Verfall

Bundesgerichtshof verhandelt über befristete Telefonkarten

Verfall des Guthabens für den Käufer nicht erkennbar
Von dpa /

Der Bundesgerichtshof (BGH) überprüft, ob die zeitliche Befristung von Telefonkarten die Kunden unangemessen benachteiligt. Auf eine Klage der Verbraucherschutzzentrale Baden- Württemberg verhandelte der BGH heute über die seit Oktober 1998 ausgegebenen Karten, deren Gültigkeit die Deutsche Telekom auf drei Jahre und drei Monate ab Herstellung begrenzt hat. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte darin einen Verstoß gegen das Transparenzgebot gesehen, weil die Karten keinen Hinweis enthielten, dass die Erstattung des nicht aufgebrauchten Restbetrags ausgeschlossen ist. Wann der BGH sein Urteil spricht, war am Dienstagnachmittag noch offen.

Der Anwalt der Verbraucherzentrale, Joachim Kummer, wies darauf hin, dass Telefonkarten nicht mit anderen Dauerkarten wie Theaterabonnements oder Fußball-Saisonkarten vergleichbar seien. Im Unterschied zu diesen zeitlich begrenzten Angeboten könne die Leistung, zu deren Abruf eine Telefonkarte berechtige, ohne Probleme unbegrenzt zugänglich gemacht werden.

Der Telekom-Anwalt Achim Krämer machte geltend, dass die Rückerstattung der Restbeträge Kosten verursachen würde. Zudem sei es eine Frage der Rechtssicherheit, die dem Kartenkauf zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse nach einer gewissen Zeit zu beenden.