Urteil

BGH: Versandkosten müssen bei Preisvergleich erkennbar sein

Ein Link in Preissuchmaschinen auf das Produkt reicht nicht
Von ddp / Marc Kessler

Ein Versandhändler, der seine Produkte über eine Preissuchmaschine im Internet bewirbt, muss dort bereits auf die Versandkosten hinweisen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden.

Der Verbraucher müsse in solchen Preisvergleichslisten auf einen Blick erkennen können, ob der Preis die Versandkosten enthält oder nicht. Denn davon hänge die Aussagekraft des Preisvergleichs ab, der normalerweise in einer Rangliste erfolgt, betonte der BGH in dem heute veröffentlichten Urteil (AZ: I ZR 140/07 - Urteil vom 16. Juli 2009). Es sei nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem Angebot näher befasst, auf die Versandkosten hingewiesen wird.

Versandkosten waren erst nach Klick auf Warenabbildung einsehbar

Im vorliegenden Streitfall hatte die Media Online GmbH - ein Versandhändler, der Elektronikprodukte über das Internet vertreibt - seine Waren in die Preissuchmaschine froogle.de eingestellt. Der für jedes Produkt angegebene Preis schloss jedoch die Versandkosten nicht ein. Erst wenn die Warenabbildung oder der Produktname angeklickt wurde, gelangte man auf eine eigene Seite, auf der auch die Versandkosten angegeben waren.

Dieses Vorgehen müsse künftig unterbleiben, entschied der BGH auf eine Klage der konkurrierenden ProMarkt Online GmbH hin. Der 1. Zivilsenat bestätigte damit Entscheidungen des Landgerichts und Oberlandesgerichts Hamburg, die einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung gesehen hatten. Die beiden Vorinstanzen hatten betont, dass das hier mögliche Anklicken der Warenabbildung und des Produktnamens kein "sprechender Link" sei, der eindeutig vermittle, dass man darüber weitere Informationen zu den Versandkosten abrufen könne. Der BGH wies die Revision der Media Online GmbH nun zurück.