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BGH lehnt pauschale Urheberrechtsabgabe für Computer ab

Urteil bezieht sich auf verkaufte Geräte zwischen 2001 und 2007
Von dpa / Thorsten Neuhetzki

Für Computer darf nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs keine pauschale Urheberrechtsabgabe verlangt werden. Die Karlsruher Richter hoben damit ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München auf. Nach Ansicht des BGH sind Computer nicht grundsätzlich zum Kopieren eines Schriftstückes bestimmt. Deshalb könne die klagende Verwertungsgesellschaft (VG) Wort, die die Rechte von Autoren vertritt, auch keine Gebühren von den Computerherstellern verlangen. Das OLG hatte Ende 2005 entschieden, dass Unternehmen zwölf Euro je PC an die VG Wort (München) zahlen müssen. Das BGH-Urteil bezieht sich auf Geräte, die zwischen dem 24. März 2001 und Ende 2007 importiert und verkauft wurden.

Nach der damals geltenden Rechtslage konnte vom Handel eine Vergütung verlangt werden, wenn die Geräte zum Ablichten eines Werks bestimmt waren. Die VG Wort wollte mit der Gebühr zudem das grundsätzlich erlaubte Kopieren von Texten am PC finanziell abgelten lassen und das Geld an die Autoren ausschütten. Damit sollte der Urheber einen Ausgleich für Kopien erhalten, die ohne seine Zustimmung entstanden waren. Entsprechende mit dem Urheberrecht begründete Gebühren werden bereits für Kopier- und Faxgeräte, Scanner sowie für Audio- und Videogeräte erhoben, mit denen kopiert werden kann. Für Drucker gilt diese Gebühr nach einem BGH-Urteil dagegen nicht.

Nach Überzeugung des unter anderem für das Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs kann mit einem PC allerdings nicht wie mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät vervielfältigt werden. "Soweit mit einem PC Vervielfältigungen erstellt werden, geschieht dies auch nicht in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung", heißt es in der BGH-Mitteilung weiter.

Die VG Wort (München) hatte von dem beklagten Unternehmen Fujitsu Siemens Computers Auskunft über die Anzahl der von ihm in Verkehr gebrachten PCs und eine Vergütung von 30 Euro pro Gerät verlangt. Derzeit wird verhandelt, ob es künftig einen Anspruch für sämtliche Gerätetypen geben soll, wenn mit ihnen und für den eigenen Gebrauch kopiert werden kann. Nach Ansicht des Münchner Anwalts Christian Frank von der Wirtschaftskanzlei Taylor Wessing hätte ein Urteil gegen die Computer-Hersteller den Hightech-Standort Deutschland mit einem dreistelligen Millionenbetrag belastet. (AZ I ZR 18/06)