längst nicht ausgestanden

1&1 Internet: Nächste Abmahnung

Bundesvervand der Verbraucherzentralen beanstandet weiterhin assymmetrische Kündigungsfristen
Von Marie-Anne Winter

Bereits Ende letzten Jahres hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) den Internetprovider 1&1 abgemahnt, weil der Provider tausenden Kunden die DSL-Flatrate gekündigt bzw. sie in einen volumenbegrenzten Tarif geschoben hatte. Dabei berief sich das Unternehmen auf die - nach Ansicht der Verbraucherschützer - ungültige AGB-Klausel 7.4, in der es hieß: "1&1 ist bei Verträgen, die auf bestimmte Zeit geschlossen wurden oder in denen für den Kunden eine Mindestlaufzeit gilt, berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen."

Inzwischen änderte 1&1 zwar die AGB, die strittige Klausel findet sich jedoch an anderer Stelle in leicht abgeänderter Form wieder. Jetzt heißt es in Klausel 6.4: "[...] 1&1 ist bei Verträgen, in denen für den Kunden eine Mindestlaufzeit gilt, berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen". Hier fehlt also lediglich der Zusatz "die auf bestimmte Zeit geschlossen wurden".

Gerüchten zufolge soll 1&1 in den nächsten Tagen aus diesem Grund auch eine erneute Abmahnung inklusive Unterlassungserklärung durch den VZBV zugehen, da nach deren Ansicht sich durch die neue Klausel nichts am asynchronen Kündigungsrecht ändert. Dies war aber der eigentlich Kritikpunkt der ersten Abmahnung. Sollte 1&1 die Unterlassungserklärung nicht abgeben, soll die VZBV eine Klage angekündigt haben.

Welche Auswirkungen die Abmahnungen für die betroffenen (Ex-)Kunden haben werden, ist derzeit noch nicht abzusehen. Es ist aber durchaus möglich, dass die Kunden prinzipiell auf der Fortsetzung des alten Vertrags bestehen können.