Benutzer daGiz schrieb:
Du, da kann E-Plus ma gar nix zu. Es kann bei jedem Anbieter vorkommen, dass ne Verlängerung ins System geht, bearbeitet und ausgeführt wird, der Flag zur Kündigung aber nicht systemseitig gelöscht wird. Das sieht man aber erst dann, wenns zu spät ist, nämlich der Vertrag deaktiviert.
Und das soll kein Systemfehler sein??
Was sagt uns das? Nie eine Verlängerung eingehen!! Zumindest nicht bei E-Plus
Andererseits, warum ist denn die Portierung nach 1&1 durchgegangen,hm? Wohl weil die recht verfrüht beauftragt wurde, um dann doch beim alten Anbieter zu verlängern. Solche Schritte sollte man sowieso lieber erst veranlassen, wenn man sicher ist, welchen Weg man geht.
Ein Vertrag, der fristgemäß widerrufen wird, gilt als nicht zustandegekommen. Also weshalb dann meine Nummer portieren??
Und ja, E-Plus hat Recht, dass dein Vertrag nicht mehr reaktiviert werden konnte, da die dazugehörige Nummer nicht mehr vorhanden war. Eine Zuweisung einer anderen Rufnummer ist bei einer Reaktivierung nicht möglich.
§ 46
Anbieterwechsel und Umzug
(1) Die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze müssen bei einem Anbieterwechsel sicherstellen, dass die Leistung des abgebenden Unternehmens gegenüber dem Teilnehmer nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Teilnehmer verlangt dieses. Bei einem Anbieterwechsel darf der Dienst des Teilnehmers nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen werden. Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Um den Anbieterwechsel nach Absatz 1 zu gewährleisten, müssen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten insbesondere sicherstellen, dass ihre Endnutzer ihnen zugeteilte Rufnummern bei einem Wechsel des Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten entsprechend Absatz 3 beibehalten können. Die technische Aktivierung der Rufnummer hat in jedem Fall innerhalb eines Kalendertages zu erfolgen. Für die Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Endnutzer jederzeit die Übertragung der zugeteilten Rufnummer verlangen kann. Der bestehende Vertrag zwischen Endnutzer und abgebendem Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste bleibt davon unberührt; hierauf hat der aufnehmende Anbieter den Endnutzer vor Vertragsschluss in Textform hinzuweisen. Der abgebende Anbieter ist in diesem Fall verpflichtet, den Endnutzer zuvor über alle anfallenden Kosten zu informieren. Auf Verlangen hat der abgebende Anbieter dem Endnutzer eine neue Rufnummer zuzuteilen.