Verfügung

Verfügung gegen Kabel Deutschland wegen Werbeaussagen

Kabelnetz-Betreiber soll PrimaCom-Kunden mit Anschluss-Sperre gedroht haben
Von Björn Brodersen

Das Landgericht Berlin hat dem größten deutschen Kabelnetz-Betreiber, Kabel Deutschland (KDG), untersagt, mit "wahrheitswidrigen Behauptungen" über den kleineren Konkurrenten PrimaCom um Kunden zu werben. Bei einem Verstoß gegen das Verbot drohe Kabel Deutschland ein Ordnungsgeld in Höhe von 250 000 Euro (Landgericht Berlin, 52 O 192/08). Das teilt heute die PrimaCom mit. Unter anderem habe sich Kabel Deutschland mit unwahren Aussagen über die Kabelversorgung an Primacom-Kunden gewandt und ihnen Wechselangebote unterbreitet. Dabei sei den PrimaCom-Kunden sogar eine Sperrung des Kabel-Anschlusses angedroht worden.

"Wir freuen uns auch im Interesse unserer Kunden, dass die unanständigen Werbeversuche und falschen Behauptungen der KDG jetzt vom Landgericht Berlin gestoppt worden sind", sagt Thomas Chojnacki, Sprecher der PrimaCom AG. "Es ist wichtig, dass durch die gerichtliche Verfügung schnell Klarheit geschaffen wurde." In ähnlichen Fällen hätten bereits die Verbraucherzentrale Hamburg im Jahr 2005 beim Landgericht München (Az.: 33 O 23615/05) sowie der Fachverband FRK 2004 beim Landgericht Nürnberg-Fürth (Az.: 1 HK O 7706/04) einstweilige Verfügungen gegen Kabel Deutschland erwirkt. Kabel Deutschland erklärte uns gegenüber, man habe die Verfügung zur Kenntnis genommen und werde nun einen Widerspruch prüfen. Der Kabelnetzebene-4-Betreiber PrimaCom mit Sitz in Mainz versorgt nach eigenen Angaben rund rund eine Million Kabel-Kunden in Deutschland, hauptsächlich in den vier Regionen Leipzig/Magdeburg, Chemnitz, Mainz/Wiesbaden, Berlin/Brandenburg und Aachen/Osnabrück. Unter der Holdinggesellschaft bieten verschiedene Unternehmen als Kabelnetz-Betreiber analoge, digitale und interaktive Dienste an. Knapp 500 000 Haushalte sind an ein rückkanalfähiges Breitband-Netz angeschlossen. Kabelnetzebene-3-Betreiber Kabel deutschland ist in 13 Bundesländern vertreten. Zwischen den Abdeckungsgebieten beider Anbieter gibt es nur teilweise Überschneidungen.