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Bürgel Burgel Teldafax Telefonrechnung


16.09.2002 08:49 - Gestartet von Besansegel
Nur zur Kenntnisnahme:

Urteile Telefonrechnung

Handyrechnung nicht bezahlt? - Anbieter muss Gespräche nachweisen
Gibt es Streitigkeiten um die Zahlung von Mobilfunkgebühren, muss die Telefongesellschaft dem Kunden die geführten Gespräche nachweisen können. Hat der Kunde innerhalb eines Monats nach Erhalt der Rechnung keine Einwände erhoben, ist es zulässig, das die betreffenden Verbindungsdaten gelöscht werden. Auf alle Fälle aber muss die Telefongesellschaft in der Lage sein zu beweisen, dass der Kunde die Rechnung überhaupt erhalten hat. Das entschied das Oberlandesgericht Dresden am 25. Januar und festigte damit die in Deutschland für derartige Fälle geltende Rechtsprechung.
Im vorliegenden Fall verlangte die klagende Mobilfunkgesellschaft von einem ihrer Kunden die Zahlung von 20 Rechnungen (Grundgebühren und Gesprächsumsätze) in Gesamthöhe von ca. 14.000 Mark. Der Beklagte gab an, keine dieser Rechnungen erhalten zu haben. Er habe seinen Mobilfunkvertrag bereits Ende 1997 gekündigt und seitdem keine Dienstleistungen von Seiten der Klägerin in Anspruch genommen.
Die Telefongesellschaft konnte die betreffenden Einzelverbindungen nicht vorlegen, da diese, wie nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen ( AGB ) üblich, einen Monat nach Versand der Rechnung gelöscht wurden. Da keine der Rechnungen wegen Unzustellbarkeit an die Klägerin zurückging, sei man davon ausgegangen, dass der Kunde sie erhalten habe. Als innerhalb der Monatsfrist keine Einwände erfolgten, wurden die Rechnungen als genehmigt angesehen. Dem widersprach das Gericht, denn eine Nichtzahlung könne als Einwand betrachtet werden. Die Telefongesellschaft habe durch die Vernichtung der Gesprächsdaten einen Beweisnachteil herbeigeführt.
Da auch der Versand der Rechnungen nicht eindeutig belegt werden konnte, wurde die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe kein Recht, vom Beklagten Gebühren für Telekommunikation­sdienstleistungen einzufordern, deren Gebrauch sie nicht beweisen könne, so das Gericht.