Entscheidung

Gericht: Widerruf von UMTS-Lizenz für Quam ist rechtmäßig

Unternehmen kann Zuschlagspreis nicht zurückverlangen
Von AFP / Ralf Trautmann

Der einstige Mobilfunkbetreiber Quam ist vor Gericht mit einer Klage gegen den Entzug seiner im Sommer 2000 ersteigerten UMTS-Lizenz gescheitert. Der Widerruf der Lizenz durch die Regulierungsbehörde sei rechtmäßig, befand das Verwaltungsgericht Köln in einem heute veröffentlichten Urteil (Az.: 21 K 3675/05). Die Quam GmbH könne auch den damaligen Zuschlagspreis in Höhe von rund 8,5 Milliarden Euro nicht zurückverlangen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls ließ das Gericht die Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster zu.

Die Quam GmbH hatte nach Gerichtsangaben im Sommer 2000 unter dem Namen Marabu Vermögensverwaltung den Zuschlag für eine der begehrten Lizenzen erhalten. An die Lizenz war die Bedingung geknüpft, dass ihr Inhaber auch tatsächlich ein UMTS-Netz aufbaut. Die damalige Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post als Vorläuferin der heutigen Bundesnetzagentur widerrief demnach die erteilte Lizenz im Dezember 2004, nachdem die Behörde bei Quam keinerlei Aktivitäten zum Aufbau eines UMTS-Netzes festgestellt hatte.

Gericht: Klägerin hat ihre Verpflichtungen nicht erfüllt

Gegen den damaligen Widerrufbescheid wandte sich die Quam GmbH nun mit ihrer Klage vor dem Kölner Gericht. Außerdem forderte sie die Rückzahlung des Zuschlagspreises unter anderem mit der Begründung, die Versteigerung selbst sei wegen Verstößen gegen die Verfassung und gegen europäisches Gemeinschaftsrecht rechtswidrig gewesen.

Dagegen befand das Verwaltungsgericht, der Widerruf der Lizenz sei gerechtfertigt, weil die Klägerin ihre Verpflichtung zum Aufbau eines UMTS-Netzes nicht erfüllt habe. Die Erstattung des Zuschlagspreises stehe Quam nicht zu - vielmehr habe es das Unternehmen selbst zu vertreten, dass es in Kenntnis seiner mit der Lizenzerteilung verbundenen Verpflichtungen kein Netz aufgebaut habe. Die der Zahlung zu Grunde liegenden Zuschlags- und Zahlungsbescheide seien überdies bestandskräftig, weil Quam sie nicht fristgerecht angefochten habe. Deswegen könne sich das Unternehmen nun auch nicht nachträglich auf die angebliche Rechtswidrigkeit der Versteigerung berufen.