Umformuliert

Talkline berechnet weiterhin Deaktivierungsgebühren

Provider widersetzt sich BGH-Urteil
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Wie uns Leser in den letzten Tagen mitteilten, berechnet der Provider Talkline weiterhin Deaktivierungsgebühren bei Beendigung eines Vertragsverhältnisses. Dabei hat der BGH solche Kosten in einem Urteil jüngst für unzulässig erklärt.

Betroffen sind Kunden, die ihren Vertrag nach dem März 2000 geschlossen haben, sowie gewerbliche Kunden, egal, wann sie den Vertrag geschlossen haben. Nach Rechtsauffassung von Talkline gilt das BGH-Urteil nämlich nur für Verbraucherverträge. Außerdem hat Talkline die eigenen AGB im März 2000 geändert - und das BGH-Urteil bezieht sich nach Auffassung von Talkline nur auf die zuvor verwendeten Klauseln.

Hierzu muss gesagt werden, dass ein Urteil aus zwei Teilen besteht - aus der Urteilsformel und aus der Urteilsbegründung. Die Urteilsformel des BGH-Urteils bezieht sich tatsächlich nur auf ein konkretes Verfahren, wie es der Verbraucherschutzverein gegen Talkline angestrengt hatte - und zwar bezüglich der vor März 2000 verwendeten AGB. Doch ist die Urteilsbegründung des BGH-Urteils viel weitreichender.

Im Wortlaut [Link entfernt] des Urteils heißt es nämlich: "Darüber hinaus werden mit der Bearbeitung einer Kündigung, wie die Revision zutreffend geltend macht, keine Interessen des Kunden wahrgenommen. Die Dokumentation vertragsrelevanter Vorgänge [...] dient der Selbstkontrolle; auch die Prüfung, ob eine ausgesprochene Kündigung nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Vertragsverhältnis (zu welchem Zeitpunkt?) wirksam beendet hat oder welche Gebührenforderungen noch offenstehen, dient ausschließlich der Wahrung der eigenen Rechtsposition. Mit der Abschaltung des Netzzugangs schließlich schützt sich die Beklagte vor allem davor, dass ein Kunde das Mobiltelefon trotz fehlender vertraglicher Grundlage weiter benutzt. Dass mit diesen Tätigkeiten für den Kunden irgendwelche Vorteile verbunden sind, ist nicht ersichtlich."

Etwas derber - aber vielleicht verständlicher - ausgedrückt: Dem Kunden kann es egal sein, ob Talkline ein Kündigungsschreiben korrekt bearbeitet oder es einfach wegwirft. Zum Kündigungstermin nimmt der Kunde die SIM-Karte aus dem Handy, und falls Talkline trotz Kündigung weiterhin Geld vom Konto abbucht, lässt der Kunde das halt zurückbuchen. Hingegen hat Talkline davon einen Vorteil, die Kündigung korrekt zu bearbeiten, zum Beispiel, um noch offene Ansprüche durchzusetzen, oder zu verhindern, dass der Kunde künftig unrechtmäßig telefoniert. Wenn aber Talkline den Vorteil hat, warum soll der Kunde dann zahlen?

Die von Talkline im März 2000 ergänzte Klausel lautet wie folgt: "Entfällt, sofern vom Kunden niedrigere Kosten nachgewiesen werden oder Talkline die Kündigung des Teilnehmerverhältnisses zu vertreten hat." Das hat natürlich mit dem BGH-Urteil überhaupt nichts zu tun. Denn es kommt nicht darauf an, wie hoch die Talkline entstehenden Kosten sind, und ob der Kunde das nachweisen kann, sondern darauf, dass Talkline den Vorteil aus der "kostspieligen" Bearbeitung hat, nicht der Kunde. Folglich ist damit zu rechnen, dass sehr bald die Gerichte auch die neue Klausel von Talkline für unrechtmäßig erklären. Schließlich steht im BGH-Urteil: "Da die Deaktivierungsregelung der Beklagten schon deshalb gegen § 9 AGBG (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB n.F.) verstößt, weil es der Beklagten überhaupt verwehrt ist, für die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ein gesondertes Entgelt zu verlangen, kommt es auf die [...] Höhe der Gebühr [...] nicht an."

Auch bezüglich Geschäftskunden dürfte Talkline falsch liegen. Das AGB-Gesetz, bzw. inzwischen die entsprechend in das BGB aufgenommenen Paragraphen 305ff, gelten für alle Verträge, egal, ob Konsument oder Gewerbetreibender. Das BGH-Urteil beruft sich vor allem auf § 307 BGB , der ausdrücklich auch für Verträge mit Gewerbetreibenden gilt (siehe § 310 BGB).

Fazit: Die beiden genannten Fälle (Verträge nach dem März 2000, Geschäftskunden) werden erneut die Gerichte beschäftigen. Selbst wenn es nicht wieder bis zum BGH geht, werden mindestens ein bis zwei Jahre vergehen, bis endgültige Urteile vorliegen. Und bis dahin wird Talkline weiterhin versuchen, abzukassieren. Angesichts der Deutlichkeit des BGH-Urteils kann man nur raten, die Deaktivierungsgebühren nicht oder nur unter Vorbehalt zu zahlen.