Markenpiraterie

eBay muss Angebote gefälschter Produkte verhindern

Bundesgerichtshof sieht darin keine unzumutbaren Prüfungspflichten
Von ddp / Janko Weßlowsky

Das Internet-Auktionshaus eBay muss nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) Angebote gefälschter Produkte auf seiner Online-Plattform verhindern. Das Internet-Auktionshaus müsse - wenn es von einem Markeninhaber auf eine "klar erkennbare Rechtsverletzung" hingewiesen werde - nicht nur "das konkrete Angebot unverzüglich sperren", sondern auch verhindern, dass es zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt, entschied der BGH heute in Karlsruhe. (AZ: I ZR 35/04)

Dem Internet-Auktionshaus würden damit keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellten. eBay müsse technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen, damit gefälschte Produkte gar nicht erst im Internet angeboten werden können, betonte der 1. Zivilsenat des BGH.

Im vorliegenden Fall ging es um Rolex-Uhren. Bei eBay wurden nach BGH-Angaben von Juni 2000 bis Januar 2001 teilweise gefälschte Rolex-Uhren angeboten. Darin sah die Herstellerfirma eine Verletzung ihrer Marke und hatte eBay auf Unterlassung verklagt. Der BGH hob jetzt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf auf, das die Unterlassungsklage abgewiesen hatte. Die Sache wurde an das OLG zurückverwiesen. Es muss noch geklärt werden, ob es sich in den Fällen, in denen eBay auf Fälschungen hingewiesen wurde, um eindeutig erkennbare Markenverletzungen gehandelt hat.