Urteil: Verkäufer muss schlechte eBay-Bewertung akzeptieren
Amtsgericht München: eBay-Verkäufer müssen mit schlechten, aber zutreffenden Bewertungen leben.
Bild: Amtsgericht München
Wenn ein Verkäufer im Online-Auktionshaus
eBay eine schlechte Bewertung bekommt, muss er damit leben. Das geht aus
einem heute veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts München
hervor (AZ 142 C 18225/09). "Dieses System dient dazu, sich über den normalerweise
unbekannten Geschäftspartner eine Meinung zu bilden. Vor diesem
Hintergrund müssen auch negative Bewertungen hingenommen werden",
heißt es in der Begründung. Das gilt allerdings nur, wenn es sich nicht um unwahre
Behauptungen, bloße Schmähkritik oder gar Beleidigungen handelt, die natürlich nicht erlaubt sind.
Geklagt hatte ein Mann, der sich gegen die schlechte Bewertung durch einen
Interessenten wehren wollte. Das Gericht wies die Klage ab.
Amtsgericht München: eBay-Verkäufer müssen mit schlechten, aber zutreffenden Bewertungen leben.
Bild: Amtsgericht München
Der Hintergrund war folgender: Der Kläger hatte im Juni letzten Jahres ein gebrauchtes
Notebook zum Kauf angeboten. Dabei benutzte er ein Konto, das ihn als
gewerblichen Verkäufer auswies. In der Artikelbeschreibung gab er
aber an, das es sich bei dem Notebook um ein Gerät aus seinem Privatbesitz handele und er es darum als privater Anbieter verkaufen wolle. Der Käufer fragte per E-Mail nach der
Adresse und der Telefonnummer des Verkäufers und bat darum, das Notebook
persönlich abholen zu können. Die Zahlung wollte er über einen
Treuhandservice abzuwickeln. Das wiederum lehnte der Verkäufer ab und bestand
auf eine der bei eBay üblichen Zahlungsarten per Überweisung oder
über das Bezahlsystem Paypal.
Der Verkäufer rechnete offenbar damit, dass das bei dem Interessenten nicht gut ankommen würde und kündigte in seiner Antwort auch gleich an, dass er einen Anwalt einzuschalten werde, wenn er eine negative Bewertung bekommen sollte. Kaum verwunderlich, dass der Interessent auf eine solche Vorlage mit einer entsprechend schlechten Einschätzung des Verkäufers reagierte. In der Bewertung schrieb er, dass der Anbieter gleich mit dem Anwalt gedroht habe.
Diese Veräufer-Bewertungen sind für alle anderen eBay-Kunden einsehbar. Vor dem Amtsgericht München wollte der Verkäufer deshalb durchsetzen, dass der Eintrag gelöscht wird. Das Gericht sah die Sache aber anders: Die Bewertung des Beklagten sei nicht zu beanstanden, urteilte das Gericht nachdem es den E-Mail-Schriftverkehr zwischen Interessent und Verkäufer eingesehen hatte. Das Urteil ist rechtskräftig.