Entscheidung

EuGH-Urteil: Keine Mehrwertsteuer-Erstattung für UMTS-Lizenzen

Verfahren war von T-Mobile und Vodafone angestrengt worden
Von ddp / Björn Brodersen

Mobilfunkbetreiber dürfen für die von ihnen entrichteten UMTS-Lizenzgebühren keine Vorsteuerabzüge geltend machen. Nach einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) ergangenen Urteil ist die staatliche Versteigerung der Lizenzen keine wirtschaftliche Tätigkeit und somit nicht mehrwertsteuerpflichtig.

Österreichische und britische Mobilfunkbetreiber hatten für ihre im Jahr 2000 ersteigerten UMTS-Lizenzen einen Vorsteuerabzug verlangt, mit dem Argument der Vorgang sei mehrwertsteuerpflichtig. Der Gerichtshof urteilte hingegen, die Lizenzzuteilung sei eine notwendige Bedingung für den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern zum Mobilfunkmarkt, stelle selbst aber keine Teilnahme der zuständigen Behörden an diesem Markt dar. Bei der Konzessionsvergabe handele es sich vielmehr um eine Regulierungstätigkeit, die diesen Behörden ausdrücklich übertragen sei.

An dieser rechtlichen Bewertung der Lizenzvergabe ändere auch die Tatsache nichts, dass die Unternehmen für die Lizenzen ein Entgelt zahlen mussten. Im Fall Großbritanniens waren es rund 38 Milliarden Euro und bei Österreich rund 830 Millionen Euro.

Entscheidung gilt als Präzedenzfall

Die Entscheidung des Gerichtshofs gilt als Präzedenzfall für ähnliche Forderungen von Mobilfunkunternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten. Angestrengt hatten das Verfahren unter anderem die dort vertretenen Anbieter T-Mobile und Vodafone in Österreich und Großbritannien. In Deutschland wurden insgesamt sechs UMTS-Lizenzen vergeben. Sie kosteten jeweils rund 8,5 Milliarden Euro.