Urteil

Urteil: Widerruf der Auskunftsrufnummer 11875 ist rechtmäßig

Firma bestreitet, mit Telefonbucheinträgen in Verbindung zu stehen
Von ddp / Thorsten Neuhetzki

Der von der Bundesnetzagentur vorgenommene Widerruf der Auskunftsrufnummer 11875 ist rechtmäßig. Das entschied das Verwaltungsgericht Köln in einem heute bekannt gegebenen Beschluss. Danach kann eine Auskunftsrufnummer widerrufen werden, wenn der Auskunftsdienst nicht ausreichend von kostenpflichtigen Informationsdiensten getrennt wird.

In örtlichen Telefonbüchern und in Online-Telefonverzeichnissen finden sich unter Stichworten wie "Kfz-Zulassung", "Straßenverkehrsamt" oder "Bahnhof Auskunft" Eintragungen von Ortsnetzrufnummern. Verbraucher, die diese Nummern anrufen, gelangen nicht zum jeweiligen Straßenverkehrsamt oder zur Auskunft der Deutschen Bahn AG, sondern erhalten lediglich eine Bandansage, durch die sie aufgefordert werden, die Auskunftsrufnummer 11875 zu wählen.

Wählen die Verbraucher dann diese Rufnummer und äußern etwa ein Anliegen aus dem Bereich der Kfz-Zulassung, so werden sie an einen "Informationsdienst" weitervermittelt, für den nach den Ermittlungen der Bundesnetzagentur von den Mitarbeitern der Auskunft keine eigene Telefonnummer angegeben werden kann. Für die Verbindung entstehen Kosten in Höhe von 2,22 Euro pro Minute.

Eine Firma mit Sitz in der Schweiz ist nach Gerichtsangaben Inhaberin der Auskunftsrufnummer 11875. Sie bestreitet, mit den Telefonbucheinträgen in irgendeiner Verbindung zu stehen. Die Bundesnetzagentur hat dennoch mit Bescheid vom 1. Juli die Auskunftsrufnummer widerrufen, da die Antragstellerin aus Nutzersicht einen unter der Auskunftsrufnummer unzulässigen Mehrwertdienst erbringe. Die Rechtmäßigkeit des Widerrufs hat das Verwaltungsgericht Köln mit dem jetzt ergangenen Beschluss bestätigt. Gegen den Beschluss (Az.: elf L 1269/05) kann die Antragstellerin binnen zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen.