Urteil

Telefonsex-Kunde will Rechnung nicht zahlen

Klage wurde abgewiesen
Von dpa /

Anrufer von Sex-Hotlines können die Zahlung der entsprechenden Telefonrechnung nicht mit Hinweis verweigern, dass Telefonsex sittenwidrig und somit nicht gebührenpflichtig sei. Das hat das Amtsgericht München in einem heute bekannt gewordenen Urteil klar gestellt. Es wies die so genannte Feststellungsklage des häufigen Hotline-Nutzers gegen die Telekommunikationsfirma mit dem Hinweis ab, dass der Vermittler auf den Inhalt von Telefonaten keinen Einfluss habe (Az.: C 38375/00).

Der Viel-Telefonierer wollte seine Rechnung über rund 3 000 Euro aber weiter nicht akzeptieren und legte gegen den Spruch des Amtsgerichts Rechtsmittel ein. Das Landgericht München I als Berufungsinstanz machte dem Kunden klar, dass eine nachträgliche Berufung auf Sittenwidrigkeit des gewünschten Sex-Geflüsters gegen Treu und Glauben im Geschäftsverkehr verstoße. Daraufhin nahm der Kläger sein Rechtsmittel zurück, die Klageabweisung der Vorinstanz wurde damit rechtskräftig (Az.: 19 S 14850/01 Landgericht München I).