grenzwertig

Mieter müssen Mobilfunksendeanlagen in der Regel dulden

Angst vor einen Restrisiko begründet keinen Mangel der Mietsache
Von dpa / Marie-Anne Winter

Mieter können nicht verhindern, dass ihr Vermieter im Speicher und auf dem Dach des Hauses eine Mobilfunksendeanlage einrichtet. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 74/05) macht der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin aufmerksam. Voraussetzung sei jedoch, dass "einschlägige technische Normen" eingehalten werden.

So haben Mieter den Experten zufolge keinen Unterlassungsanspruch. Auch weist die Mietwohnung durch die Sendeanlage keinen Sachmangel auf, sofern die in der Nähe gelegene Mobilfunksendeanlage die in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegten Grenzwerte für elektromagnetische Felder nicht überschreitet.

Dass der klagende Mieter einen Herzschrittmacher hat, änderte an den Einschätzungen der Richter nichts. Auch hier liege ein Sachverständigengutachten vor, wonach Grenzwerte nach DIN VDE 0848-3-1 eingehalten seien. Die Angst des Mieters vor einem "Restrisiko" begründe ebenfalls keinen Mangel der Mietsache. Dies könne zwar der Fall sein, wenn Anlass zu einer begründeten Besorgnis einer Gesundheitsgefahr gegeben sei. Dafür lägen aber keine Anhaltspunkte vor.

Wer grundsätzlich gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Mobilfunkanlagen befürchtet, dem rät der DMB, sich vor Abschluss des Mietvertrages bei einem Mieterverein zu informieren. Zum Beispiel könne im Mietvertrag vereinbart werden, dass auf dem Hausgrundstück keine Sendeanlage betrieben wird.