Vorsorglich abgeklemmt

BNetzA schaltet 0900-Rufnummern vorsorglich ab

Anbieter hatte nur eine Rufnummer in Spam-Anrufen beworben
Von

Das Schema ist immer das gleiche: Sie erhalten einen Anruf, die Ihnen einen Gewinn, z.B. ein Auto "oder einen anderen Sachpreises" verspricht, wenn Sie eine 0900-Rufnummer anrufen. So wieder einmal geschehen, Anfang des Monats auf unzähligen Telefonanschlüssen in Deutschland. Eine schon "mehrfach bekannte rheinische Stimme" beglückwünscht die Telefonteilnehmer, dass sie "einen Renault Twingo oder einen anderen Sachpreis gewonnen" hätten. Beworben wurde die Rufnummer "09-001-01-00-09", der Preis für den Anruf wurde nicht genannt. Laut Datenbank der Bundesnetzagentur gehört diese Rufnummer dem Diensteanbieter "W.T. Consulting Telephon-InformationsgmbH & Co KG" in Wien.

Einige betroffene Telefonkunden wandten sich in Folge des Anrufs an die Bundesnetzagentur. Die Antwort der Behörde bereits nach 14 Tagen war klar und eindeutig: "Sie hatten sich an die Bundesnetzagentur gewandt, da Sie einen Anruf mit einer Gewinnmitteilung über einen Renault Twingo im Wert von 10 000 Euro oder einen Geldpreis in bis zu gleicher Höhe erhalten hatten. In diesem Anruf wurde die Rufnummer 0900 1 010 009 beworben.

Lesen Sie hier:
So vermeiden Sie Kostenfallen
Mehr Infos zu Telefon- und Online-Betrug
teltarif.de informiert: Ihre Rechte als Verbraucher
Aufgrund des Verstoßes gegen Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sowie gegen Preisangabepflichten des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wurde die Abschaltung der vorgenannten (0)900er-Rufnummer angeordnet. Zugleich wurde ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot für Verbindungen zu der Rufnummer zwischen dem 02.04.2009 und dem Zeitpunkt der Abschaltung angeordnet."

Netzagentur schaltet präventiv ab

Dieses Vorgehen war bei der Bundesnetzagentur bislang Standard, griff aber oft erst relativ spät. Erstmalig wurde die Bundesnetzagentur zudem jetzt auch vorsorglich tätig. Zitat:

"Darüber hinaus wurden acht weitere Rufnummern desselben Zuteilungsnehmers präventiv abgeschaltet, weil zu befürchten war, dass diese Rufnummern in Kürze in der gleichen Weise rechtswidrig genutzt würden.

Das ausgesprochene Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot bedeutet, dass betroffenen Verbrauchern die über diese Rufnummer im genannten Zeitraum zu Stande gekommenen Verbindungen nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen. Falls Sie als betroffener Verbraucher bereits Rechnungen erhalten haben, greift zugleich das Verbot der Inkassierung, die Forderungen dürfen nicht mehr eingezogen werden. Verstößt ein Rechnungssteller gegen ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot, so ahndet die Bundesnetzagentur dies. Kunden, denen nach dem angegebenen Zeitpunkt diese Verbindungen trotzdem auf Ihrer Telefonrechnung ausgewiesen werden, sollten diese in Kopie, aus der der Zeitpunkt des Anrufs und die Rufnummer erkennbar sind, an die Bundesnetzagentur senden."

Wer bereits bezahlt hat, muss sich sein Geld zurückholen

Die Bundesnetzagentur macht darauf aufmerksam, dass "die Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbote der Bundesnetzagentur [...] nicht unmittelbar [greifen], wenn der Verbraucher die in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte bereits bezahlt hat. In diesen Fällen sollten Verbraucher dennoch versuchen, das Geld bei ihren Netzbetreiber zurückzufordern."

Die Bundesnetzagentur weist aber darauf hin, dass das Telekommunikationsgesetz (TKG) nicht die Möglichkeit eröffnet, Verbraucher bei der Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche zu unterstützen. Betroffene sind selbst verantwortlich, ihre zivilrechtlichen Ansprüche, gegebenenfalls mit Hilfe eines Rechtsbeistandes, zu verfolgen. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass von der Bundesnetzagentur eingeleitete Maßnahmen nicht zwangsläufig zu einer Lösung zivilrechtlicher Einzelfälle führen.

Gegen solche Spam-Anrufe sind Verbraucher heute nicht mehr machtlos, denn "im Rahmen der Beschwerdebearbeitung zum Rufnummernmissbrauch erhält die Bundesnetzagentur eine Vielzahl von Anfragen. Die an die Bundesnetzagentur gerichteten Schreiben werden in jedem Fall erfasst und können gegebenenfalls Hinweise auf eine Missbrauchssituation geben. Die Bundesnetzagentur geht diesen Hinweisen nach, indem der Sachverhalt ermittelt und nachvollzogen wird. Bei einer gesicherten Beweislage ergreift die Bundesnetzagentur wegen des Rufnummernmissbrauchs Maßnahmen, wie z. B. die Abschaltung der Rufnummer, Rücknahme der Dialerregistrierung u. a." Interessierte Verbraucher finden die von der Bundesnetzagentur ergriffenen Maßnahmen auf der Internetseite der Behörde unter dem Menüpunkt "Rufnummernmissbrauch-Spam-Dialer", "Maßnahmen gegen Rufnummernmissbrauch".