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Mahnung von hfg


24.08.2005 08:00 - Gestartet von Mara_Lisa
meine Nachbarin erhielt von hfg eine Mahnung über 2,57 ¬ zzg. Mahnkosten für Call-by-Call Gespräche aus 2002. Sie hat denen mitgeteilt, dass sie alle Rechnunggen der Telecom ordnungsgemäß gezahlt und nicht zahlen wird. Dann kam jetzt wieder ein Brief in dem sie aufgefordert wird die Telekom anzuweisen den Betrag zu zahlen. Ist das so korrekt? Was soll sie tun? Zahlen?
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[1] Ted_Striker antwortet auf Mara_Lisa
24.08.2005 11:28
Hallo Mara-Lisa,

einfach auf Verjährung berufen (siehe Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV))

§ 8
Verjährung
Die vertraglichen Ansprüche der Anbieter von Telekommunikation­sdienstleistungen für die Öffentlichkeit und ihrer Kunden aus der Inanspruchnahme dieser Leistungen verjähren in zwei Jahren. § 201 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend.

Ansprüche aus 2002 sind also mit Ablauf des Jahres 2004 verjährt.

Gruß

Ted
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[1.1] dirk123 antwortet auf Ted_Striker
24.08.2005 11:43
Benutzer Ted_Striker schrieb:
Hallo Mara-Lisa,

einfach auf Verjährung berufen (siehe Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV))

§ 8
Verjährung
Die vertraglichen Ansprüche der Anbieter von Telekommunikation­sdienstleistungen für die Öffentlichkeit und ihrer Kunden aus der Inanspruchnahme dieser Leistungen verjähren in zwei Jahren. § 201 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend.

Ansprüche aus 2002 sind also mit Ablauf des Jahres 2004 verjährt.

Gruß

Ted

Hierfür gilt aber nicht das BGB sondern die TKV.
Diese sagt das laufende Kalenderjahr + 3 Jahre
Also wäre die frist erst ende 2006 abgelaufen.

MFG
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[1.1.1] Wibu antwortet auf dirk123
24.08.2005 13:02
Benutzer dirk123 schrieb:
Benutzer Ted_Striker schrieb:
Hallo Mara-Lisa,

einfach auf Verjährung berufen (siehe Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV))

§ 8
Verjährung Die vertraglichen Ansprüche der Anbieter von Telekommunikation­sdienstleistungen für die Öffentlichkeit und ihrer Kunden aus der Inanspruchnahme dieser Leistungen verjähren in zwei Jahren. § 201 des Bürgerlichen Gesetzbuches
gilt entsprechend.

Ansprüche aus 2002 sind also mit Ablauf des Jahres 2004 verjährt.

Gruß

Ted

Hierfür gilt aber nicht das BGB sondern die TKV. Diese sagt das laufende Kalenderjahr + 3 Jahre Also wäre die frist erst ende 2006 abgelaufen.

Die Änderung war in 2004. Allerdings ergibt 2002 + 3 Jahre Ende 2005.

Gruß wibu

MFG
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[1.1.1.1] dirk123 antwortet auf Wibu
24.08.2005 13:40
Benutzer Wibu schrieb:
Benutzer dirk123 schrieb:
Benutzer Ted_Striker schrieb:
Hallo Mara-Lisa,

einfach auf Verjährung berufen (siehe Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV))

§ 8
Verjährung Die vertraglichen Ansprüche der Anbieter von Telekommunikation­sdienstleistungen für die Öffentlichkeit und ihrer Kunden aus der Inanspruchnahme dieser Leistungen verjähren in zwei Jahren. § 201 des Bürgerlichen Gesetzbuches
gilt entsprechend.

Ansprüche aus 2002 sind also mit Ablauf des Jahres 2004 verjährt.

Gruß

Ted

Hierfür gilt aber nicht das BGB sondern die TKV. Diese sagt das laufende Kalenderjahr + 3 Jahre Also wäre die frist erst ende 2006 abgelaufen.

Die Änderung war in 2004. Allerdings ergibt 2002 + 3 Jahre Ende 2005.

Das laufende Kalenderjahr 2002. dann beginnt das neue 2003 und da kommen dann die 3 Jahre dazu, also 2003 + 3 Jahre ist dann 2006.

MFG

Gruß wibu

MFG
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[1.1.1.1.1] Ted_Striker antwortet auf dirk123
24.08.2005 13:47
Woher habt ihr denn alle die 3 Jahre?

Gruß

Ted
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[1.1.1.1.1.1] Wibu antwortet auf Ted_Striker
25.08.2005 13:40
Benutzer Ted_Striker schrieb:
Woher habt ihr denn alle die 3 Jahre?
>
§ 8 TKV in Verbindung mit dem BGB (so um § 200 herum).

Gruß wibu

Gruß

Ted
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[1.1.1.1.2] spl antwortet auf dirk123
24.08.2005 14:14
Benutzer dirk123 schrieb:
Benutzer Wibu schrieb:
Benutzer dirk123 schrieb:
Benutzer Ted_Striker schrieb:
Ansprüche aus 2002 sind also mit Ablauf des Jahres 2004 verjährt.

Hierfür gilt aber nicht das BGB sondern die TKV. Diese sagt das laufende Kalenderjahr + 3 Jahre Also wäre die frist erst ende 2006 abgelaufen.

Die Änderung war in 2004. Allerdings ergibt 2002 + 3 Jahre Ende 2005.
>
Das laufende Kalenderjahr 2002. dann beginnt das neue 2003 und da kommen dann die 3 Jahre dazu, also 2003 + 3 Jahre ist dann 2006.

Die Änderung gilt nicht für Altforderungen (Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 19, § 6 Abs. 3 EGBGB).

Die Forderung ist also seit 2005 verjährt (2003 + 2004 = zwei volle Kalenderjahre).

spl
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[1.1.1.1.3] Wibu antwortet auf dirk123
25.08.2005 13:39
Benutzer dirk123 schrieb:
Benutzer Wibu schrieb:
Benutzer dirk123 schrieb:
Benutzer Ted_Striker schrieb:
Hallo Mara-Lisa,

einfach auf Verjährung berufen (siehe Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV))

§ 8
Verjährung Die vertraglichen Ansprüche der Anbieter von Telekommunikation­sdienstleistungen für die Öffentlichkeit und ihrer Kunden aus der Inanspruchnahme dieser Leistungen verjähren in zwei Jahren. § 201 des Bürgerlichen Gesetzbuches
gilt entsprechend.

Ansprüche aus 2002 sind also mit Ablauf des Jahres 2004 verjährt.

Gruß

Ted

Hierfür gilt aber nicht das BGB sondern die TKV. Diese sagt das laufende Kalenderjahr + 3 Jahre Also wäre die frist erst ende 2006 abgelaufen.

Die Änderung war in 2004. Allerdings ergibt 2002 + 3 Jahre Ende
2005.

Das laufende Kalenderjahr 2002. dann beginnt das neue 2003 und da kommen dann die 3 Jahre dazu, also 2003 + 3 Jahre ist dann
2006.

Okay, nochmal:
Forderung in 2002: Verjährung beginnt mit Ablauf des 31.12.02 und endet nach 3 weiteren Jahren.
2003
2004
2005 bis einschließlich 31.12.05.

Sind exakt 3 Jahre

Gruß wibu


MFG

Gruß wibu

MFG
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[1.1.1.1.3.1] spl antwortet auf Wibu
26.08.2005 03:57
Benutzer Wibu schrieb:
Okay, nochmal:
Forderung in 2002: Verjährung beginnt mit Ablauf des 31.12.02 und endet nach 3 weiteren Jahren.

Falsch, zwei.

https://www.teltarif.de/forum/a-talkline/1943-...

spl
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[1.1.1.1.3.1.1] Wibu antwortet auf spl
26.08.2005 08:48
Benutzer spl schrieb:
Benutzer Wibu schrieb:
Okay, nochmal:
Forderung in 2002: Verjährung beginnt mit Ablauf des 31.12.02
und endet nach 3 weiteren Jahren.
>(Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 19, § 6 Abs. 3 EGBGB).

Ich bleibe bei drei Jahren, weil § 6 Abs. 3 EGBGB nicht zieht. Dieser bezieht sich nur auf Forderungen vor dem 01.01.02. Außerdem steht in § 12 Abs. 2 EGBGB, den du in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 19 lesen solltest:

(2) Noch nicht verjährte Ansprüche, deren Verjährung sich nach Maßgabe des bis zum 14. Dezember 2004 geltenden Rechts nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmt hat und für die durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts längere Verjährungsfristen bestimmt werden, verjähren nach den durch dieses Gesetz eingeführten Vorschriften. Der Zeitraum, der vor dem 15. Dezember 2004 abgelaufen ist, wird in die Verjährungsfrist eingerechnet.


Hier steht eindeutig, dass (Zitat:... verjähren nach den durch dieses Gesetz eingeführten Vorschriften) die neue Fassung gilt. Und das sind nun mal leider drei Jahre + dem Rest des Jahres, in dem die Forderung enstand gemäß diesen Vorschriften:

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tkv_1998/__8.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/195.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/199.html


Gruß wibu

spl
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[1.1.1.1.3.1.1.1] Ted_Striker antwortet auf Wibu
26.08.2005 13:13
Hallo nochmal,

der Passus

"Noch nicht verjährte Ansprüche, deren Verjährung sich nach Maßgabe des bis zum 14. Dezember 2004 geltenden Rechts nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmt hat und für die durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts längere Verjährungsfristen bestimmt werden, verjähren nach den durch dieses Gesetz eingeführten Vorschriften. Der Zeitraum, der vor dem 15. Dezember 2004 abgelaufen ist, wird in die Verjährungsfrist eingerechnet."

ist m.E. gar nicht anwendbar, weil die Verjährung 2002 in der TKV geregelt war, somit also nicht "regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch" gegeben war.

Wo mache ich denn da einen Denkfehler?

Gruß

Ted
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[1.1.1.1.3.1.1.1.1] Wibu antwortet auf Ted_Striker
26.08.2005 13:55
Benutzer Ted_Striker schrieb:
Hallo nochmal,

der Passus

'Noch nicht verjährte Ansprüche, deren Verjährung sich nach Maßgabe des bis zum 14. Dezember 2004 geltenden Rechts nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmt hat und für die durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts längere Verjährungsfristen bestimmt werden, verjähren nach den durch dieses Gesetz eingeführten Vorschriften. Der Zeitraum, der vor dem 15. Dezember 2004 abgelaufen ist, wird in die Verjährungsfrist eingerechnet.'

ist m.E. gar nicht anwendbar, weil die Verjährung 2002 in der TKV geregelt war, somit also nicht 'regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch' gegeben war.

Wo mache ich denn da einen Denkfehler?

Wäre die Forderung am 14.12.04 bereits verjährt gewesen, wäre alles o.k. Da die Forderung aber nach altem Recht erst am 31.12.04 verjährt wäre, greift die neue Fassung.

Das ist überigens meine Meinung als juristischer Laie, kann es deshalb nicht besser erkären. Ich habe eben ein bisschen gegoogelt und größenteils kam das gleiche dabei heraus.

Gruß wibu



Gruß wibu

Gruß

Ted
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[1.1.1.1.3.1.1.2] spl antwortet auf Wibu
26.08.2005 16:03
Benutzer Wibu schrieb:
Ich bleibe bei drei Jahren, weil § 6 Abs. 3 EGBGB nicht zieht. Dieser bezieht sich nur auf Forderungen vor dem 01.01.02.

Wie du richtig scheibst, ist § 6 in Verbindung mit § 12 zu lesen. Und § 12 Abs. 1 sagt, dass § 6 auf die im Dezember 2004 geänderten Verjährungsfristen entsprechend anzuwenden sei:

'(1) Auf die Verjährungsfristen gemäß den durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geänderten Vorschriften in der TKV ist § 6 entsprechend anzuwenden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. An die Stelle des 1. Januar 2002 tritt der 15. Dezember 2004, an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 14. Dezember 2004.'

Außerdem steht in § 12 Abs. 2 EGBGB:
>
(2) Noch nicht verjährte Ansprüche, deren Verjährung sich nach Maßgabe des bis zum 14. Dezember 2004 geltenden Rechts nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmt hat...

Das ist ja gerade nicht erfüllt, weil für TK-Forderungen bisher eben nicht die regelmäßige Verjährungsfrist galt, sondern 2 Jahre. Also spielt Abs. 2 hier keine Rolle.

Alle Klarheiten beseitigt? :)

spl
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[1.1.1.1.3.1.1.2.1] wingmann antwortet auf spl
26.08.2005 17:13
Hallo und gute Tag,

habe heute mit der Post von HFG-Inkasso ein Schreiben bekommen.

"Forderung der Firma 01058 Telecom...bla..bla..
Rechnung vom15.01.2004

Unsere Auftraggeberin hat uns mitgeteilt dass sie nach erteilter rechnung der TelekomAG (DTAG) und nach bereits ertielten Mahnungen der Firma 01058 TelecomGmbH noch einen Betrag in Höhe von 1,50 EURO schulden.

Wir möchten sie bitten den Betrag zuzüglich 7,50 euro vorgerichtliche Mahnkosten, zzgl. Zinsen von 0,14 euro und 10,00 euro Inkassoksten also insgesammt 19,14 EURO !!!!!
binnen 14,Tagen zu überweisen"

Also mal abgesehn von der wircklich geringen summe von 1,50 euro, halte ich diese Forderung doch erheblich überzogen.
Zumal ich nie und nimmer eine rechnung von der fast mit der Telekom gleichklingenden Firma "Telecom" erhalten habe.
An einen derart schwachsinnigen Betrag hätte ich mich mit sicherheit und mit Freude erinnert.
Möglicherweise ist die forderung ja berechtigt, da ich des öfteren verspätet auf rechnungen von der Post gezahlt habe.
Nachsehn kann ich diese Rechnung leider nicht mehr da ich sie nicht habe.
Meine Frage an euch:
Was soll ich in diesem Fall tun?
Sofort alles bezahlen, oder die sache bis zum Mahnbescheid aussitzen und das berühmte kreuz bei :"Ich wiederspreche der Forderung" machen?
Wie ich sehe haben andere auch solche Schreiben mit mal 1,52euro oder 1,60euro bekommen.
Was macht Ihr in der angelegenheit?Ich geb ja zu das ich etwas verunsichert bin in der sache.
Hoffe Ihr könnt mir helfen.
Also nicht das ich das Geld nicht hätte, aber ich will auch nicht an einen Betrüger bezahlen, der mit dieser Masche etliche Leute um Ihr Geld bringt.

greetings
Wingmann
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[1.1.1.1.3.1.1.2.1.1] spl antwortet auf wingmann
29.08.2005 00:32
Benutzer wingmann schrieb:
habe heute mit der Post von HFG-Inkasso ein Schreiben bekommen.

'Forderung der Firma 01058 Telecom...bla..bla..
Rechnung vom15.01.2004

Meine Antwort dazu siehe richtiges Forum:

https://www.teltarif.de/forum/a-01058/107-...

spl


PS. Was gibt's Neues von Wibu? Immer noch bei 3 Jahren?
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[1.1.1.1.3.1.1.2.1.1.1] JU tta2 antwortet auf spl
29.08.2005 10:12
Benutzer spl schrieb:
Benutzer wingmann schrieb:
habe heute mit der Post von HFG-Inkasso ein Schreiben bekommen.

'Forderung der Firma 01058 Telecom...bla..bla..
Rechnung vom15.01.2004

Meine Antwort dazu siehe richtiges Forum:

https://www.teltarif.de/forum/a-01058/107-...

spl


Ist das hier eigentlich ein Hauptseminar für angehende Juristen? Und was hat die Firma 01058 mit Talkline zu tun?

Gruß J2

PS. Was gibt's Neues von Wibu? Immer noch bei 3 Jahren?
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[1.1.1.1.3.1.1.2.1.1.1.1] spl antwortet auf JU tta2
29.08.2005 17:19
Benutzer JU tta2 schrieb:
Ist das hier eigentlich ein Hauptseminar für angehende Juristen?

Verzeihung. Wusste nicht, dass stichhaltige Antworten hier nicht erwünscht sind.

Und was hat die Firma 01058 mit Talkline zu tun?

Nichts, deswegen habe ich die Diskussion auch ins richtige Forum verlagert.

spl
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[…1.1.1.3.1.1.2.1.1.1.1.1] JU tta2 antwortet auf spl
30.08.2005 09:34
Benutzer spl schrieb:
Benutzer JU tta2 schrieb:
Ist das hier eigentlich ein Hauptseminar für angehende Juristen?

Verzeihung. Wusste nicht, dass stichhaltige Antworten hier nicht erwünscht sind.

Und was hat die Firma 01058 mit Talkline zu tun?

Nichts, deswegen habe ich die Diskussion auch ins richtige Forum verlagert.

spl

...nur kein Stress - war nicht so gemeint - war eher ne Frage
;-)

Viel Erfolg bei ersten Staatsexamen ;-)
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[1.1.1.1.3.1.1.2.1.1.2] Wibu antwortet auf spl
29.08.2005 12:15
Benutzer spl schrieb:
Benutzer wingmann schrieb:
habe heute mit der Post von HFG-Inkasso ein Schreiben bekommen.

'Forderung der Firma 01058 Telecom...bla..bla..
Rechnung vom15.01.2004

Meine Antwort dazu siehe richtiges Forum:

https://www.teltarif.de/forum/a-01058/107-...

spl


PS. Was gibt's Neues von Wibu? Immer noch bei 3 Jahren?

Ja, immer noch bei drei Jahren. Deine Argumentation hat schon was für sich und ich fänds klasse, wenns so wäre. Leider fehlt mir der Glaube. Aber sei´s drum. Ich werde meine Unterlagen von 2002 eben noch ein bisschen aufbewahren.

Gruß wibu
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[1.1.1.1.3.1.1.2.1.1.2.1] spl antwortet auf Wibu
29.08.2005 16:48
Benutzer Wibu schrieb:
Ja, immer noch bei drei Jahren. Deine Argumentation hat schon was für sich und ich fänds klasse, wenns so wäre.

Es ist auch so. Wurde unter anderem auch in der c't bestätigt (war glaube ich ein 'Vorsicht, Kunde'-Artikel).

Was ist denn noch unklar?

Es war immer so, dass verlängerte Verjährungsfristen nicht rückwirkend gelten. Das wurde in Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB für die große Schuldrechtsreform 2002 so geregelt, bei der ebenfalls in großem Umfang die Verjährungsfristen geändert wurden.

Um jetzt nicht die ganzen Übergangsvorschriften für geänderte Verjährungsfristen noch mal schreiben zu müssen, hat man einfach in § 12 geregelt, dass § 6 -- also dass die verlängerte Verjährung nicht für Altforderungen gilt -- auch für die Änderung der Verjährungsvorschriften 2004 gilt. In Abs. 1 wird ja die TKV sogar ausdrücklich erwähnt. Eine andere Änderung der Verjährungsvorschriften der TKV hat es nicht gegeben, also kann nur diese gemeint sein.

Dass § 12 Abs. 2 nicht greift, weil für TK-Forderungen bisher gerade nicht wie dort beschrieben die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren galt, sondern 2 Jahre, hast du wohl inzwischen selbst eingesehen.

spl
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[1.1.1.1.3.1.1.2.1.1.2.2] spl antwortet auf Wibu
10.09.2005 18:44
Benutzer Wibu schrieb:
Ja, immer noch bei drei Jahren.

https://www.teltarif.de/arch/2005/kw36/...

spl
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[…1.1.1.3.1.1.2.1.1.2.2.1] Wibu antwortet auf spl
15.09.2005 09:12
Benutzer spl schrieb:
Benutzer Wibu schrieb:
Ja, immer noch bei drei Jahren.

Danke. Jetzt glaub ichs auch.

Gruß wibu

P.S. Kann ne Pulle Sekt aufmachen, ist alles verjährt.
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[1.1.2] Ted_Striker antwortet auf dirk123
24.08.2005 13:46
Hallo noch einmal!

Ich hatte doch genau die TKV angegeben, wonach die Forderungen aus TK-Dienstleistungen abweichend nach 2 Jahren (plus dem Rest des laufenden Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist, dazu die Referenz aus das BGB!) verjähren. Siehe hierzu auch:

http://www.wdr.de/tv/markt/service/berichte/20031013_1.phtml

Eine gewisse Spannung erhält das Thema, da die TKV auf das alte BGB (vor der Schuldrechtsreform) verweist, was etwas Verwirrung auslösen könnte, da zum Zeitpunkt der Entstehung der Forderung bereits das neue BGB galt. Insgesamt war es aber eindeutig Wille des Gesetzgebers, mit der TKV eine Verjährungszeit von unter 3 Jahren zu erzielen.

Gruß

Ted
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[1.1.2.1] Wibu antwortet auf Ted_Striker
25.08.2005 13:45
Benutzer Ted_Striker schrieb:
Hallo noch einmal!

Ich hatte doch genau die TKV angegeben, wonach die Forderungen aus TK-Dienstleistungen abweichend nach 2 Jahren (plus dem Rest des laufenden Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist, dazu die Referenz aus das BGB!) verjähren. Siehe hierzu auch:

http://www.wdr.de/tv/markt/service/berichte/20031013_1.phtml

Eine gewisse Spannung erhält das Thema, da die TKV auf das alte BGB (vor der Schuldrechtsreform) verweist, was etwas Verwirrung auslösen könnte, da zum Zeitpunkt der Entstehung der Forderung bereits das neue BGB galt. Insgesamt war es aber eindeutig Wille des Gesetzgebers, mit der TKV eine Verjährungszeit von unter 3 Jahren zu erzielen.

Schon, aber leider will der Gesetzgeber inzwischen etwas anderes und hat § 8 TKV Ende 2004 geändert.

Gruß wibu

Gruß

Ted
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[2] Wibu antwortet auf Mara_Lisa
24.08.2005 13:10
Benutzer Mara_Lisa schrieb:
meine Nachbarin erhielt von hfg eine Mahnung über 2,57 ¬ zzg. Mahnkosten für Call-by-Call Gespräche aus 2002. Sie hat denen mitgeteilt, dass sie alle Rechnunggen der Telecom ordnungsgemäß gezahlt und nicht zahlen wird. Dann kam jetzt wieder ein Brief in dem sie aufgefordert wird die Telekom anzuweisen den Betrag zu zahlen. Ist das so korrekt? Was soll sie tun? Zahlen?

Ich würde nicht zahlen und erst mal abwarten, bis das Unternehmen die Forderung belegt. Um die Eintreibung der Forderung muss sich das Unternehmen schon selbst kümmern. Da läuft nichts mit Telekom anweisen. Schön wärs, wenn die Rechnungen der Telekom noch vorhanden sind.

Gruß wibu

P.S. Wer ist eigentlich 'hfg'?