Hallo Kai,
Das ist in der Tat ein kritischer Punkt: Die Nutzung eines "fremden" SMSC (SMSC=Kurzmitteilungszentrale) dürfte so ähnlich einzustufen sein wie die Nutzung von Call by Call: Man dürfte mit einer "Sonderkündigung" seines Telefonanschlusses nicht durchkommen, nur weil zum Beispiel 01051 die Preise erhöht.
Dumm nur, daß es im Mobilfunk gerade kein CbC gibt. Ich habe einen einzigen Vertragspartner, der erbringt seine Leistungen (die nicht notwendigerweise mit den Leistungen übereinstimmen müssen, die die Netzbetreiber erbringen) und rechnet sie als eigene Leistungen mir gegenüber ab. Welcher Vorlieferanten sich mein Vertragspartner bedient, kann mir egal sein.
Insofern ist Dein Vergleich schwer fußkrank.
Da ist dann die Frage, ob diese Erhöhung noch zumutbar ist oder nicht. Denn grundsätzlich dürfen Firmen bei Laufzeitverträgen gestiegene Einkaufspreise weitergeben - müssen das dann aber genau dokumentieren.
Ein Vertrag über 2 Jahre ist auf 2 Jahre geschlossen. Er kann während dieser Zeit nur im beiderseitigen Einverständnis geändert werden. Bei Preissenkungen wird das Einverständnis des Kunden stillschweigend angenommen. Preiserhöhungen sind dagegen grundsätzlich nur mit Zustimmung des Kunden möglich. Firmen können sich allerdings - darauf spielst Du wohl an - in ihren AGB die Möglichkeit von Preiserhöhungen vorbehalten.
Diese AGB können aber nur dann wirksam sein, wenn eine sehr präzise Ausformulierung vorhanden ist, unter welchen Umständen eine solche Preiserhöhung möglich ist, und diese Preiserhöhung muß auch im schlechtesten für den Kunden vorstellbaren Fall - der in der Realität niemals eintreten muß - für den Kunden keine unangemessene Benachteiligung darstellen. (Die entsprechende Klausel der Berlikomm dürfte z.B. unwirksam sein, nur waren die KundInnen mit der Preiserhöhung zufrieden, weil sie dadurch sonderkündigen konnten.) Es ist nicht möglich, einfach grundsätzlich das Risiko einer Erhöhung der Vorleistungspreise dem Kunden zu überantworten - das ist eben unternehmerisches Risiko. (Daher stammt übrigens auch die Rechtsprechung zum Wegfall der Geschäftsgrundlage: Eine Vertragsanpassung oder -auflösung ist nur unter ganz extremen Ausnahmebedingungen möglich, z.B. langfristiger Vertrag ohne Preisanpassung und Hyperinflation.) Und sonst müßte auch jede Senkung der Vorleistungspreise weitergegeben werden, und das müßte in der Bedingung stehen...
Die Unternehmen haben zwei Möglichkeiten: Entweder sie versuchen, von ihren KundInnen jeweils einzeln eine Zustimmung zur Vertragsänderung zu erhalten. Wer nicht will, behält weiterhin die alten Konditionen. Oder sie gehen über § 28 TKV vor, veröffentlichen im Amtsblatt und geben ein SoKüRe. Solche Versuche wie Ziffer 5.7 der Talkline-AGB sind nicht möglich. Dazu schreibe ich unten noch mal meine Meinung. Und morgen spreche ich mit der Dame vom VSV...
Sp.
Wortlaut
"5.7 Talkline ist bei Veränderung ihrer Kosten, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Preisveränderungen der Betreiber der Mobilfunk- und Festnetze, zur Anpassung ihrer Tarife in Höhe der bei Talkline anfallenden Kostenveränderungen berechtigt, frühestens jedoch mit Wirkung für einen Zeitpunkt vier Monate nach Beginn des Vertragsverhältnisses. Sollten sich hierdurch die durchschnittlichen monatlichen Gesamtentgelte des Kunden um mehr als 7 % erhöhen, ist der Kunde berechtigt, das von der Änderung betroffene Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt einen Monat nach der Änderungsmitteilung. Talkline kann ihre Tarife statt dessen auch nach § 28 TKV anpassen."
Meine Meinung
Diese Klausel ist nach meiner Ansicht unwirksam, da zu unbestimmt und unzumutbare Benachteiligung des Kunden.
Erst mal Durchschnitt bilden (wovon? Mein Vertrag ist seit Anfang Dezember aktiv, ich habe die SIM-Karte aber erst am 20.01.2001 bekommen - aber eine Erhöhung geht nach Ziffer 5.7 TL-AGB ohnehin erst nach 4 Monaten; Talkline besteht dennoch auf der Erhöhung. Aber angenommen, ich bin wirklich so doof und schon seit 5 Jahren Talkline-Kunde? SMS wurden ja erst irgendwann eingeführt und dann noch mal irgendwann kostenpflichtig). Dann rechnen: Erhöhung um 7 Prozent - wie soll ich das berechnen? Soll ich zusammenzählen und ausrechnen, wie viele SMS/Gespräche nach X, Y und Z ich in der Zeit hatte und was das nach der Erhöhung kosten würde? Darf ich zwischenzeitliche Preissenkungen berücksichtigen? Oder eine Änderung meines Telefonierverhaltens? Was, wenn ich keinen EVN habe/den bereits entsorgt habe/das mit den Rechnungen getan habe? Alleine schon deswegen ist die Klausel unwirksam. Außerdem wurde vom VSV moniert, daß die Kosten, auf die sich Preiserhöhungen gründen könnten, nicht klar genug genannt sind.
Weiterer Unwirksamkeitsgrund: Trotz dieser aufwendigen Klausel wäre Talkline nicht gehindert, massiv zu erhöhen - es fehlt nämlich eine Bestimmung, die eine Erhöhung z.B. jeden Monat verhindert.
Talkline sieht auch keine Verpflichtung vor, die KundInnen über ein sich ergebendes Sonderkündigungsrecht zu informieren. Unabhängig von der Frage, ob das ein unzulässiges Abweichen von unabdingbarem Recht ist, fingiert Talkline hier m.E. eine Erklärung (Sonderkündigungsrecht erlischt - Erklärung: Bin einverstanden mit Vertragsänderung). Damit ist dann ein Verstoß gegen das Beispiel aus § 10 Nr. 5 b) AGBG gegeben und die Klausel auch deswegen unwirksam.
Außerdem wäre noch zu prüfen, ob von den Fristen des § 28 TKV zum Nachteil des/r KundIn abgewichen werden kann - Talkline sieht nur vor, daß das Kündigungsrecht einen Monat nach Mitteilung erlischt und daß eine Kündigung zum Inkrafttreten der Erhöhung wirksam wird. Es fehlt aber die Bestimmung, daß die Ankündigung mindestens einen Monat vorher geschehen muß (was auch in den § 10 Nr. 5 a) AGBG hineinspielt).
Von den Vorschriften der TKV kann nicht zum Nachteil des Kunden abgewichen werden (§ 1 II TKV). Allerdings kann eingewendet werden, daß Talkline vorliegend gerade nicht die Erhöhungsmöglichkeit nach § 28 TKV gewählt hat, sondern eine normale Erhöhung durchgeführt hat (oder dies zumindest versucht). Nach Ziffer 1.1, zweiter Absatz der Talkline-AGB hat sich Talkline zur Veröffentlichung der AGB im Amtsblatt der Regulierungsbehörde verpflichtet und sich eine Änderung (mit daraus ggf. folgendem Kündigungsrecht) in Ziffer 1.2 vorbehalten.
Meines Erachtens könnten auch Preislisten unter den AGB-Begriff fallen (für eine Vielzahl von Verträgen von einem Vertragspartner gestellt usw. liegt ja vor). Falls dem so ist, hätte Talkline im Amtsblatt veröffentlichen müssen. Und um eine Preisänderung durchzusetzen, wäre das Verfahren nach § 28 TKV nötig gewesen (da Ziffer 5.7 unwirksam), oder es hätte eine AGB-Änderung erfolgen müssen, wobei jede Einführung eines Preiserhöhungsrechts von Talkline eine Änderung zu Lasten des Kunden/der Kundin wäre mit daraus folgendem Kündigungsrecht nach Ziffer 1.2 TL-AGB, da ja Ziffer 5.7 juristisch schlicht nicht existiert.