Beleidigung auf Facebook ist nicht immer ein Kündigungsgrund
Gericht entscheidet zu Gunsten eines Arbeitnehmers, der gegen die Kündigung seines Arbeitgebers klagte.
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Wer seinen Arbeitgeber in sozialen
Netzwerken wie Facebook grob beleidigt, muss mit einer fristlosen
Kündigung rechnen. Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber jedoch
verpflichtet sein, einen Arbeitnehmer trotz eines entsprechenden
Fehlverhaltens weiterzubeschäftigen. Das ist etwa dann der Fall, wenn
der Beschäftigte schon seit Jahrzehnten im Betrieb mitarbeitet. Das
hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden (Az.: 21 Sa
715/12). Auf das Urteil weist der Bund-Verlag hin.
In dem verhandelten Fall schrieb ein Mediengestalter in einer offenen Facebook-Gruppe über seinen Arbeitgeber: "Ich kotze gleich...So asoziale Gesellschafter gibt es wohl kaum ein zweites Mal". Hintergrund war eine tarifliche Auseinandersetzung in dem Betrieb. Als der Arbeitgeber von dem Eintrag erfuhr, entließ er den Angestellten fristlos. Dagegen klagte dieser vor Gericht.
Mildernde Umstände
Gericht entscheidet zu Gunsten eines Arbeitnehmers, der gegen die Kündigung seines Arbeitgebers klagte.
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Mit Erfolg: Die Richter hielten die fristlose Kündigung für
unzulässig. Zwar seien die Äußerungen des Mannes auf Facebook eine
grobe und schwere Beleidigung, die grundsätzlich eine fristlose
Kündigung rechtfertige. Allerdings spreche hier für den
Beschäftigten, dass er seit 28 Jahren in dem Betrieb arbeitet.
Außerdem habe der Mann eine Schwerbehinderung, und er habe sich
weiter nach dem Vorfall entschuldigt. Der Arbeitgeber sei deshalb
verpflichtet, den Arbeitnehmer trotz des Vorfalls
weiterzubeschäftigen.