Kundenschutz

OLG Hamm: Netzbetreiber müssen 0190er Verbindungen nach einer Gesprächsstunde trennen

Revision vor Bundesgerichtshof zugelassen
Von dpa / Judith Globisch

Ein Telefonnetzbetreiber muss Verbindungen seiner Kunden zu 0190-Servicenummern nach einer Stunde unterbrechen. Das geht aus einem heute bekannt gegebenen Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Hamm hervor. Dadurch sollen Kunden vor hohen Kosten durch unbeabsichtigt lange Verbindungenen geschützt werden. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde wegen der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung zugelassen (Az.: 19 U 41/02).

Im konkreten Fall hatte ein Telefonnetzbetreiber einem Kunden im Raum Detmold einen Betrag von 6 560 Euro für eine Verbindung zu einer 0190 Servicenummer im Januar 2000 in Rechnung gestellt. Der Kunde hatte die Service-Nummer nur kurz nutzen wollen, die Verbindung aber versehentlich nicht korrekt beendet und 68 Stunden aufrechterhalten. Er muss nach der OLG-Entscheidung dennoch nur für eine Stunde zahlen, rund 111 Euro.

Die Richter in Hamm bezogen sich in ihrem Urteil auf eine "Nebenpflicht" aus dem Telefonvertrag, wonach der Netzbetreiber nach einer Stunde die Verbindung automatisch hätte abschalten müssen. Es entspreche dem redlichen Geschäftsverkehr, wenn der Netzbetreiber Schutzvorkehrungen ergreife, um unbeabsichtigte Kosten für den Kunden soweit wie möglich zu vermeiden, teilte das Gericht weiter mit. Seit März 2000 gebe es eine entsprechende Anweisung der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation, der unter anderem Talkline bereits nachkommt.