Frei Sprechen
03.12.2010 16:21

Phonehouse hält sich nicht an Fernabsatzgesetz

und bietet keinen Kundenservice
teltarif.de Leser Juppes schreibt:
Meine Frau haben und ich haben vor knapp 2 Wochen je ein Smartphone bei Phonehouse bestellt (identische Modelle). Das Smartphone meiner Frau ist defekt. Jedes Mal nach den Telefonieren funktioniert der Touchscreen nicht. Sie muss dann das Phone neu starten. Meins funktioniert einwandfrei, offenbar hat sie ein „Montagsgerät“.

Ich habe eben mit dem Phonehouse-Support telefoniert, weil ich es innerhalb der 14-Tage-Rückgabefrist (Fernasbsatzgesetz) zurückgeben wollte. Es sollte lediglich umgetauscht werden, weil meine Frau ja auch dieses Modell wieder haben möchte. Phonehouse nimmt es jedoch nicht zurück, weil bereits telefoniert wurde.

Wenn es zurückgegeben würde, würden wir nur das Geld zurück und vor allem nicht den vollen Betrag, sondern einen geminderten Betrag. Wie sollen wir wissen, dass es defekt ist, wenn wir nicht (versuchen zu) telefonieren?

Phonehouse bietet auch die Reparatur an. Aber das ist noch kein Garantiefall. Wir sind ja immer noch innerhalb der Rückgabefrist. Bei einer Reparatur würde meine Frau waretn müssen.

Es gibt ein Rückgaberecht und daran muss sich auch Phonehouse halten. Beim Bundesverband der Verbraucherzentralen beschwere ich mich jetzt auch über Phonehouse.

Ich erwarte von Phonehouse, dass wir entweder ein neues Gerät erhalten oder den vollen Kaufbetrag zurückerstattet bekommen.

Kommentare zum Thema (4)
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Conax antwortet
03.12.2010 21:14
Hallo Juppes,

also zur Sache, mal unabhängig vom Vertrag betrachtet, muss ich dir recht geben, dass eine Rückgabe rechtens ist wenn das Gerät defekt ist. Dir geht es ja wie beschrieben nur um das Gerät und nicht um den Vertrag- oder?
Beim Vertrag ist klar, die Karte wurde aktiviert, was demzufolge eine Rückgabe gem. Fernabsatzgesetz ausschließt.
Aber bei der Sache mit dem Handy würde ich hartnäckig bleiben und auf einen Tausch bestehen.

Ich würde es schriftlich machen mit gleichzeitiger Frage wohin das Gerät geschickt werden soll und wann du ein Ersatzgerät bekommst.

Ein kurzes Telefonat zuvor kann sicher nicht schaden, aber lass das mal mit dem Fernabsatzgesetz. Dies bringt dich insgesamt sicher nicht weiter.
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Phonehouse
Juppes antwortet auf Conax
04.12.2010 01:00
Es war ein reiner Gerätekauf, ohne Vertrag. Und ich hatte (sehr sachlich und freundlich) telefoniert. Es interessierte jedoch nicht wirklich, deswegen schreibe ich das hier. Das ist Methode bei Phonehouse, davon bin ich überzeugt.


Benutzer Conax schrieb:
[...]
Aber bei der Sache mit dem Handy würde ich hartnäckig bleiben und auf einen Tausch bestehen.

Ich würde es schriftlich machen mit gleichzeitiger Frage wohin das Gerät geschickt werden soll und wann du ein Ersatzgerät bekommst.

Ein kurzes Telefonat zuvor kann sicher nicht schaden, aber lass das mal mit dem Fernabsatzgesetz. Dies bringt dich insgesamt
sicher nicht weiter.
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Conax antwortet auf Juppes
04.12.2010 11:25
Benutzer Juppes schrieb:
Es war ein reiner Gerätekauf, ohne Vertrag. Und ich hatte (sehr sachlich und freundlich) telefoniert. Es interessierte jedoch nicht wirklich, deswegen schreibe ich das hier. Das ist Methode bei Phonehouse, davon bin ich überzeugt.


Also hast du über Internet bei denen gekauft, wegen Fernabsatzgesetz? Meines Wissens ist es so, dass man gem. Fernabsatzgesetz die Ware nur zurück geben kann, wenn sie ungebraucht/ungeöffnet noch ist.
Ist die Ware defekt, wird sie ja meist getauscht oder Geld zurück (wenn nicht mehr verfügbar), insofern es zeitnah des Kaufes passiert. Und das ist der Punkt den ich auch nicht verstehe, wie sie da mit dir umgehen.

Nun ich würde mir noch mal das BGB genauer ansehen, evtl. passende Paragrafen in ein Schriftstück an Phone House einbauen. Und sehen wie sie darauf reagieren.
Ansonsten bleibt sicher nur der Gang zur VBZ oder Anwalt, leider...
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Widerrufsrecht besteht!
Seufz antwortet auf Conax
06.12.2010 20:11
Es gibt in jedem Fall ein Widerrufsrecht bei einem Fernabsatzgeschäft und das kann auch seitens Phonehouse nicht verbogen werden!
Es könnten theoretisch Abzüge bei Gebrauchsspuren versucht werden. Aber selbst eine beschädigte Originalverpackung stellt kein Ablehnungsgrund lt. Gerichtsurteilen dar. Auch bei Abzügen für "Verschlechterung" wurden unverschämte Anbieter bereits von Gerichten zurechtgewiesen.
In diesem Fall kann auch keine Verschlechterung des Zustandes angenommen werden, da die Geräte meist getauscht werden und durch den refurbish-Prozeß laufen.
Nicht Bange machen lassen - ordentlich einpacken, Anschreiben mit Bezug auf Widerruf beilegen und zurück.