Benutzer chrispiac schrieb:
Auch mündliche Verträge gelten!
Das stimmt grundsätzlich. Allerdings ist derjenige, der sich auf einen mündlichen Vertrag bezieht, dafür beweispflichtig!
Gibt es z. B. ein Mitschnitt des Gesprächs?
Ohne Zustimmung des Gesprächspartners darf niemand mitschneiden und den Mitschnitt erst recht nicht speichern. Damit sind Mitschnitte i.d.R. nicht gerichtsverwertbar.
Wenn aber auch per CLIP die Telefonnummer festgehalten wurde und es Deine ist und Du nicht gerade in einer WG wohnst, könnte ein Gericht aufgrund der vorliegenden Anhaltspunke auch gegen Dich entscheiden.
Jeder kann behaupten, eine bestimmte CLIP übermittelt bekommen zu haben. Auch das taugt also als Beweis herzlich wenig.
Normalerweise lassen es die DSL-Anbieter darauf nicht ankommen. Sofern also kein gerichtlicher Mahnbescheid kommt, brauchst Du im Prinzip nicht zu reagieren.
So ist es. So lange die Sache nicht beim Gericht gelandet ist, droht dem angeblichen Kunden herzlich wenig. Im konkreten Fall gibt es ja noch nicht einmal eine Rechnung, nur ein nicht unterschriebenes Auftragsformular zur Rufnummernmitnahme. Ohne dieses kann der Auftrag nicht bearbeitet werden, ergo kann Freenet keine Leistung erbringen, ergo entstehen auch keine Kosten.
Es kommt dann noch hinzu, dass mehrere Daten im Auftragsformular (E-Mail-Adresse, Bankverbindung) falsch ausgefüllt sind. Fehler beim angeblichen mündlichen Vertragsschluss sind also sehr naheliegend, und das dürfte auch ein Richter so sehen. Wenn aber kein Vertrag geschlossen wurde, kann auch nichts berechnet oder gar eingeklagt werden.
Anders als andere hier schreiben, würde ich dennoch zum Anwalt raten, sollte die Sache wider Erwarten vor Gericht gehen. Den Anwalt zahlt ja der Unterlegene. Wichtig ist nur, mit dem Anwalt kein Honorar zu vereinbaren, das über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht!
Zudem könnte die Firma versuchen „Rufmord“ in Form von Einträgen bei Schufa und ähnlichen Organisationen zu begehen, nach dem Motto: „Dieser Kunde hält sich nicht an Verträge“ was auch unangenehme Folgen auf die Kreditwürdigkeit nach sich ziehen könnte.
Mit Schufa-Einträgen wird oft gedroht. Im vorgerichtlichen Verfahren erfolgen sie aber recht selten. Denn falsche Schufa-Einträge können für deren Verursacher richtig teuer werden. Hintergrund sind zum einen das Bundesdatenschutzgesetz (dieses verpflichtet die Schufa auf Verlangen nicht nur zur Löschung des falschen Eintrags, sondern auch zur Nennung dessen, der diesen Eintrag verursacht hat) und zum anderen §824 BGB (der bei "Kreditgefährdung" durch falsche Tatsachenbehauptungen ausdrücklich dem Falschbehaupter den dadurch entstandenen Schaden aufbrummt). Da Kredite oft über höhere Beträge laufen (100.000 Euro und mehr für ein Eigenheim, 1 Mio. Euro und mehr für Firmenkredite), ist eine Abmahnung gegen den Falscheintrager für Rechtsanwälte entsprechend lukrativ :-)
Hinzu kommt, dass auch die Schufa selber gar kein Interesse hat, falsche Angaben oder gar "Privatfehden" in ihre Daten aufzunehmen. Schließlich bedeutet eine Negativauskunft für den Schufa-Partner immer, dass dieser ein für ihn ansonsten lukratives Geschäft (Kredit, Handyvertrag, Warenbestellung etc.) nicht eingeht! Der Schufa ist also an möglichst vielen Positivauskünften gelegen.
Vielleicht ist es daher besser, doch schriftlich klarzustellen, das ein Vertrag nicht zustande kommt, nur um dann sicher zu gehen, nichts unterlassen zu haben. Dann stehst Du auf jeden Fall besser da.
Wenn ein solches Schreiben juristisch korrekt formuliert ist, ist es in einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung sicherlich nicht von Nachteil. Wenn da aber Fehler drin sind, dann kann so ein nett gemeintes Schreiben dennoch schnell zum Bumerang werden. Unsichere Verbraucher schreiben schon mal etwas von "Widerruf" oder gar "Kündigung", ohne diese mit dem Zusatz "hilfsweise" zu versehen, und plötzlich stehen sie so da, als hätten sie doch einen Vertrag geschlossen.
Von daher: Am Telefon klar und bestimmt erklären, man hätte nichts bestellt, ansonsten aber ruhig sein.
Kai