Benutzer Wibu schrieb:
Ja, immer noch bei drei Jahren. Deine Argumentation hat schon was für sich und ich fänds klasse, wenns so wäre.
Es ist auch so. Wurde unter anderem auch in der c't bestätigt (war glaube ich ein 'Vorsicht, Kunde'-Artikel).
Was ist denn noch unklar?
Es war immer so, dass verlängerte Verjährungsfristen nicht rückwirkend gelten. Das wurde in Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB für die große Schuldrechtsreform 2002 so geregelt, bei der ebenfalls in großem Umfang die Verjährungsfristen geändert wurden.
Um jetzt nicht die ganzen Übergangsvorschriften für geänderte Verjährungsfristen noch mal schreiben zu müssen, hat man einfach in § 12 geregelt, dass § 6 -- also dass die verlängerte Verjährung nicht für Altforderungen gilt -- auch für die Änderung der Verjährungsvorschriften 2004 gilt. In Abs. 1 wird ja die TKV sogar ausdrücklich erwähnt. Eine andere Änderung der Verjährungsvorschriften der TKV hat es nicht gegeben, also kann nur diese gemeint sein.
Dass § 12 Abs. 2 nicht greift, weil für TK-Forderungen bisher gerade nicht wie dort beschrieben die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren galt, sondern 2 Jahre, hast du wohl inzwischen selbst eingesehen.
spl