Benutzer Leica schrieb:
ich hätte nachzuweisen, daß der Einwahltarif beim Zustandekommen der 0190er-Verbindung nicht deutlich gemacht wurde.
Wer (angeblich) Inhaber einer (angeblich) vertraglichen Forderung in (angeblich) vereinbarter Höhe zu sein behauptet, der muß beweisen
a) die (angeblich) vereinbarte Forderungshöhe,
b) das (angebliche) Zustandekommen eines Vertrags zwischen dem Beklagten und sich selbst oder mit einem Dritten als dem(angeblichen) Vertragspartner
c) den (angeblichen) Erwerb des (angeblich) entstandenen Forderungsrechts vom (angeblichen) Dritten als ursprünglichem Vertragspartner.
a) ohne solchen Nachweis könnte jedenfalls für eine Dienstleistung keine höhere als eine "übliche" Vergütung gefordert werden (= normaler Verbindungspreis, ca. 3cent/min).
b) eine ohne "Erklärungsbewußtsein" abgegebene Vertragsabschluß-Erklärung (z.B. Einwahlvorgang) würde nur dann der Annahme eines Vertragsschlusses mit dem Erklärungsempfänger nicht entgegenstehen, falls der sich auf ein berechtigtes Vertrauen berufen könnte, im Einwahlvorgang eine bewußt abgegebene, auf einen Vertragsschluß gerichtete Willenserklärung erkennen zu dürfen.
Bevor ein Erklärungsempfänger aber nicht die Erfüllung seiner Verpflichtung nachweist, Verbraucher klar, verständlich und unzweideutig darüber zu informieren, "wie ein Vertrag zustandekommt", der wird für sich nicht in Anspruch nehmen können, er müsse darauf vertrauen dürfen, mit jedem Anruf sei ein Vertragsschluß gewollt.
c) der Mehrwert-Dienstleister müßte die Abtretung seiner (angeblichen) Forderung an den Netzbetreiber, und der wiederum die Abtretung an das klagende Inkasse-Büro belegen.
Zahlungen an die Talkline wären in jedem Falle zu leisten, allenfalls könnte ich einen Regress-Anspruch gegenüber dem Dienstanbieter geltend machen (Standard-Sprüche, Talkline stellt nur die Leitungen zur Verfügung usw....kennen wir alle!)
Ein eigener vertraglicher Anspruch von Talkline gegenüber dem Anschlußinhaber aus der Erbringung einer (Mehrwert-)Dienstleistung (mittels einer Telekommunikationsverbindung)
besteht nicht (falls Talkline nicht selbst der Anbieter der Mehrwertdienstleistung war). Also muß Talkline nachweisen, wie sie Inhaber des behaupteten vertraglichen Forderungsrechts geworden sein wollen.
Ich dachte,es gäbe inzwischen eine Beweislastumkehr,
Das betrifft "nur" die bisherige Vermutung, daß bereits die bloße Vorlage der Aufzeichnung eines technischen Vorgangs den Anschein der Richtigkeit für sich in Anspruch nehmen können, und zwar in Bezug auf den behaupteten zugrundeliegenden Vorgang einer Verbindung zwischen den Anschlüssen des Anschlußinhabers und der Zielrufnummer.
Genaugenommen ist in den Dialerfällen aber nie die Tatsache streitig, daß es zu einer solchen technischen Verbindung gekommen ist :-)
Bei üblichen Telefon-Gesprächen gilt damit mit ausreichender Sicherheit die Tatsache als bewiesen, auf die es "eigentlich" ankommt: die willentliche Beauftragung des Netzbetreibers mit der Herstellung und (nach Entgegennahme durch den Angerufenen) Aufrechterhaltung einer Sprachverbindung zwischen den beiden Anschlüssen.
Unter der weiteren Voraussetzung eines bestehenden Vertragsverhältnisses erfüllt (erst) diese Tatsache die Voraussetzungen, unter denen auf ein vertraglich begründetes Recht geschlossen werden kann ( nämlich Zahlungen in der geltend gemachten Höhe einfordern zu können).
Aber: aus der Tatsache eines Einwahlvorgangs ins Telefonnetz und dem Zustandekommen einer Verbindung mit dem unter einer Dialer-Rufnummer erreichbaren Anschluß läßt sich keineswegs darauf schließen, der Anschlußinhaber habe damit eine "auf die Schließung eines Vertrags über die Erbringung einer Dienstleistung (welcher?) gerichtete Willenserklärung (gegenüber wem?, zu welchen Bedingungen?)" abgegeben.
f.