Euro-Umstellung

o2-Rundungspraxis: Erster Erfolg für Verbraucherschützer

Generalanwalt: Grundsatz der Kontinuität von Vertragsbedingungen verletzt
Von Thomas Wischniewski

Die vom Telekommunikationsanbieter o2 bei der Euro-Umstellung vorgenommene Rundungspraxis ist nach Auffassung des Generalanwaltes am Europäischen Gerichtshof (EuGH [Link entfernt] ) nicht mit der Umrechnungs-Verordnung der Europäischen Union vereinbar.

Vorgeschichte: Preiserhöhung durch Euro-Umstellung

Auch der Mobilfunkanbieter o2 hatte im Sommer 2002 die Mobilfunkverträge von DM auf Euro umgestellt. In den damaligen Verträgen war der Abrechnungstakt mit zehn Sekunden angegeben, der Tarif selbst war als Minutenpreis in DM angegeben. Die damaligen Rundungen wurden von o2 auf Grundlage bestimmter EG-Verordnungen vorgenommen, die beim Tarif Genion Home eine erhebliche Preiserhöhung zur Folge hatten.

Gravierende Unterschiede stellten sich vor allem bei den Rundungsdifferenzen von Minutenpreisen ein. Der günstigste Tarif für das Telefonieren in der Genion-Home-Zone betrug vor der Umrechnung 5 Pfennig pro Minute - entsprechend 2,556 Euro-Cent pro Minute. Die damalals noch unter Viag Interkom firmierende o2 rundete den Betrag auf 3 Cent auf. Zurück umgerechnet in Mark und Pfennig ergab sich ein Preis von 5,86749 Pfennig pro Minute. Am Wochenende eine Stunde lang in der Homezone telefonieren kostet damit damals 3,52 DM statt zuvor 3,00 DM - immerhin eine Preissteigerung von satten 17 Prozent.

Diese verdeckte Preiserhöhung rief seinerzeit die Verbraucher-Zentrale Hamburg auf den Plan. Nach Ansicht der Verbraucherschützer hatte o2 die Euro-Umrechnung bei Verträgen mit Minutenpreisen und 10-Sekunden-Takt-Abrechnung zu Preiserhöhungen genutzt. Auf Klage der Verbraucher-Zentrale Hamburg wandte sich bereits vergangenes Jahr das Landgericht München mit einer so genannten Vorlagefrage an den EuGH.

Generalanwalt: Rundungspraxis nicht mit europäischer Umrechnungs-Verordnung vereinbar

Nun hat der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof, M. Poiares Maduro, einen Schlussantrag [Link entfernt] zu diesem Fall veröffentlicht. Demnach war die angewandte Rundungspraxis nicht mit der Umrechnungs-Verordnung vereinbar. In der Begründung hieß es, die damals vorgenommene einseitige Rundung verstoße gegen den Grundsatz der Kontinuität von Vertragsbedingungen. Um diesem Grundsatz gerecht zu werden, dürfe es bei einer einseitig vorgenommenen Rundung von Zwischenbeträgen nicht zu einer systematischen Erhöhung der zu zahlenden Beträge kommen. Eine solche Erhöhung würde anderenfalls zur einseitigen Änderung einer bestimmten vertraglich vereinbarten Bedingung führen.

In der Begründung heißt es weiter, dass unter die zu rundenden Beträge nur solche fielen, die zu zahlen oder zu verbuchen seien. Der Minutenpreis hingegen, welcher aufgrund der Abrechnung im Sekundentakt nicht unmittelbar zur Berechnung der einzelnen Telefonate diene, sei lediglich eine Zwischengröße zur Bestimmung des Endbetrages.

Eine abschließende Entscheidung muss das EuGH noch fällen. Mit dem Schlussantrag des Generalanwaltes konnten die Verbraucherschützer aus Hamburg jedoch bereits einen ersten Teilerfolg für sich verbuchen.