Rechtsstreit

mobilcom ignoriert Anordnung der EU-Kommission

Büdelsdorfer Mobilfunkprovider gestaltet seinen Online-Shop neu
Von Björn Brodersen

Entgegen einer Anordnung der EU-Kommission will der Büdelsdorfer Mobilfunkprovider mobilcom noch in diesem Monat einen neuen Online-Shop eröffnen. Gleichzeitig hat das Unternehmen vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg Klage gegen die Entscheidung der EU-Kommission eingereicht. Die Kommission hatte die Bundesregierung aufgefordert, eine siebenmonatige Schließung des Online-Shops anzuordnen. "Die mobilcom AG wird den Online-Shop nicht auf EU-Anordnung schließen und beantragt, die Entscheidung für nichtig zu erklären", betont Thorsten Grenz, Vorstandsvorsitzender der mobilcom AG. Durch die Neugestaltung des Online-Shops will mobilcom sein Angebot dagegen attraktiver machen.

Die Beendigung des Online-Verkaufs ordnete die EU-Kommission im Juli als Auflage für die Genehmigung einer staatlichen Beihilfe an. mobilcom hatte im Herbst 2002 vom Bund und dem Land Schleswig-Holstein eine 112-Millionen-Euro-Bürgschaft zur Absicherung einer Kreditaufnahme erhalten, nachdem das Unternehmen damals im Zusammenhang mit hohen Investitionen in die UMTS-Lizenzen und einer aggressiven Expansionsstrategie in eine schwere Krise geraten war. Nach Auffassung der Kommission nutzte mobilcom diese Unterstützung nicht nur zur Neustrukturierung, sondern auch für die Einführung einer neuen Marketingstragie für profitablere Kundengruppen. Deshalb hätte die Unterstützung einen besonders wettbewerbsverzerrenden Effekt auf die damaligen Mitbewerber von mobilcom gehabt. Diese hätten angesichts des gesättigten deutschen Mobilfunkmarkts ihre Geschäftsstrategie ebenfalls neu ausrichten mussten.

mobilcom-Chef Grenz: "EU-Kommission ist nicht zuständig"

"Die Kommission ist in der Sache nicht zuständig", argumentiert dagegen Grenz einerseits. "Die Auflage ist willkürlich und die Entscheidungsfindung nicht nachvollziehbar." Die EU-Kommission sei lediglich zu Entscheidungen aufgerufen, wenn der zwischenstaatliche Handel durch eine Maßnahme beeinträchtigt sein könnte. Der zwischenstaatliche Handel könne aber durch die Gewährung dieser Beihilfe nicht beeinflusst worden sein, mobilcom sei schließlich nur in Deutschland tätig. Darüber hinaus habe die Auflage nicht erlassen werden dürfen, weil es hierfür an einer geeigneten Rechtsgrundlage fehle. Deshalb liege mit der Entscheidung eine Verletzung des EG-Vertrages oder einer bei dessen Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm vor.

Andererseits sei die Entscheidung der Kommission schon im Grundsatz unlogisch, weil sie zu Recht feststelle, dass durch die erste Rettungsbeihilfe über 50 Millionen Euro lediglich der kurzfristige laufende Liquiditätsbedarf gedeckt und die drohende Insolvenz abgewendet werden konnte. Gleichzeitig erkannte die EU-Kommission aber die Ausfallbürgschaft für die zweite Kredit-Tranche in Höhe von 88,3 Millionen nicht auch als Rettungsbeihilfe an, so Grenz. Stattdessen bewertete sie diese als Umstrukturierungsbeihilfe und verband sie mit einer Auflage.

Auch die Bundesregierung klagt beim Europäischen Gericht

Die Bundesregierung springt mobilcom zur Seite: Nach Angaben des Branchendiensts Dow Jones - vwd hat die Regierung beim Europäischen Gericht 1. Instanz (EuGeI) am 23. September eine Nichtigkeitsklage eingereicht.