Benutzer FoxMulder schrieb:
Vorab: Pech, Megatech, daß ich gerade heute meine letzte Examensklausur für dieses Jahr geschrieben und daher Zeit habe, mich um Euch zu kümmern...
Einige von Euch haben ja bereits die erste Zahlungsaufforderung von Megatech mit einem Fax oder Brief beantwortet. Hat Megatech daraufhin geantwortet?
Ich habe wg. Examen lange nicht mitlesen können. Könnten sich bitte noch mal die Leute outen, die definitiv einen entsprechenden Brief geschrieben haben und bitte auch dazu schreiben, ob sie einen Nachweis darüber haben (Fax-Protokoll oder Einschreibe-Beleg)? Wäre ganz wichtig für den Nachweis des Vorsatzes!
Ich würde jetzt einfach einen Brief aufsetzen, in dem ich Widerspruch gegen die Zahlungsaufforderung einlege mit der Begründung, dass Megatech gar keinen Anspruch auf die
199,50DM habe, da sie von Netztel ja bereits
die volle Provision erhalten habe. Oder hat
Netztel das Geld evtl. von Megatech zurückgefordert?
Von mir bekommt jemand ganz anderes einen Brief - die Staatsanwaltschaft. Wenn Du an Megatech schreibst, dann ist das reine Nettigkeit - na ja, und wenn der Anspruch bestünde (was er definitiv nicht tut), dürftest Du denen klar genug gemacht haben, daß sie kein Inkassobüro einschalten und keinen Mahnbescheid beantragen brauchen, weil Du sowieso nur auf ein rechtskräftiges Urteil hin zahlen würdest. Dann kriegt nämlich der Gläubiger selbst eines bestehenden Anspruchs eventuell diese Kosten nicht ersetzt, weil nicht sachdienlich und somit nicht zur Rechtsverfolgung erforderlich.
Ob Netztel von Megatech das Geld zurückgefordert hat, geht mir am Allerwertesten vorbei. Wenn die so dumm waren, solche Verträge abzuschließen, das Risiko aber nicht an ihre KundInnen weiterzugeben - deren Pech. Ich würde aber mal in meiner groben Kenntnis des TK-Marktes behaupten, daß damals solche Storno-Vereinbarungen noch nicht üblich waren und daher sicherlich nicht in dem Megatech-Netztel-Vertrag enthalten waren. Aber sowieso: Das Vertragsverhältnis zwischen Megatech und Netztel (oder war da noch jemand zwischengeschaltet? Wer weiß es, aber auch: wen interessiert es?) hat mich als Endkunden nicht zu interessieren.
Außerdem steht im Vertrag, den ich mit Megatech abgeschlossen habe, nichts von Rückzahlungen an Megatech bei Pleite von Netztel.
Und damit hast Du DAS Argument in der Hand. In dem Vertrag steht nämlich, daß die Kohle die Gegenleistung für den ABSCHLUSS eines 24-Monats-Vertrags ist, nicht für die vollständige Durchführung. (Zudem ist die Megatech-Argumentation nicht mal in sich schlüssig, da die meisten Verträge wohl nicht komplett GG-befreit gewesen sein dürften, sondern davon die Versandkosten abgingen. Aber wie gesagt, darauf kommt es gar nicht an, das ist nur ein Hilfsgutachten ;-)
oder einen Juristen befragt, der mehr als nur Mutmaßungen und gutgemeinte Ratschläge erteilen kann?
Nun ja, ich bin - wie an der Einleitung ersichtlich - nicht Volljurist, sondern nur Examenskandidat. Aber ich behaupte von mir, daß ich zumindest nicht völlig kenntnislos bin, sondern mit erstaunlich gutem Gefühl aus meinen Klausuren gekommen bin.
Wir hatten die Sache hier ja schon mal durchgekaut: Megatech hat keinen Anspruch, da Vertrag von Kundenseite erfüllt - Pflicht des Kunden war nur der reine Abschluß des Vertrages. Hätte es eine Storno-/Pleite-Regelung geben sollen, hätte die vereinbart werden müssen. Eine solche Regelung kann auch nicht als Lückenfüller reingelesen werden. Es ist gerade ein anderer Fall als eine jeweils monatlich erfolgende GG-Erstattung (bei der der Kunde zwar unterm Strich mehr bekommt, aber das Risiko der Insolvenz des und des Betrugs durch den Händlers trägt).
Megatech hat mit den Mahnungen und der Androhung der Einschaltung eines Inkassobüros einen Fehler gemacht: Jetzt bin ich stinkig und an den Fall erinnert...
Es handelt sich meines Erachtens jetzt um einen (ggf. versuchten) Betrug (§ 263 StGB - Anmerkung 1) und zusätzlich um eine (ggf. versuchte) Erpressung (§ 253 StGB - Anmerkung 2). Ich denke mal, wir dürfen Herrn Kühn unterstellen, daß ihm egal ist, ob die Leute täuschungsbedingt oder drohungsbedingt zahlen, d.h. es liegt Tatentschluß auf beides vor. (Zudem kommt noch eine (ggf. versuchte) Nötigung ($ 240 StGB) hinzu, die natürlich ggf. von der Erpressung verdrängt wird.)
Ich werde mich gleich mal an meinen Strafantrag setzen und diesen dann an die Staatsanwaltschaft beim LG Deggendorf, Amanstr. 19, 94469 Deggendorf, schicken. Ich stelle ihn auch hier ins Forum mit der Bitte an alle Betroffenen, ebenfalls gleichlautende oder andere Schreiben zu schicken.
WER NOCH NACHWEISE SEINER FAXE/BRIEFE HAT,
möge die bitte auch rüberschicken - das ist dann der Beweis für den (mindestens bedingten) Vorsatz, den nachzuweisen in den meisten dieser Fälle scheitert!
Wer davor Angst hat: Strafbar ist eine falsche Verdächtigung. Verdächtigen ist das Behaupten von Tatsachen. Wer also nur den objektiv wahren Sachverhalt schildert, braucht überhaupt nichts zu befürchten.
Vielen Dank für Eure Antworten.
Vielen Dank für Eure entsprechenden Aktivitäten.
Sp.
Anmerkung 1 (alles keine klausurmäßigen Prüfungen):
1. Täuschung über Tatsachen: Bestehen des Anspruchs ist beweisbar. Oder handelt es sich um eine reine Behauptung? Meines Erachtens wird das eindeutig als Tatsache hingestellt. So auch Lackner/Kühl, Rn 9 zu § 263 m.w.N.: "wohl aber die Anforderung einer nichtgeschuldeten Leistung".
2. Irrtum
3. Vermögensverfügung: Zahlung
4. Vermögensschaden: kein Anspruch
5. durchgehende Kausalkette
6. Vorsatz: dafür wären wichtig die Briefe an Megatech, daß der Anspruch nicht besteht
7. rechtswidrige Bereicherungsabsicht mit Stoffgleichheit
natürlich ggf. alles im Versuch
Anmerkung 2:
1. Drohung mit einem empfindlichen Übel - Inkassobüro kann einem besonnen Menschen schon Angst machen, insbesondere weil damit die eigene Kreditwürdigkeit erheblich gefährdet werden kann
2. Nötigung, hier zu einer Vermögensverfügung/nach Rechtsprechung: Geben
3. Vermögensnachteil: kein Anspruch
4. Vorsatz (siehe oben)
5. rechswidrige Bereicherungsabsicht incl. Stoffgleichheit
6. Rechtswidrigkeit allgemein
7. Verwerflichkeit - nun ja, Inkassobüro anzudrohen, um eine nicht bestehende Forderung durchzusetzen...