rausschreien und dann in Anspruch nehmen, daß diese Daten nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden dürfen. Das ist auch eine Frage der Verhältnismäßigkeit.
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[1.1.1] calin.rus antwortet auf grafkrolock
10.06.2010 17:44
Benutzer grafkrolock schrieb:

Du machst meines Erachtens in Deinem Artikel einen Denkfehler. Die AGBen von Facebook und Co. sind für einen Besucher der Webseite irrelevant! Ein Geschäftsverhältnis besteht zwischen dem angemeldeten Benutzer und dem Betreiber, definitv aber nicht zwischen dem Betreiber und dem Besucher. Insofern spielt keine Rolle, was da drinsteht.

Du hast Recht damit, dass das Geschäftsverhältnis zwischen Bewerber und Facebook nicht auf den AG wirkt. Darum geht es aber nicht. Der Hinweis auf die AGB des Sozialnetzwerks ("nur für private Zwecke") soll lediglich die "Natur" der Daten verdeutlichen, die zur Absicht des Betroffenen passt. Eines der BDSG-Prinzipien ist die Zweckbindung. Es kommt, wie die beiden Rechtsanwälte und Autoren des Artikels verdeutlichen, wesentlich auf die Absicht des Betroffenen an. Zu welchem Zweck hat er die Partybilder bei Facebook eingestellt? Für seine privaten Freunde? Ja. Für potentielle Arbeitgeber? Sicher nicht. :-) Wenn der Arbeitgeber für die Entscheidung über die Einstellung Daten über den Bewerber braucht, muss er sie gem. § 4 BDSG direkt beim Bewerber erheben, nicht bei Facebook.

Als passiv lesender Aufrufer einer öffentlichen Webseite gehe ich keinerlei Verpflichtungen gegenüber irgendjemandem ein.

Du bist nicht "passiv lesender Aufrufer einer öffentlichen Webseite" sondern musst registriertes und eingeloggtes Mitglied des entsprechenden Sozialnetzwerks sein, um die Daten überhaupt sehen zu können. Das ist zumindest die Voraussetzung für die Aussage des Artikels. Wenn die Datenschutz-Einstellung hingegen vom Bewerber so gewählt ist, dass jeder die Daten über Google finden kann (also auch ohne eingeloggtes Mitglied zu sein), sind das "öffentliche Daten".

Zum anderen aber würde ich die Behauptung aufstellen, daß es nicht nur einen Schutz privater Daten gibt, sondern umgekehrt auch eine Verpflichtung der Person, private Daten mit der angemessenen Vertraulichkeit zu behandeln.

Nein, man darf nicht einfach alle möglichen Daten erheben und sagen "hätte der Betroffene halt besser aufpassen sollen". So funktioniert das nicht. Man braucht eine Rechtsgrundlage, um die Daten überhaupt erheben zu dürfen, denn das BDSG sagt ganz klar, dass zunächst alles verboten ist. Danach definiert es zulässige Ausnahmen. Wowereit.
Abgesehen davon: Genau dafür, nämlich um die von Dir geforderte Vertraulichkeit zu ermöglichen, gibt es bei den gängigen Sozialnetzwerken fein abgestufte Freigabe-Berechtigungen, z. B. sichtbar "nur für genau definierte Kontakte", "nur für direkte Kontakte ersten Grades", "nur für Freunde und Freunde ersten Grades meiner Freunde", etc.

Ich kann mich ja nicht auf die Straße stellen, allerhand Privates laut rausschreien und dann in Anspruch nehmen, daß diese Daten nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden dürfen.

Um den Vergleich wenigstens etwas passender zu machen: Du schreist nicht draußen auf der Straße, sondern in einem Raum eines (öffentlich zugänglichen) Gebäudes. Bevor Du losbrüllst, hast Du also zumindest die Gelegenheit zur Kenntnis zu nehmen, wer Deine Zuhörer sind. :-)
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[1.1.1.1] grafkrolock antwortet auf calin.rus
10.06.2010 18:05
Da stimm ich Dir natürlich zu. Wenn sich ein AG "privat" in einem Netzwerk anmeldet, sich vom Delinquenten den "Freund"-Status verleihen lässt und in der Folge dessen Daten beruflich nutzt, ist das eine Art des unberechtigten Ausspähens.
Das setzt aber eben auch voraus, daß der Bewerber genau diese von mir in meinem vorigen Beitrag geforderten Schutzmechanismen auch nutzt, also seine Daten nicht Hinz und Kunz zugänglich macht.

Leider schützen nicht alle Nutzer ihre Webseite auf diese Weise. Viele belassen sie, teils bewußt, öffentlich zugänglich. In diesem Fall dürfen sie sich meiner Meinung nach nicht beschweren, denn die Daten sind in dem Moment nicht mehr "privat". Öffentlicher geht es ja gar nicht.

Die Frage ist in ihrer praktischen Relevanz natürlich ohnehin anders zu bewerten, denn daß etwas verboten ist, bedeutet noch lange keinen Schutz. Selbstverständlich wird ein "interessierter" Bewerbungsempfänger auch solche nicht ganz so legalen Methoden nutzen, der Bewerber wird es ohnehin nicht herausfinden, da er bei einer Absage in aller Regel keine wahrheitsgemäße Begründung erfährt.
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[1.1.1.1.1] calin.rus antwortet auf grafkrolock
10.06.2010 18:26
Benutzer grafkrolock schrieb:

Da stimm ich Dir natürlich zu. Wenn sich ein AG "privat" in einem Netzwerk anmeldet, sich vom Delinquenten den "Freund"-Status verleihen lässt und in der Folge dessen Daten beruflich nutzt, ist das eine Art des unberechtigten Ausspähens.

Der Freund-Status ist gar nicht nötig. Wenn der Bewerber die Sichtbarkeit der Daten auf "nur facebook-Mitglieder" einstellt, dann sind es eben keine öffentliche Daten, sondern Daten, die auf den geschlossenen Benutzerkreis "Facebook-Mitglieder" beschränkt sind.

Das setzt aber eben auch voraus, daß der Bewerber genau diese von mir in meinem vorigen Beitrag geforderten Schutzmechanismen auch nutzt, also seine Daten nicht Hinz und Kunz zugänglich macht.

Natürlich.

Leider schützen nicht alle Nutzer ihre Webseite auf diese Weise. Viele belassen sie, teils bewußt, öffentlich zugänglich.

Dann sind das eben "öffentliche Daten", die gem. § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG erhoben und verarbeitet werden dürfen.

In diesem Fall dürfen sie sich meiner Meinung nach nicht beschweren, denn die Daten sind in dem Moment nicht mehr "privat". Öffentlicher geht es ja gar nicht.

Ja.

Die Frage ist in ihrer praktischen Relevanz natürlich ohnehin anders zu bewerten, denn daß etwas verboten ist, bedeutet noch lange keinen Schutz.

Natürlich. Ich spreche die ganze Zeit von "dürfen", nicht von "können". :-)

Selbstverständlich wird ein "interessierter" Bewerbungsempfänger auch solche nicht ganz so legalen Methoden nutzen, der Bewerber wird es ohnehin nicht herausfinden, da er bei einer Absage in aller Regel keine wahrheitsgemäße Begründung erfährt.

Selbstredend. Außerdem geht es ja um das Erheben und Verarbeiten im Sinne des BDSG, sprich eletronisch speichern, verändern, übermitteln, etc.
Wenn der Personaler sich die Daten persönlich einfach nur bei Facebook anschaut, kann ihm keiner was, und nachweisbar ist es auch nicht. Und es kann ihn niemand zwingen, die Dinge, die er erfahren hat, wieder zu vergessen. :-)