Zugriff

Zugriff auf beim Provider gespeicherte E-Mails erleichtert

Bundesverfassungsgericht: Eingriff ins Fernmeldegeheimnis ist legitim
Von ddp / Marie-Anne Winter

Die Ermittlungsbehörden können künftig leichter auf E-Mails zugreifen, die bei einem Provider gespeichert sind. Solche E-Mails dürften im Zuge eines Ermittlungsverfahrens grundsätzlich beschlagnahmt werden, entschied das Bundesverfassungsgericht. Dies verstoße nicht gegen das Fernmeldegeheimnis, heißt es in dem heute veröffentlichten Beschluss (AZ: zwei BvR 902/06 - Beschluss vom 16. Juni 2009).

Der Zugriff müsse - anders als bei heimlichen Online-Durchsuchungen - auch nicht auf Ermittlungen zu schweren Straftaten begrenzt werden. Es genüge der Anfangsverdacht einer Straftat - wie bei herkömmlichen Durchsuchungen, die mit Kenntnis des Betroffenen erfolgen. Die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver eines Providers greife zwar in das Fernmeldegeheimnis ein. Ein solches Vorgehen sei aber durch die Strafprozessordnung gedeckt, wenn es nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolge. Eine wirksame Strafverfolgung, Verbrechensbekämpfung und Wahrheitsermittlung im Strafverfahren seien "legitime Zwecke".

Verfassungsbeschwerde verworfen

Die Karlsruher Richter verwarfen die Verfassungsbeschwerde eines Mannes, dessen E-Mails auf dem Server seines Providers im Zuge eines Ermittlungsverfahrens beschlagnahmt worden waren. Die entsprechende Anordnung des Amtsgerichts Braunschweig war vom Landgericht Braunschweig bestätigt worden.

In dem Ermittlungsverfahren gegen Dritte wegen Betrugs und Untreue sollte zunächst die Wohnung des Klägers durchsucht werden, um dort Textdateien und E-Mails aufzufinden, die als Beweismittel in Betracht kamen. Der Mann hatte sein E-Mail-Programm jedoch so eingestellt, dass seine E-Mails nicht standardmäßig auf seinen lokalen Rechner übertragen wurden, sondern auch nach dem Abruf in einem zugangsgesicherten Bereich auf dem Mailserver seines Providers gespeichert blieben. Die E-Mails konnten von dem PC nur abgerufen werden, indem eine Internetverbindung hergestellt wurde.

Der Mann verwahrte sich gegen einen Zugriff auf die E-Mails, weil der Durchsuchungsbeschluss dies nicht zulasse. Das Amtsgericht ordnete daraufhin die Beschlagnahme der Daten auf dem E-Mail-Account bei seinem Provider an.