Benutzer Kai Petzke schrieb:
Benutzer pistazienfresser schrieb:
Meiner Meinung nach ergibt sich hieraus die Gefahr des Zirkelschlusses oder die Gefahr, dass sich Richter zu "Obergutachtern" ausschwingen müssen, da sie im Grunde die Ergebnisse von Sachverständigengutachten schon bewerten müssen, bevor diese in Auftrag gegeben werden.
Mein Eindruck ist eher, dass hier das BGH auf das Ergebnis der ebenfalls zitierten Strahlenschutzkommission abzielt. Sinngemäß: "Diese Kommission, mit vielen Gutachtern besetzt, wird schon besser gearbeitet haben, als es ein einzelner Gutachter kann".
Natürlich ist der Streit damit nicht beendet.
Kai
Der BGH hat jetzt auch das ganze Urteil veröffentlicht ( Urteil des V. Zivilsenats vom 13.2.2004 - V ZR 218/03 -, veröffentlicht unter www.bundesgerichtshof.de). Danach bezieht sich der Bundesgerichtshof offenbar auf die "Regelwirkung" des Bundesimmisionsschutzgesetzes - wie sie auch in § 906 Absatz 1 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)ausdrücklich steht. Eine konkrete beweisbare Gesundheitsgefährdung oder neuere Forschungsergebnisse hatten die Kläger wohl nicht behauptet, bzw. keine hinreichend konkreten Beweisanträge gestellt. Scheint doch eine ganz vernünftige Entscheidung zu sein.
Gruß pistazienfresser