Grenzwerte

Gemeinde muss Mobilfunkanlage in Wohngebiet dulden

Gemeinden dürfen nicht strenger sein als der Gesetzgeber
Von dpa / Marie-Anne Winter

Gemeinden müssen Mobilfunkanlagen in einem so genannten allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich dulden. Das geht aus einer in der "Zeitschrift für Landes- und Kommunalrecht" veröffentlichten Entscheidung des Saarländischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Saarlouis hervor. Nach Auffassung des Gerichts kann eine Gemeinde insbesondere keine Gesundheitsgefährdung der Bewohner geltend machen, wenn die gesetzlichen Strahlenschutzbestimmungen und die vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden (Az.: 2 W 19/06).

Im konkreten Fall wollte eine Gemeinde einem Mobilfunkbetreiber den weiteren Sendebetrieb einer Basisstation verbieten. Das Gericht untersagte dieses Unterfangen mit seinem Beschluss. Die Gemeinde hatte sich zu diesem Schritt entschlossen, nachdem sich die Anwohner des Wohngebiets, in dem die Anlage steht, mehrfach beschwert hatten. Allerdings hatten Untersuchungen ergeben, dass sowohl die vorgeschriebenen Abstände als auch die Grenzwerte für elektromagnetische Felder eingehalten worden waren.

Vor diesem Hintergrund sah das OVG für das Vorgehen der Gemeinde keine rechtliche Grundlage. Gemeinden dürften nicht von sich aus strengere Anforderungen an die Zulässigkeit von Mobilfunkanlagen stellen als dies der Gesetzgeber getan habe.