unbeabsichtigte Rechtverstöße

Abmahn-Fallen in der eigenen Homepage

Wie man teure Fehler vermeidet
Von ddp / Marie-Anne Winter

Wer sich im Internet präsentiert, sollte sich bewusst sein, dass schon kleinste Rechtsverstöße großen Ärger einbringen können: Ein Foto auf der eigenen Homepage reicht dafür bereits, wenn es einem nicht selbst gehört und der Fotograf keine Erlaubnis erteilt hat, das Bild zu verwenden. Das entsprechende Abmahn-Schreiben vom Anwalt schlägt leicht mit mehreren hundert Euro zu Buche. Und in diesem Betrag ist der Schadensersatz für das unerlaubt genutzte Foto noch gar nicht enthalten.

Was landläufig Abmahnung genannt wird, hat offiziell die Bezeichnung "Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung". Im Kern soll der Betroffene damit unterschreiben, dass er eine bestimmte Rechtsverletzung nicht erneut begeht. Ansonsten droht eine meist drastische Strafzahlung. Mit der Anerkennung einer Abmahnung schützt man sich vor einem noch teureren Gerichtsverfahren, muss aber trotzdem den Anwaltsbrief bezahlen und für den entstandenen Schaden aufkommen. Je nach Fall können das einige hundert, aber auch mehrere tausend Euro sein.

"Es gibt vor allem zwei Bereiche, in denen häufig Abmahnungen vorkommen: Urheberrecht und Wettbewerbsrecht", hat der Rostocker Anwalt Johannes Richard festgestellt. Auf seiner Seite internetrecht-rostock.de stellt er typische Fälle vor und gibt Tipps für Abgemahnte.

Beim Urheberrecht geht es vor allem um Bilder und Stadtpläne sowie um die Benutzung von Tauschbörsen, in denen Musik- und Filmdateien illegal über das Internet verbreitet werden. Denn nicht alles, was im Internet frei verfügbar ist, darf auch frei genutzt werden. Selbst alltäglich wirkende Fotos und kleine Ausschnitte aus Stadtplänen können den Seitenbetreiber viel Geld kosten. Der zu zahlende Schadensersatz richtet sich hier in der Regel nach den Lizenzgebühren, die der Urheber theoretisch bekommen hätte. Im besten Fall muss hier mit einigen hundert, im schlechteren Fall auch mit bis zu 2 000 Euro gerechnet werden, warnt Richard. Ähnlich teuer kann die Tauschbörse werden, wenn man selbst Dateien anbietet: 5 000 Euro sind hier möglich, wenn es um mehrere hundert Musikstücke geht.

Eigene Meinung oder Tatsachenbehauptung?

Das Wettbewerbsrecht ist hingegen häufig die Grundlage, wenn Auktionen bei eBay abgemahnt werden. "Hier sind nur gewerbliche Anbieter betroffen", sagt Richard, schränkt aber ein: "Der Übergang vom privaten zum gewerblichen Anbieter ist fließend." Das bestätigt der Hamburger Jurist Martin Bahr: "Je mehr Verkäufe ich in einem engen Zeitraum habe, desto wahrscheinlicher wird es, dass das Gericht das Unternehmensrecht anwendet." Klare Grenzwerte fehlten.

Unternehmer müssen Kunden umfassend informieren und ihnen ein verbrieftes Rückgaberecht mit klaren Fristen zugestehen, die so auch im Angebot benannt werden müssen. Fehler sind schnell begangen: Wer in seinen Auktionen noch von 14 Tagen Rückgaberecht spricht, begibt sich schon in Gefahr. Aktuell müsse es ein Monat sein.

Aber selbst wer nichts verkauft und keine eigene Homepage besitzt, kann sich in Schwierigkeiten bringen. In Online-Diskussionen geht es beispielsweise nicht selten hoch her. Wer denkt, er könne hier Dank freier Meinungsäußerung alles sagen und schreiben, wird schnell eines Besseren belehrt. Was der Laie noch als Meinung ansieht, ist im juristischen Sinn vielleicht schon eine Tatsachenbehauptung. Ob es sich im Einzelfall um das eine oder das andere handelt, entscheidet im Zweifel ein Richter.

Abmahnungen ernst nehmen, aber cool bleiben

Wer eine Abmahnung bekommt, sollte vor allem einen kühlen Kopf bewahren. "Auf jeden Fall ernst nehmen und immer beantworten", sagt Bahr. Schließlich sei dieses Schreiben so ähnlich wie ein "blauer Brief" in der Schule und die letzte Warnung vor schlimmeren Konsequenzen - in diesem Fall vor einem Gerichtsverfahren. Die im Schreiben genannte Frist sollte auf jeden Fall eingehalten werden. Wer sich bei der Antwort unsicher ist, holt sich fachlichen Rat.

Vor allem Unterlassungserklärungen seien eine Stolperfalle für den juristischen Laien. "Hier kommt es auf die Details an", sagt Bahr. Denn man gehe damit einen Vertrag ein und verpflichte sich, ihn einzuhalten. Bei einem Verstoß drohten hohe Strafen. "Alles, was nicht zur Unterlassung gehört, sollte rausgestrichen werden." Auch Richard warnt: "Eine sehr weit formulierte Unterlassungserklärung, die später Vertragsstrafen zur Folge hat, kann Existenzen vernichten."

Andererseits gelte aber auch der Grundsatz, möglichst nicht um die Unterlassung zu streiten, wenn es nicht gerade um etwas geht, was für einen persönlich wesentlich ist, rät Bahr. "Das folgende Verfahren kann sonst viel Geld kosten." Rechtsanwalt Martin Bahr hat auf seiner Website dr-bahr.com unter anderem die sieben juristischen "Todsünden" eigener Homepages aufgeführt. Dazu gehören rechtswidrige Domainnamen, die Benutzung von urheberrechtlich geschütztem Material wie Fotos, Animationen, Sounds, aber zum Teil auch Listen wie Linksammlungen, sowie ein fehlendes oder unvollständiges Impressum.