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Gerichtsurteil !!!!


05.03.2004 15:37 - Gestartet von IkeU
Hallo Freunde der Nacht,

verfolge die Beiträge seit geraumer Zeit mit Interesse, da mein Daddy sich als Internetfrischling einen Dialer eingehandelt hatte. Es folgte das allseits bekannte Prozedere von acoreus, intelegence und Konsorten. Das Ganze liegt jetzt beim Anwalt. Habe gerade auf Yahoo nachfolgende Nachricht gelesen und wollte sie euch nicht vorenthalten:Freitag 5. März 2004, 12:58 Uhr
Bundesgerichtshof bremst Abzocke per Dialer

Karlsruhe (AP) Der Bundesgerichtshof hat der Abzocke mit heimlich auf Computern installierten Dialern einen Riegel vorgeschoben. Gemäß einem am Freitag veröffentlichten Urteil muss ein Telefonkunde nicht für teure Verbindungen mit 0190- oder 0900-Nummern zahlen, wenn diese durch ein ohne sein Wissen auf den PC eingeschmuggeltes automatisches Programm angewählt worden sind. Der Kunde ist auch nicht verpflichtet, vorsorglich Abwehrmaßnahmen gegen Dialer zu treffen.

Der 3. Zivilsenat des BGH wies den Revisionsantrag eines Telefonunternehmens zurück, das in der Vorinstanz mit einer Klage auf Zahlung von rund 9.000 Euro Verbindungsentgelt gescheitert war. Die horrenden Telefonrechnungen liefen auf, weil ein Dialer die Einstellungen auf einem PC so verändert hatte, dass Verbindungen zum Internet nur noch über eine 0190-Nummer hergestellt wurden.

Der Dialer gelangte durch einen Trick auf den Computer. Der Sohn der Beklagten hatte beim Surfen im Internet eine Datei heruntergeladen, die die schnellere Datenübertragung versprach. In Wirklichkeit enthielt die Datei einen Dialer. Die von ihm bewirkten Veränderungen in dem PC bestanden auch dann noch weiter, als die Datei gelöscht worden war. Die Manipulation war bei normaler Nutzung des Computers nicht bemerkbar.

Dem vom BGH bestätigten Urteil der Berufungsinstanz zufolge hat das Telefonunternehmen nur Anspruch auf ein Entgelt, wie es bei einer normalen Verbindung mit dem Internet angefallen wäre. Die Richter erklärten, das Unternehmen müsse sich das Vorgehen des Inhabers der 0190-Nummer anrechnen lassen. Die Beklagte habe einen Schadenersatzanspruch, der gegen die Telefongebühren aufgerechnet werden müsse. Die Rechnung müsse so sein, als ob der Dialer nicht installiert gewesen wäre.

Da der Vertrag über Bereitstellung und Nutzung des ISDN-Anschlusses nicht auf derartige Fälle eingeht, bediente sich der BGH-Senat der «ergänzenden Vertragsauslegung». Er zog eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens sowie sinngemäß den Paragrafen 16 Absatz 3 Satz 3 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) heran. Danach muss ein Kunde nicht für die Nutzung seines Telefonanschlusses durch andere zahlen, wenn er diese nicht zu vertreten hat. Das Gericht erklärte, in einem solchen Fall müsse das Telefonunternehmen das durch Missbrauch von 0190-Nummern entstehende Risiko tragen, denn schließlich kassiere es ja auch einen Teil der teuren Gebühren.

(Aktenzeichen: III ZR 96/03)

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[1] Willi26 antwortet auf IkeU
06.03.2004 23:13
Hallo Freunde,
ist dieses Urteil nicht toll.
Sicher muß man sich die Details nochmal genau ansehen, aber wir müssen nicht für diese verbrecherischen Dialer-Einwahlen zahlen.
Schönen Gruß
Willi
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[1.1] Geschke antwortet auf Willi26
11.03.2004 23:22
Benutzer Willi26 schrieb:
Hallo Freunde, ist dieses Urteil nicht toll. Sicher muß man sich die Details nochmal genau ansehen, aber wir müssen nicht für diese verbrecherischen Dialer-Einwahlen zahlen.
Schönen Gruß
Willi

Ist mit Sicherheit toll! Aber es gilt etwas zu beachten:

Ist der Dialer bei der RegTP registriert, besteht eine Zahlungspflicht!
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[1.1.1] pistazienfresser antwortet auf Geschke
12.03.2004 00:44
Benutzer Geschke schrieb:
Benutzer Willi26 schrieb:
Hallo Freunde, ist dieses Urteil nicht toll. Sicher muß man sich die Details nochmal genau ansehen, aber wir müssen nicht für diese verbrecherischen Dialer-Einwahlen zahlen.
Schönen Gruß
Willi

Ist mit Sicherheit toll! Aber es gilt etwas zu beachten:

Ist der Dialer bei der RegTP registriert, besteht eine Zahlungspflicht!
Das Urteil bezieht sich auch nach der BGH-eigenen Pressemitteilung (unter www.bundesgerichtshof.de zu finden) auf einen Dialer, der sich unbemerkt statt der Standartverbindung ins Internet eingewählt hat. Ein solcher Dialer sollte keine Registrierung bei der RegTP bekommen; sollte er aus Versehen registriert werden, kann die RegTP noch immer rückwirkend Verbote aussprechen.
Mehr zu dem Urteil im teltarif-Editional https://www.teltarif.de/arch/2004/kw10/...
oder unter www.bundesgerichtshof.de in der BGH-Pressemitteilung Nr.27 aus 2004 vom 5.3.2004
Gruß pistzienfresser
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[1.1.2] Marconi antwortet auf Geschke
12.03.2004 20:36
Benutzer Geschke schrieb:

Ist der Dialer bei der RegTP registriert, besteht eine Zahlungspflicht!

Unfug! Der Dialer-Anmelder erklärt, dass der Dialer den Auflagen entspricht. Die RegTP prüft das erst mal nicht nach. Sollte es Beschwerden geben, dann ja, und dann kann die RegTP die Registrierung rückwirkend aufheben.