Beschluss

Bundesverfassungsgericht lehnt Klage gegen Mobilfunkanlage ab

Kein Verbot für Mobilfunkanlagen, die innerhalb der Grenzwerte liegen
Von dpa / Karin Müller

Mobilfunkanlagen können gerichtlich nur dann verboten werden, wenn verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse über Gesundheitsgefahren durch Elektrosmog vorliegen. Dies ergibt sich aus einem heute veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Halte sich die von einer Anlage ausgehende Strahlung innerhalb der festgelegten Grenzwerte, dann bestehe für die Gerichte kein Anlass zum Einschreiten.

Eine Kammer des Ersten Senats nahm die Verfassungsbeschwerde eines Grundstückseigentümers aus Rheinland-Pfalz nicht zur Entscheidung an. Er hatte Gesundheitsschäden wegen einer benachbarten Mobilfunkanlage geltend gemacht (Aktenzeichen: ein BvR 1676/01 - Beschluss vom 28. Februar 2002).

Das Grundrecht auf Leben und Gesundheit verlange von den Gerichten nicht, auf wissenschaftlich ungeklärter Grundlage Grenzwerte herabzusetzen, nur weil nachteilige Wirkungen nicht völlig ausgeschlossen werden könnten. "Es ist vielmehr eine politische Entscheidung, ob in einer solchen Situation der Ungewissheit Vorsorgemaßnahmen durch den Staat ergriffen werden sollen", so das Gericht. Dies sei ein Ausdruck des Grundsatzes der Gewaltenteilung.

Die Karlsruher Richter verwiesen auf die beim Bundesumweltministerium angesiedelte Strahlenschutzkommission, die sich mit möglichen Gesundheitsgefahren durch elektromagnetische Strahlen befasse. Gerichte könnten Grenzwerte nur dann herabsetzen, wenn "gesicherte Erkenntnisse anerkannter Stellen von erheblichem wissenschaftlichen Gewicht vorliegen, welche die Grenzwerte als überholt erscheinen lassen". Weitere Informationen zu dem Thema Mobilfunkstrahlung finden Sie auf unserer Infoseite.