Urteil

BGH: Widerrufsrecht bei Handy-Bestellung per Hotline

Geschäfte über Bestell-Hotlines fallen unter Fernabsatzvertrag
Von dpa / Björn Brodersen

Verbraucher können telefonische Bestellungen auch nach Erhalt der Ware widerrufen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines von mobilcom angebotenen "Multimedia-Pakets" - ein Handy inklusive Kartenvertrag - entschieden. Nach dem heute veröffentlichten Urteil kann der Vertrag auch dann rückgängig gemacht werden, wenn das Mobiltelefon im so genannten Postident-2-Verfahren zugestellt wurde, bei dem ein Postmitarbeiter bei der Überbringung der Ware zunächst die Identität des Kunden prüft und dessen Unterschrift einholt (AZ: III ZR 380/03 vom 21. Oktober 2004).

Weil das Geschäft über eine Bestell-Hotline zustande gekommen sei, handle es sich um einen Fernabsatzvertrag. Obwohl der Vertrag erst durch die vom Boten persönlich entgegen genommene Unterschrift wirksam werde, sei der Verbraucher genauso schutzwürdig wie bei normalen telefonischen Bestellungen, weil er die Ware zuvor nicht prüfen könne. Damit kann der Kunde das Geschäft innerhalb von zwei Wochen oder - wenn eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht fehlt - zeitlich unbegrenzt rückgängig machen.

Das Karlsruher Gericht gab einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) statt. Der Verband hatte mobilcom aufgefordert, den in einer Anzeige aus dem Jahr 2000 angebotenen Vertrieb von Handys nebst Kartenvertrag zu unterlassen, wenn der Kunde nicht zugleich auf sein Widerrufsrecht hingewiesen würde.