Prepaid: Acht Wochen Zeit für Rechnungs-Widerspruch
Prepaid-Guthaben: Längere Frist bei Falschabrechnung
Grafik: amiganer-fotolia.com, Foto/Montage: teltarif.de
Das Prepaid-Modell wird oft als "einfach" angepriesen: Hat man kein SEPA-Lastschriftmandat hinterlegt, sondern lädt die Prepaidkarte manuell mit Guthaben-Bons auf, kann nie mehr als das aufgeladene Guthaben verbraucht werden.
Bei der Abrechnungs-Transparenz sieht es allerdings anders aus: Für zahlreiche Kunden ist es nicht immer sofort feststellbar, welcher Posten oder welche Option nun möglicherweise schlagartig zu einer Reduktion des Guthabens geführt hat. Und mit der Bearbeitung von Beschwerden nahmen es auch nicht alle Prepaid-Discounter in der Vergangenheit sehr genau.
Das soll sich nun ändern: Für Prepaid-Kunden ist zum 1. Dezember eine neue Regelung in Kraft getreten.
Acht Wochen Einwendungsfrist bei Prepaid
Prepaid-Guthaben: Längere Frist bei Falschabrechnung
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In ihrer Übersicht der Neuerungen zum Telekommunikationsrecht seit 1. Dezember schreibt die Bundesnetzagentur: "Sie können eine Abrechnung oder eine Abbuchung von vorausbezahlten Guthaben beanstanden. Dafür haben Sie acht Wochen Zeit, nachdem Sie Ihre Rechnung erhalten haben oder nachdem das vorausbezahlte Guthaben abgebucht wurde."
Hat man also erst nach Ende des aktuellen, meist vierwöchigen Abrechnungszeitraums festgestellt, dass mit der Abrechnung etwas nicht stimmen sollte, hat man nun deutlich länger Zeit, dagegen Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch sollte am besten in Textform gegenüber dem Provider erfolgen. Nach wie vor ist es ratsam, auch für ein Prepaid-Konto beim Provider einen Einzelverbindungsnachweis zu beantragen, damit man leichter nachvollziehen kann, wo der Fehler auf der Rechnung ist. In den AGB von Handy-Vertragstarifen räumen die meisten Provider ihren Kunden bereits jetzt eine achtwöchige Widerrufsfrist ein.
Auf der Seite der BNetzA steht die neue Regel in direkter Nachbarschaft zu den neuen Vorgaben für Drittanbieter-Leistungen auf der Rechnung. Seit 1. Dezember müssen für Beschwerden beim Drittanbieter auf Rechnungen nun die ladungsfähige Adresse, eine nationale Ortsfestnetznummer oder kostenfreie Hotline-Nummer sowie ein Hinweis auf eine Internetseite des Drittanbieters angegeben werden. Anstatt an den Drittanbieter kann sich der Kunde auch an den Handy-Provider wenden - dieser darf den Kunden bei Beschwerden gegen unberechtigte Drittanbieterleistungen nicht mehr abwimmeln.
Sinnvoll ist es ohnehin, beim eigenen Provider eine Drittanbietersperre setzen zu lassen.