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Tipp: Schlichtung


03.04.2001 15:21 - Gestartet von peter_p
Gemäß § 35 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) kann der Endkunde im Falle der Verletzung seiner Rechte (hier z.b. § 1 Absatz 2 und § 28 Abs.3 S.2 TKV) die ihm aufgrund der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung zustehen, die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP -www.regtp.de) als Befriedungsinstanz anrufen, um in Streitfällen zwischen den Parteien zu schlichten.

Das Verfahren ist kostenfrei.

Ein Antrag an die Schlichtungsstelle der Reg TP ist zulässig, wenn der Antragsteller:

- die Verletzung eigener Rechte geltend machen kann,
- kein Gerichtsverfahren mit demselben Streitgegenstand rechtshängig ist und
- vor Antragstellung der Versuch einer Einigung mit dem Antragsgegner unternommen wurde.

Vielleicht bringt das ja was.