Urteil

Gericht weist Klage von Netzbetreiber wegen hoher Gebühren ab

Handy-Rechnung über 14 000 Euro muss nicht bezahlt werden
Von dpa / Thorsten Neuhetzki

Das Landgericht Augsburg hat in einem Zivilverfahren die Klage eines Mobilfunknetzbetreibers gegen einen Kunden auf Zahlung von fast 14 000 Euro abgewiesen. Der Handybesitzer hatte bestritten, Telefonate in der geltend gemachten Höhe geführt zu haben, möglicherweise sei er Opfer von Hackern geworden. Das Gericht befand in seinem Urteil, die Darlegungs- und Beweislast für die Herstellung einer Verbindung trage grundsätzlich der Anbieter von Telekommunikationsdiensten. Das Risiko unbemerkter Verbindungen trage nicht der Anschlusskunde. Das Urteil (Aktenzeichen 3 O 678/06) ist noch nicht rechtskräftig.

Die Ablehnung der Klage stützte das Gericht auf die Überprüfung der aufgelisteten Einzelanrufe. Dabei hatte sich herausgestellt, dass der Handybesitzer beispielsweise einmal von 20.50 Uhr bis 3.00 Uhr nachts mit einer 0190-Service-Nummer telefoniert haben soll, unmittelbar danach soll er erneut bis 5.50 Uhr mit einer solchen Nummer verbunden gewesen sein. Dies setzte sich am folgenden Tag fort. Wurde die Verbindung nach einer Stunde automatisch getrennt, kam es sofort wieder zu so einem Anruf. In einer weiteren Nacht soll er dann von 23.46 Uhr praktisch durchgehend bis nach 05.00 Uhr früh telefoniert haben. Dies wiederholte sich mehrfach.

Aus dieser Serie von Dauertelefonaten innerhalb weniger Tage kann nach Auffassung des Gerichts nur der Schluss gezogen werden, dass hier der Anschein dafür spricht, dass diese Telefonate nicht sämtlich vom Beklagten wissentlich und willentlich geführt werden konnten. Für den Beklagten und das Gericht wurde aus der Auflistung der Rufnummern nicht klar, um welche telefonischen Service-Anbieter es sich handelte. Nach Auskunft der Bundesnetzagentur wäre es dem klagenden Handybetreiber ohne weiteres möglich gewesen, die jeweiligen Anbieter zu benennen. Dieser hatte jedoch erklärt, dazu nicht verpflichtet zu sein.