länger, länger, länger

Editorial: Das Laufzeitvirus

Nachteilige 24 Monate jetzt auch bei DSL-Anschlüssen
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Bei Mobilfunkverträgen haben wir uns als Verbraucher schon längst an die 24-monatige Laufzeit gewöhnt. Eine Kündigung muss mindestens drei Monate vor Vertragsende erfolgen. Diese Unsitte, den Kunden vertraglich auf lange Sicht zu binden, findet nun auch zunehmend im Bereich der DSL-Anschlüsse und -Flatrates Einzug. Zwar kann Original-T-DSL wie auch der Telefonanschluss der T-Com mit einer Frist von nur sechs Werktagen jederzeit gekündigt werden. Doch ist darin weder eine Providerleistung noch DSL-Hardware enthalten, und die Einrichtung ist mit 99 Euro sehr teuer.

DSL-Modem und DSL-Flatrate bekommt man nur beim Internet-Provider, und der bündelt das in der Regel nicht mit Original-T-DSL, sondern Resale-DSL. Dort gelten ganz andere Laufzeiten. Als einer der letzten gro0en ist nun T-Online drauf und dran, diese von einem auf zwei Jahre zu erhöhen. Wechselt man zu einer anderen Telefongesellschaft, muss man nicht nur den DSL-Tarif, sondern auch den Anschluss für zwei Jahre beauftragen, wenn man die volle Inklusivleistung erhalten will.

Einstieg leicht, Probleme kommen später

Der Einstieg in DSL ist somit leicht, die Probleme kommen später, falls man den DSL-Zugang nicht oder zumindest so nicht mehr braucht. Beim Umzug zeigen sich die Anbieter meist noch kulant bezüglich des Altvertrages, soweit man an der neuen Adresse einen neuen Vertrag abschließt. Doch was ist, wenn man aus dem vom jeweiligen Anbieter mit DSL versorgten Bereich herauszieht? Zwar sollten die Anbieter dann eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund akzeptieren, doch dürfte es den Nutzer einiges an Nerven kosten, dieses Recht auch durchzusetzen.

Noch schwieriger sind die Fälle, in denen zwei Kunden unterschiedlicher DSL-Provider in eine neue, größere, gemeinsame Wohnung ziehen. Welcher Provider hat dann das Vorrecht bezüglich der Mitnahme des Anschlusses? Oder sind die beiden Ex-Singles dann gar verpflichtet, vorerst zwei Anschlüsse zu schalten, wenn sie Ablösezahlungen für die Ex-Anschlüsse vermeiden wollen?

Auch nicht zu vernachlässigen sind die Fälle, in denen Kunden aus wirtschaftlichen Gründen, z.B. wegen schwerer Krankheit oder Arbeitslosigkeit, auf einen kleineren DSL-Anschluss umsteigen oder gar ganz auf DSL verzichten wollen. Nicht jeder Kunde traut sich, in diesem Fall damit zu drohen, notfalls die DSL-Rechnung gar nicht mehr zu bezahlen, und sich verklagen zu lassen. Denn das Urteil könnte zu Ungunsten des Verbrauchers ausgehen, wenn dieser die Notlage doch nicht schlüssig genug beweisen kann. Ein guter Anwalt würde vor Gericht sicherlich helfen, doch woher soll man in der Notlage das Geld für diesen nehmen?

So bezahlen am Ende viele Verbraucher Geld für DSL-Anschlüsse, die diese nicht mehr brauchen oder nicht mehr wollen. Für die Provider ist das gut, denn bei den heute üblichen Flatrates verdienen sie ja an brachliegenden DSL-Anschlüssen am meisten.

Für die Verbraucher wäre es hingegen besser, die Laufzeiten wären kürzer. Doch wer einen neuen Anschluss beauftragt, schaut meist mehr auf den Preis für Einrichtung und monatliche Nutzung, sowie auf die zum Vertragsabschluss gesponsorte Hardware, als auf die Laufzeit. Und so hat sich die übliche Laufzeit seit der Einführung von DSL von sechs Werktagen auf zwei Jahre erhöht.

Gefragt ist der Gesetzgeber. Was er im Mietvertragsrecht bereits getan hat - nämlich die Fristen, mit denen der Mieter kündigen kann, zu verkürzen - sollte auch für die immer wichtigeren Dauerschuldverhältnisse über Dienstleistungen gelten. Zwar ist eine gewisse Mindestlaufzeit noch akzeptabel, um Kosten für Vertragsabschluss und Endgerät zu kompensieren, doch gibt es keinen Grund, warum Verbraucher mit dreimonatigen Kündigungsfristen und automatischen Verlängerungen um ein weiteres Jahr gegängelt werden sollen. § 309, Ziffer 9.  BGB sollte meines Erachtens für Verträge mit Verbrauchern dahingehend abgeändert werden, dass maximal ein Jahr Mindestlaufzeit möglich ist. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann zum Ablauf jedes beliebigen Tages gekündigt werden. Die vereinbarte Kündigungsfrist darf maximal vier Wochen betragen. Alternativ kann das Gesetz auch die Möglichkeit vorsehen, zu vereinbaren, dass nur zum Ende eines Monats gekündigt werden kann. In diesem Fall darf die Kündigungsfrist aber maximal zwei Wochen betragen, so dass der Verbraucher ja nach Kündigungszeitpunkt noch zwei bis maximal sechseinhalb Wochen an den Vertrag gebunden ist.