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Onlinekündigung innerhalb14 Tagen rechtens?


05.11.2007 10:17 - Gestartet von monk
Hallo,
ich hatte bislang den Genion S Tarif (Online abgeschlossen ohne Handy) und habe per Telefon diesen auf den Genion M geändert. Nun habe ich erst einen Tag später gemerkt, dass dieser eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten! hat. Das wollte ich nun nicht und habe dieses per Email gleich wieder gekündigt, was mir heute aber verwehrt wurde. Habe ich nicht das Recht ein Online abgeschlossenes "Geschäft" innerhalb von 14 Tagen rückgängig zu machen, oder trifft das in diesem Fall nicht zu?

Danke für eure Auskunft,
Monk
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[1] balloon1000 antwortet auf monk
05.11.2007 10:28
Laut Fernabsatzgesetz hast du ein 14-tägiges Rücktrittsrecht, dies würde ich aber auf gar keinen Fall per Email machen, sondern grundsätzlich in Schriftform (auf dem herkömmlichen Postweg, Einschreiben mit Rückschein), da kann die keiner sagen, dass dein Anliegen nicht eingegangen sei!!

Wenn du Pech hast, sagen die dir, dass deine Mail niemals angekommen ist!! Deswegen wähle besser den sicheren Weg, auch wenn es 3,50 EUR mehr kostet!!!

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[1.1] monk antwortet auf balloon1000
05.11.2007 11:08
Danke, werde es auf diesem Weg probieren. Mal sehen was dabei rumkommt...
Monk
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[1.2] marco5555 antwortet auf balloon1000
05.11.2007 18:18
Benutzer balloon1000 schrieb:

Wenn du Pech hast, sagen die dir, dass deine Mail niemals angekommen ist!! Deswegen wähle besser den sicheren Weg, auch wenn es 3,50 EUR mehr kostet!!!

Naja wenn es verwehrt wurde, dann scheint die Mail doch angekommen zu sein.

Gruß Marco
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[1.2.1] balloon1000 antwortet auf marco5555
05.11.2007 18:24
Benutzer marco5555 schrieb:
Benutzer balloon1000 schrieb:

Wenn du Pech hast, sagen die dir, dass deine Mail niemals angekommen ist!! Deswegen wähle besser den sicheren Weg, auch wenn es 3,50 EUR mehr kostet!!!

Naja wenn es verwehrt wurde, dann scheint die Mail doch angekommen zu sein.

Gruß Marco

Ja, schon, aber lass dir gesagt sein, dass ein Widerruf per Einschreiben "höher gewertet wird", als eine Mail ohne Unterschrift!!!

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[1.2.1.1] Zulu antwortet auf balloon1000
05.11.2007 20:27
Benutzer balloon1000 schrieb:
Benutzer marco5555 schrieb:
Benutzer balloon1000 schrieb:

Wenn du Pech hast, sagen die dir, dass deine Mail niemals angekommen ist!! Deswegen wähle besser den sicheren Weg, auch wenn es 3,50 EUR mehr kostet!!!

Naja wenn es verwehrt wurde, dann scheint die Mail doch angekommen zu sein.

Gruß Marco

Ja, schon, aber lass dir gesagt sein, dass ein Widerruf per Einschreiben "höher gewertet wird", als eine Mail ohne Unterschrift!!!

Apropo balloon1000! Da steht doch noch ein Urteil bezüglich des Callcenter-Threads aus. Oder hatte ich das Urteil, oder die Quellenangabe nur verpasst? :->


Zulu
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[1.2.1.1.1] balloon1000 antwortet auf Zulu
05.11.2007 20:49


Apropo balloon1000! Da steht doch noch ein Urteil bezüglich des Callcenter-Threads aus. Oder hatte ich das Urteil, oder die Quellenangabe nur verpasst? :->


Zulu

Du scheinst ja ein grosses Aufmerksamkeitsdefizit zu haben, dass du nun hier versuchst, die Augen auf Dich zu lenken und erneut das eigentliche Thread-Thema zu sprengst!!

Zu Deiner Info: Das Aktenzeichen kommt, muss nur abwarten, bis der Tinnitus geplagte Kollege aus seinem Urlaub wieder heimkehrt!!!

Bis dahin....!!!!


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[1.2.1.1.1.1] Zulu antwortet auf balloon1000
05.11.2007 21:51
Benutzer balloon1000 schrieb:

Du scheinst ja ein grosses Aufmerksamkeitsdefizit zu haben, dass du nun hier versuchst, die Augen auf Dich zu lenken und erneut das eigentliche Thread-Thema zu sprengst!!

Ach was. Es war nur verdächtig still um deine Behauptung und ich dachte ich hake mal nach.:-)
Nicht das was in Vergessenheit gerät.:-)))))

Zu Deiner Info: Das Aktenzeichen kommt, muss nur abwarten, bis der Tinnitus geplagte Kollege aus seinem Urlaub wieder heimkehrt!!!

Na da hat wohl der Arzt die Krankmeldung verweigert.:-)))


Bis dahin....!!!!

Na da bin ich mal gespannt - wie ein Flitzebogen!!!!!1­1111einself!!!!!!


Zulu... vergisst nie!
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[1.3] nicmar antwortet auf balloon1000
19.11.2007 10:25
Benutzer balloon1000 schrieb:
Laut Fernabsatzgesetz hast du ein 14-tägiges Rücktrittsrecht, dies würde ich aber auf gar keinen Fall per Email machen, sondern grundsätzlich in Schriftform (auf dem herkömmlichen Postweg, Einschreiben mit Rückschein), da kann die keiner sagen, dass dein Anliegen nicht eingegangen sei!!

Gilt dies denn auch bei einem Tarifwechsel?!
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[1.4] Fanta antwortet auf balloon1000
19.11.2007 10:37
Benutzer balloon1000 schrieb:
Laut Fernabsatzgesetz hast du ein 14-tägiges Rücktrittsrecht, dies würde ich aber auf gar keinen Fall per Email machen, sondern grundsätzlich in Schriftform (auf dem herkömmlichen Postweg, Einschreiben mit Rückschein), da kann die keiner sagen, dass dein Anliegen nicht eingegangen sei!!

Wenn du Pech hast, sagen die dir, dass deine Mail niemals angekommen ist!! Deswegen wähle besser den sicheren Weg, auch wenn es 3,50 EUR mehr kostet!!!


Gilt das Rücktrittsrecht innerhalb 14 Tagen bei Onlinebestellung auch, wenn die Sim-Karte bereits benutzt wurde?

Sollte das Rückgaberecht wegen Benutzung verfallen sein:
Fällt eine telefonische Bestellung (auf Eigeninitative, Besteller ist nicht angerufen worden und zu dieser Bestellung verleitet worden) auch unter das Fernabsatzgesetz?

Fanta

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[2] raven72 antwortet auf monk
05.11.2007 11:18
Moin,
wenn Du ihn von deiner Seite aus geändert hast dann hast Du Pech gehabt. Da greifen die 14 Tage Rücktritt nicht. Hättest dich halt vorher informieren müssen. Wenn man dich angerufen hat und du dann der Änderung zugestimmt hast dann greifen die 14 Tage.

Hast Du den in den Genion Card M oder Genion M gewechselt?

Gruß

Christian
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[2.1] monk antwortet auf raven72
05.11.2007 11:24
O2 Genion*-ohne-Handy-Online, Option: Genion M
Also ich hatte den "S-Vertrag" nur mit Karte, ohne Handy, online abgeschlossen. Und jetzt, wg. Flatrate, auf M geändert, also weiter ohne Handy.
Monk
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[2.2] marco5555 antwortet auf raven72
05.11.2007 18:17
Benutzer raven72 schrieb:
Moin, wenn Du ihn von deiner Seite aus geändert hast dann hast Du Pech gehabt. Da greifen die 14 Tage Rücktritt nicht. Hättest dich halt vorher informieren müssen. Wenn man dich angerufen hat und du dann der Änderung zugestimmt hast dann greifen die 14 Tage.

Blödsinn.

Gruß Marco
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[3] Eplusler antwortet auf monk
05.11.2007 11:51
Benutzer monk schrieb:
Hallo, ich hatte bislang den Genion S Tarif (Online abgeschlossen ohne Handy) und habe per Telefon diesen auf den Genion M geändert. Nun habe ich erst einen Tag später gemerkt, dass dieser eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten! hat. Das wollte ich nun nicht und habe dieses per Email gleich wieder gekündigt, was mir heute aber verwehrt wurde. Habe ich nicht das Recht ein Online abgeschlossenes "Geschäft" innerhalb von 14 Tagen rückgängig zu machen, oder trifft das in diesem Fall nicht zu?

Danke für eure Auskunft,
Monk





Das deutsche Fernabsatzrecht gibt uns 2 Fristabläufe bei Onlineverträgen:

- die normale 2-Wochen-Frist nach § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB bei korrekter Erfüllung der Informationspflichten,

-die einmonatige Frist nach § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB bei Informationen nach Vertragsabschluss.

Bei falscher Information beginnt die Frist überhaupt nicht zu laufen.
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[3.1] monk antwortet auf Eplusler
05.11.2007 11:56
Naja, ich behaupte ja auch nicht, dass ich falsch informiert wurde. Ich wollte halt nur eine von meiner Seite voreilig geschlossene Vertragsänderung rückgängig machen. Und das innerhalb von 14 Tagen. Habe ich dazu das Recht, oder muß ich da auf Kulanz hoffen (letzteres tue ich eigentlich nicht...)?
Monk
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[3.1.1] Deschisan antwortet auf monk
05.11.2007 17:46
naja du hast ja die AGB´s akzeptiert, darin steht das aber Rücktrittsrecht gilt da wohl dann, hast es an der Hotline denn mal probiert? In der Regel ist man bei sowas ja kulant....
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[3.1.2] monk antwortet auf monk
26.11.2007 07:20
Nur zur Information: O2 hat meinen Widerruf (oder was es nun auch immer war) akzeptiert. Bin also wie gewünscht wieder im S Tarif.
Danke für eure Auskünfte,
monk
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[4] spl antwortet auf monk
19.11.2007 02:34
Benutzer monk schrieb:
ich hatte bislang den Genion S Tarif (Online abgeschlossen ohne Handy) und habe per Telefon diesen auf den Genion M geändert. Nun habe ich erst einen Tag später gemerkt, dass dieser eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten! hat. Das wollte ich nun nicht und habe dieses per Email gleich wieder gekündigt, was mir heute aber verwehrt wurde. Habe ich nicht das Recht ein Online abgeschlossenes "Geschäft" innerhalb von 14 Tagen rückgängig zu machen, oder trifft das in diesem Fall nicht zu?

Doch. Auch ein Tarifwechsel ist ein Fernabsatz-Vertragsschluss, für den ein Widerrufsrecht besteht. Meines Erachtens ist es auch nicht vorzeitig erloschen. Es sei denn, du hast ausdrücklich einen Wunschtermin angegeben, der vor dem Ablauf der Widerrufsfrist (siehe nächster Absatz) liegt; in diesem Fall erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig mit der Umstellung.

Nachdem eine telefonische Belehrung über das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, kann die Belehrung erst nach Vertragsschluss erfolgt sein. Das hat zur Folge, dass sich die Frist auf einen Monat verlängert.

Insofern würde ich in aller Ruhe eine Mail oder ein Fax an O2 schreiben, dass der Tarifwechsel im Vertrag Nr. ... widerrufen wird und um zügige Bestätigung gebeten wird. Ob O2 dem zustimmt, ist egal (Widerruf = einseitige Erklärung); wichtig ist nur, dass das Schreiben nachweisbar angekommen ist. Wenn O2 also zurückschreibt "Wir akzeptieren den Widerruf nicht, da O2-Recht über Bundesrecht geht", dann ist jedenfalls rechtlich alles bestens. Was nicht heißt, dass O2 nicht möglicherweise trotzdem versuchen wird mit Inkasso-Drohschreiben und dgl. mehr unrechtmäßig Geld herauszupressen.

Viel Spaß mit O2.

spl
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[4.1] Assistent antwortet auf spl
19.11.2007 11:03
Benutzer spl schrieb:
Benutzer monk schrieb:

Nachdem eine telefonische Belehrung über das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, kann die Belehrung erst nach Vertragsschluss erfolgt sein. Das hat zur Folge, dass sich die Frist auf einen Monat verlängert.


wenn bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf das Widerrufsrecht hingewiesen wird, beginnt die Frist für den Widerruf erst wenn der Käufer von dem Widerrufsrecht Kenntnis bekommen hat. da O2 am Telefon nie auf das Widerrufsrecht hinweist und es bei Tarifwechsel auch nachträglich nichts schriftliches kommt beginnt die Frist nie, d.h. man hätte auch nach z.B. 1 Jahr noch die Möglichkeit den Tarifwechsel rückgängig zu machen. das Gleiche gilt auch beim Tarifwechsel über Internet. auch da wird nicht auf das Widerrufsrecht hingewiesen.
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[4.1.1] spl antwortet auf Assistent
19.11.2007 13:20
Benutzer Assistent schrieb:
wenn bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf das Widerrufsrecht hingewiesen wird, beginnt die Frist für den Widerruf erst wenn der Käufer von dem Widerrufsrecht Kenntnis bekommen hat.

Die Frist beginnt mit Belehrung, die grundsätzlich nicht mündlich erfolgen kann (§ 355 II BGB). Ob O2 telefonisch "belehrt", ist daher für den Fristbeginn egal.

da O2 am Telefon nie auf das Widerrufsrecht hinweist und es bei Tarifwechsel auch nachträglich nichts schriftliches kommt

Schriftlich muss auch nicht sein, aber mindestens per E-Mail.

beginnt die Frist nie, d.h. man hätte auch nach z.B. 1 Jahr noch die Möglichkeit den Tarifwechsel rückgängig zu machen.

Wenn O2 wirklich so verfährt, wie du schreibst, dann komme ich in der Tat auch zu diesem Ergebnis; es sei denn, es liegt die von mir genannte Konstellation mit dem Wunschtermin vor. Dann erlischt das Widerrufsrecht selbst dann vorzeitig, wenn nicht richtig belehrt wurde.

das Gleiche gilt auch beim Tarifwechsel über Internet. Auch da wird nicht auf das Widerrufsrecht hingewiesen.

Wenn O2 nicht belehrt, dann wohl ja.

spl
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[4.1.1.1] platon antwortet auf spl
20.11.2007 10:10
Benutzer spl schrieb:
beginnt die Frist nie, d.h. man hätte auch nach z.B. 1 Jahr noch die Möglichkeit den Tarifwechsel rückgängig zu machen.

Wenn O2 wirklich so verfährt, wie du schreibst, dann komme ich in der Tat auch zu diesem Ergebnis; es sei denn, es liegt die von mir genannte Konstellation mit dem Wunschtermin vor. Dann erlischt das Widerrufsrecht selbst dann vorzeitig, wenn nicht richtig belehrt wurde.
Warum sollte ein Wunschtermin das Widerrufsrecht erlöschen lassen?
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[4.1.1.1.1] spl antwortet auf platon
20.11.2007 21:36
Benutzer platon schrieb:
Warum sollte ein Wunschtermin das Widerrufsrecht erlöschen lassen?

"BGB § 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

(...)

(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:

(...)

2. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat."

spl
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[4.1.1.1.1.1] platon antwortet auf spl
21.11.2007 07:32
Benutzer spl schrieb:
Benutzer platon schrieb:
Warum sollte ein Wunschtermin das Widerrufsrecht erlöschen lassen?

"BGB § 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei
Fernabsatzverträgen

(...)

(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:

(...)

2. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat."
Danke, daran dachte ich auch. Aber gibt es da schon 'höhere' Entscheidungen, die explizit auf (Wunsch)termine als Grund Bezug nehmen?
Bei einer Tarifumstellung könnte sich das Unternehmen doch sonst immer auf den Abschnitt berufen, es hat eben die Umstellung schon ausgeführt oder der Kunde eben den Zeitpunkt festgelegt, oder?
Ich meine mich an einen Bericht über eine Entscheidung zu erinnern, die vom Unternehmen einen Hinweis auf das Erlöschen eines Widerrufsrechts in jedem Fall verlangt, damit überhaupt von einer "ausdrückliche Zustimmung" des Kunden ausgegangen werden kann.
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[4.1.1.1.1.1.1] spl antwortet auf platon
22.11.2007 15:28
Benutzer platon schrieb:
Danke, daran dachte ich auch.

Ach so. Du wolltest es nur noch mal von mir hören, oder wie? :)

Aber gibt es da schon 'höhere' Entscheidungen, die explizit auf (Wunsch)termine als Grund Bezug nehmen?

Es scheinen keine veröffentlicht zu sein, wobei ich eben nur oberflächlich gesucht habe. Aber wo hast du denn Zweifel? Du liest das Gesetz und prüfst, ob der Tatbestand erfüllt ist. Nichts anderes machen die Gerichte.

Bei einer Tarifumstellung könnte sich das Unternehmen doch sonst immer auf den Abschnitt berufen, es hat eben die Umstellung schon ausgeführt oder der Kunde eben den Zeitpunkt festgelegt, oder?

Das reicht ja nicht. Der Kunde muss der Ausführung vor Fristablauf ausdrücklich(!, also nicht nur nicht widersprochen) zugestimmt oder sie selbst veranlasst (z.B. Online-Aktivierung) haben. Das kann der Anbieter nicht für ihn übernehmen. Außerdem muss die Leistung dann auch tatsächlich vorzeitig begonnen worden sein.

Ich meine mich an einen Bericht über eine Entscheidung zu erinnern, die vom Unternehmen einen Hinweis auf das Erlöschen eines Widerrufsrechts in jedem Fall verlangt, damit überhaupt von einer "ausdrückliche Zustimmung" des Kunden ausgegangen werden kann.

Im Gegenteil. BGH III ZR 152/05 (http://tinyurl.com/2y5bzx):

"Für das Erlöschen des Widerrufsrechts war es nicht erforderlich, dass die Klägerin ihre Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 BGB-InfoV (...) erfüllt und insbesondere auf das Widerrufsrecht hingewiesen hatte (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV a.F.). Der in der Literatur überwiegenden Meinung (...) zufolge erlischt das Widerrufsrecht auch dann, wenn der Anbieter seinen Informationspflichten nicht nachgekommen ist."

(In dem Fall ging es um R-Gespräche, vor dessen Annahme die Klägerin, 01058, auch nicht belehrt hat.)

spl
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[4.1.1.1.1.1.1.1] platon antwortet auf spl
22.11.2007 20:32
Benutzer spl schrieb:
Benutzer platon schrieb:
Danke, daran dachte ich auch.

Ach so. Du wolltest es nur noch mal von mir hören, oder wie? :)
Nein, ich lese da eben nichts von Wunschtermin, daher meine Frage worauf du dich ggf. sonst noch beziehst. ;-)


Aber gibt es da schon 'höhere' Entscheidungen, die explizit auf (Wunsch)termine als Grund Bezug nehmen?

Es scheinen keine veröffentlicht zu sein, wobei ich eben nur oberflächlich gesucht habe. Aber wo hast du denn Zweifel? Du liest das Gesetz und prüfst, ob der Tatbestand erfüllt ist. Nichts anderes machen die Gerichte.
Ja, das ist natürlich ganz einfach, wenn man das jahrelang eingeübt hat. Als interessierter Laie (und von der Rechtsordnung Betroffener) kommt man da schon mal schnell ins Grübeln oder auf Verständnisabwege ;-)

Bei einer Tarifumstellung könnte sich das Unternehmen doch sonst immer auf den Abschnitt berufen, es hat eben die Umstellung schon ausgeführt oder der Kunde eben den Zeitpunkt festgelegt, oder?

Das reicht ja nicht. Der Kunde muss der Ausführung vor Fristablauf ausdrücklich(!, also nicht nur nicht widersprochen) zugestimmt oder sie selbst veranlasst (z.B. Online-Aktivierung) haben. Das kann der Anbieter nicht für ihn übernehmen. Außerdem muss die Leistung dann auch tatsächlich vorzeitig begonnen worden sein.
Verstehe ich dich insofern richtig, daß ein Wunschtermin quasi die explizite Zustimmung wäre? Müsste dann nicht auch bis zum genannten Wunschtermin noch widerrufen werden können?

Davon ab ist doch ein Tarifwechsel oft komplett reversibel, will sagen selbst eine schon erstellte Rechnung könnte rückwirkend nach einem anderen/alten Tarif neu berechnet werden. Nur selten werden ja wirklich neue/andere Dienstleistungen bzw. -merkmale benutzt. Mithin könnte man doch auch argumentieren, daß keine wirklich neue Dienstleistung erbracht/ausgeführt wird. Die Rechnungserstellung wäre der früheste Zeitpunkt zu dem sich faktisch etwas ändert. Aber der Umstand ist wahrscheinlich dennoch unerheblich, oder?

Insgesamt nochmal danke für deine Schreibmühe und für den Zaunpfahl.
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[4.1.1.1.1.1.1.1.1] spl antwortet auf platon
22.11.2007 22:25

einmal geändert am 22.11.2007 22:39
Benutzer platon schrieb:
Als interessierter Laie (und von der Rechtsordnung Betroffener)

Ich war heute auf einer rechtsphilosophischen Veranstaltung, wo tatsächlich die These aufgestellt wurde, Adressat von Gesetzen sei nicht das Volk, sondern nur Juristen. Das Volk würde nämlich Gesetze weder verstehen, noch würde es sich für sie interessieren, noch habe es die Macht der Gerichte über ihre verbindliche Auslegung und Anwendung zu entscheiden.

kommt man da schon mal schnell ins Grübeln oder auf Verständnisabwege ;-)

Man darf sich von juristischen Texten oder uns Juristen nicht blenden und sich das (kritische) Denken verbieten lassen.

Verstehe ich dich insofern richtig, daß ein Wunschtermin quasi die explizite Zustimmung wäre?

Würde ich so sehen. Ich hatte quasi den Gesetzestext schon in die TK-Praxis übersetzt, um ihn verständlich zu machen.

Müsste dann nicht auch bis zum genannten Wunschtermin noch widerrufen werden können?

Das auf jeden Fall.

Davon ab ist doch ein Tarifwechsel oft komplett reversibel, will sagen selbst eine schon erstellte Rechnung könnte rückwirkend nach einem anderen/alten Tarif neu berechnet werden. Nur selten werden ja wirklich neue/andere Dienstleistungen bzw. -merkmale benutzt. Mithin könnte man doch auch argumentieren, daß keine wirklich neue Dienstleistung erbracht/ausgeführt wird. Die Rechnungserstellung wäre der früheste Zeitpunkt zu dem sich faktisch etwas ändert.

Das Gesetz stellt aber darauf ab, wann rechtlich mit der Ausführung der Leistung begonnen wurde. Das ist schon mit der Freischaltung des neuen Tarifs der Fall, nicht erst mit Rechnungsversand. Wie sich diese Dienstleistung nach außen hin auswirkt, hat der Gesetzgeber halt nicht als entscheidend angesehen.

Natürlich kannst du politisch hinterfragen, ob das in jedem Fall so sinnvoll ist, wobei hier auch noch eine EG-Richtlinie reinspielt, zu deren Umsetzung der Gesetzgeber verpflichtet war. In diesem Unterfall könnte man das in der Tat anzweifeln. Aber was nützt das? :) Das Gesetz kann niemals alle Unterfälle vorhersehen, sonst wäre es unendlich lang.

Im Allgemeinen Preußischen Landrecht (http://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines_Landrecht ) im 18. Jh. hat Friedrich II. das mal versucht und wollte alle möglichen Streitkonstellationen in ca. 20.000 Paragraphen regeln, um die Macht der das Gesetz auslegenden Juristen einzudämmen (es gibt ja manchmal Entscheidungsspielräume). Trotzdem sind immer wieder neue, unvorhergesehene Konstellationen aufgetreten.


Nun wollen wir aber nicht die O2-Kunden übermäßig zum Denken bringen. Sonst fangen sie noch an, an ihrer Anbieterwahl zu zweifeln. Und das will ich nicht, denn sonst haben ja die Betreiber der vernünftigen Netze endgültig keine Konkurrenz mehr und ziehen mir die Preise an. Außerdem ist O2 der ultimative Garant dafür, dass wir armen Juristen nicht arbeitslos werden.

spl