EuGH

EuGH entscheidet über Versandkosten bei Widerruf

Deutsches Versandunternehmen hatte Hinsendekosten berechnet
Von Marc Kessler

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss sich mit der Frage befassen, ob deutschen Verbrauchern bei Fernabsatz-Bestellungen - zum Beispiel per Telefon oder Internet - die Hinsendekosten bei einem Widerruf in Rechnung gestellt werden dürfen.

Hintergrund: Ein deutsches Versandhandelsunternehmen hatte Kunden, die ihre Bestellung widerrufen und die Ware zurückgesandt hatten, einen Versandkostenanteil für die Zusendung des Pakets in Höhe von 4,95 Euro in Rechnung gestellt. Die Rücksendung von Waren ist für den Käufer in Deutschland kostenfrei, sofern der Warenwert 40 Euro übersteigt.

Nachdem eine Verbraucherschutzorganisation das Unternehmen daraufhin verklagt hatte, landete der Streifall schließlich vor dem Bundesgerichtshof (Az: VIII ZR 268/07). Dieser hat den Fall nun dem EuGH vorgelegt, da dem Verbraucher nach europäischem Recht nur "die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren", nicht jedoch weitere Beträge in Rechnung gestellt werden dürfen. Der BGH will von seinem europäischen Pendant daher wissen, ob das Inrechnungstellen von Hinsendekosten mit europäischem Recht vereinbar ist. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist dieser Punkt nicht geregelt.

Sollte der EuGH dies verneinen, hat der BGH bereits angekündigt, die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs dahingehend auszulegen, dass eventuell gezahlte Versandkosten für die Zusendung vom Händler bei Widerruf zurückgezahlt werden müssen.