Deaktivierung:
Landgericht München I, AZ: 7 0 11900/99, Verkündet am 17.02.2000
Nach Auffassung der Kammer verstößt die Klausel gegen § 10 Nr. 7 b AGBG. Danach sind Bestimmungen unwirksam, die dem Verwender im Fall der Auflösung eines Vertrags einen Anspruch auf unangemessen hohen Aufwendungsersatz einräumen. Unabhängig davon, daß die insoweit darlegungs- und beweispflichtige (BGH Z 67, 312; Palandt/Heinrichs, a.a.0., § 10 Rn. 37) Beklagte jeglichen Sachvortrag zur Angemessenheit der vorgesehenen Gebühr vermissen lässt. Der bloße Hinweis auf nicht näher spezifizierte "organisatorische Maßnahmen zur Abschaltung der Rufnummer", die einen Aufwand von mindestens DM 68,-- verursachten, erlaubt dem Gericht auch nicht ansatzweise eine entsprechende Prüfung schließt der Wortlaut der Klausel auch die nach allgemeiner Ansicht analog § 11 Nr. 5 b AGBG erforderliche Möglichkeit des Kunden aus, gegenbeweislich eine niedrigere Pauschale als angemessen darzutun (vgl. Nachweise bei Palandt/Heinrichs, a.9.0., § 10 Rn. 35) und erweckt so den Eindruck einer endgültigen Festlegung.
Begründet bereits diese Erwägung einen Verstoß gegen § 10 Nr. 7 b AGBG, so kann sich die Beklagte nicht erfolgreich darauf berufen, die Vorschrift sei nicht anwendbar, insofern nach der beanstandeten Klausel das Entgelt nicht an eine Kündigung, sondern an die bloße Leistungsvornahme der Deaktivierung anknüpfe: Denn auch bei Zugrundelegung dieser kundenfeindlichsten Auslegung - die im Verbandsprozeß ohnehin Gegenstand der Prüfung ist (vgl. Ulmer/Brandner/Henzen, a.a.0., § 5 Rn. 33) - wäre eine unangemessene Benachteiligung des Kunden i.S. des § 9 Abs. 1 AGBG darin zu sehen, daß ein Gebührenanspruch für bloße tatsächliche Handlungen (Deaktivierung) -unabhängig von deren Rechtmäßigkeit - festgelegt wird. Danach hätte es die Beklagte selbst in der Hand, durch sachlich nicht erforderliche und vom Vertrag im übrigen nicht gedeckte Abkopplung des Kunden vom Mobilfunknetz nach Belieben den Gebührentatbestand auszulösen. Bedenkt man darüber hinaus, daß ein Wert der Deaktivierung für den Kunden ohnehin nicht ersichtlich ist und die beschriebene "Leistung" nicht den Interessen des Vertragspartners, sondern ausschließlich denjenigen der Beklagten dient, so ist eine Rechtsgrundlage für solche Entgelte nicht auffindbar.
Die Entscheidung des OLG Schleswig vom 15.5.1997, auf die sich die Beklagte beruft, steht diesem Ergebnis bereits deshalb nicht entgegen, weil der dortige beklagte Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seinerseits 'vom Netzbetreiber mit entsprechenden Entgeltforderungen belastet war. Derlei trägt die hiesige Beklagte jedoch nicht vor.
Benutzer dagegen schrieb:
Habe heute eine Rechnung bekommen, u.a. mit folgendem:
Bearbgeb. für Deaktivierung 29,25
Grundg.Restlaufzeit 634,57
Gutschrift 634,57
Der Betrag wird wie vereinbart von Ihrem Konto abgebucht.
Der letzte Satz ist der größte Witz, schließlich habe ich die Einzugserm. widerrufen. Deaktivierungsgebühr kriegen die von mir auch nicht. Weiß jemand ein rechtskräftiges (!) Urteil, auf das man sich berufen kann?