gekippt

BGH: Deaktivierungsgebühren für Mobilfunkanschlüsse rechtswidrig

Urteil heute veröffentlicht
Von dpa / Marie-Anne Winter

Wie bereits berichtet, hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Erhebung einer besonderen Gebühr für die Abschaltung eines gekündigten Mobiltelefonanschlusses für rechtswidrig erklärt. Heute wurde das Urteil (Aktenzeichen: III ZR 199/01 vom 18. April 2002) veröffetnlicht. Darin heißt es, dass ein solches - in den Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsdienstleisters vorgesehenes - Entgelt den Kunden in unangemessener Weise benachteilige. Das Unternehmen wolle damit Aufwendungen auf die Verbraucher abwälzen, die bei der Wahrnehmung seiner eigenen Interessen entstanden seien.

Damit gab der BGH einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen den Mobilfunk-Dienstleister Talkline GmbH statt. Talkline hatte für das Abschalten von Anschlüssen eine einmalige "Deaktivierungsgebühr" von 17,35 Euro verlangt. Das Unternehmen hatte geltend gemacht, dadurch solle unter anderem der Aufwand für die Prüfung der Kündigungsmodalitäten und des Gebührenkontos sowie für die Erstellung eines Kündigungsreports mit anschließender Netzabschaltung abgegolten werden.

Nach den Worten des III. Zivilsenats dienen diese Tätigkeiten der Selbstkontrolle des Dienstleisters und seinem Schutz vor weiterer Nutzung des gekündigten Anschlusses. Für den Kunden ergäben sich daraus keinerlei Vorteile. Der Versuch, solche für eigene Zwecke vorgenommene Aufwendungen abzuwälzen, verstoße gegen das Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.