Internet-TV

Internetradio und IPTV werden lizenzpflichtig

Betroffen sind Radio- und TV-Streams ab 500 Nutzern
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Aufgrund der zunehmenden Bedeutung des Internets als Übertragungsweg für Rundfunkangebote weist die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) darauf hin, dass auch rein internetbasierte Radio- und TV-Sender zulassungsbedürftig sind und der medienrechtlichen Konzentrationskontrolle durch die KEK unterliegen, sofern sie von 500 oder mehr Nutzern gleichzeitig abgerufen werden können. Zur Abgrenzung seien die sich aus dem Rundfunkstaatsvertrag ergebenden sowie in verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung entwickelten Kriterien heranzuziehen.

Bei rein über das Internet verbreiteten Angeboten ist insofern entscheidend, ob es sich um an die Allgemeinheit gerichtete, audiovisuelle Darbietungen handelt, die für die Meinungsbildung relevant sind. Die Meinungsbildungsrelevanz hänge von der Suggestivkraft, der Aktualität und der Breitenwirkung des jeweiligen Angebots ab. Aktualität und Suggestivkraft entsprechen bei über das Internet verbreiteten audiovisuellen Inhalten dem herkömmlichen Fernsehen.

Unterschiede bestehen aber in der Regel hinsichtlich der Breitenwirkung. Diese liege beim Rundfunk in der zeitgleichen Erreichbarkeit einer Vielzahl von Nutzern, wobei die potenzielle Erreichbarkeit genügt. Aufgrund der technischen Eigenheit kommt es bei der Übertragung über das Internet hinsichtlich der maximal möglichen gleichzeitigen Abrufe eines Angebotes auf die Übertragungskapazität des Senders (Servers) an.

Die KEK nimmt in Übereinstimmung mit der Direktorenkonferenz der Medienanstalten (DLM) an, dass eine für die Einstufung als Rundfunk genügend hohe Verbreitung erreicht wird, wenn ein Angebot von 500 oder mehr Nutzern gleichzeitig abgerufen werden kann. Die Angebote müssen sich dabei zumindest auch an Nutzer in Deutschland richten. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie in deutscher Sprache angeboten werden oder Inhalte mit Deutschland-Bezug aufweisen.