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Antowrt auf eine Anfrage bei der RegTP!!


18.04.2002 22:00 - Gestartet von teleterror
Hallo liebe talkline-Geschädigte :-)

ich hatte vor einiger Zeit an die RegTP geschrieben, dabei kurz von talkline erzählt und dann die folgenden Fragen gestellt:

1. Gilt eine E-Mail als rechtskräftige Reklamation?
2. Ist talkine zu einem EVN auf Internet-call-by-call-verpfilichtet?

Hier nun die Antworten des Verbraucherservice der RegTP:

"Zu 1.
Da in es sich in diesem Fall um keinen telekommunikationsrechtlichen
Sachverhalt handelt, sondern rein zivilrechtliche Aspekte zu bewerten sind,
kann ich für Sie leider keine weitere Hilfestellung geben. Sollten Sie eine
rechtliche Bewertung von E-Mail Schriftverkehr benötigen, könnten Sie Ihr
Anliegen an eine Rechtsberatung herantragen.
Ich empfehle Ihnen Reklamationen Ihrer Telefonrechnung schriftlich per
Postbrief an den Anbieter für Tk-Dienstleistungen, der Ihnen diese berechnet
(hier Talkline) zu senden."

"Zu 2.
Verpflichteter des Anspruchs des Kunden auf einen Einzelverbindungsnachweis
ist der Anbieter von Sprachkommunikatio­nsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit. Der Begriff der Sprachkommunikatio­nsdienstleistungen ist
weiter gefasst als der des Sprachtelefondienstes. Sprachtelefondienst ist
gemäß § 3 Nr. 15 Telekommunikationsgesetz (TKG) "die gewerbliche
Bereitstellung für die Öffentlichkeit des direkten Transports und der
Vermittlung von Sprache in Echtzeit von und zu den Netzabschlusspunkten des
öffentlichen, vermittelnden Netzes, wobei jeder Benutzer das an solch einem
Netzabschlusspunkt angeschlossene Endgerät zur Kommunikation mit einem
anderen Netzabschlusspunkt verwenden kann". Unter
Sprachkommunikatio­nsdienstleistungen als weitergehenden Begriff wird neben
Sprachtelefondienst auch die Vermittlung und der Transport von Sprache in
Echtzeit über Mobilfunknetze verstanden (vgl. Begründung zu § 14 TKV).
Nach den o. a. Grundsätzen ist z. Z. bei dem Angebot des Zugangs zum
Internet nicht von einer Verpflichtung zur Erstellung eines
Einzelverbindungsnachweises gemäß § 14 TKV auszugehen. Anbietern von
kombinierten Produkten, die die Verbindung vom Endkunden zum Übergabepunkt
(Gateway) und den Zugang zum Internet als einheitliche Leistung beinhalten,
ist damit die Zur
Verfügung Stellung eines kostenlosen Einzelverbindungsnachweises und die
Form des Einzelverbindungsnachweises freigestellt."

Schöne Grüße,

teleterror